VwGH: Hinterzogene Abgaben einer Privatstiftung bei unterlassener Bilanzierung

7. Juli 2014 | Lesedauer: 2 Min

News Hilfsfonds - TPA

1. Der Sachverhalt

Ein Stiftungsvorstand hatte es jahrelang unterlassen, die gemäß § 18 Privatstiftungsgesetz – PSG erforderlichen Jahresabschlüsse aufzustellen. Es konnten daher der Steuerberatungskanzlei naturgemäß keine Bilanzen für die Erstellung der Steuererklärungen zur Verfügung gestellt werden. In Folge wurden unvollständige Steuererklärungen für die Privatstiftung erstellt, die vom Stiftungsvorstand ohne weitere Besprechung oder Kontrolle abgegeben wurden.

Der VwGH hatte zu beurteilen, ob der Stiftungsvorstand finanzstrafrechtlich relevant gehandelt hatte oder nicht.

2. Die Entscheidung

Der VwGH bejahte das Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung – was zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führte – und fand in diesem Zusammenhang folgende, überraschend deutliche Worte:

[…] So zählen die Rechnungslegung (§ 18 PSG) und die Führung der Bücher der Privatstiftung „zu den Kernzuständigkeiten des Stiftungsvorstandes nach PSG“, wobei ihm auch die Einhaltung aller abgabenrechtlicher Bestimmungen obliegt (vgl. Arnold, PSG3 § 17 Rz 43, 47). Gemäß § 17 Abs. 2 PSG hat jedes Mitglied des Stiftungsvorstands „seine Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters zu erfüllen […]“

„ […] Obwohl dem Stiftungsvorstand bekannt war, dass keine Bilanz erstellt worden ist, hat er seine steuerliche Vertretung mit der Abgabe einer Steuererklärung beauftragt. Damit liegt es aber nahe, dass er eine daraus resultierende Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat und damit ein vorsätzliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gesetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, 89/14/0299). In der Tat hat die mangelhafte Weiterleitung von Informationen über die Geschäfte der Mitbeteiligten an die Steuerberaterin, die eine Folge des Unterbleibens der Bilanzierung ist, zur Einreichung der unrichtigen Körperschaftsteuererklärung 2002 geführt.[…]“

3. Conclusio

Um allfällige finanzstrafrechtliche Konsequenzen hintanzuhalten, ist es auch für einen Stiftungsvorstand wichtig, sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen betreffend Rechnungslegung und Steuern einzuhalten.

 

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