Wann haben Unternehmen einen Ersatzanspruch nach dem Epidemiegesetz?
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24. Februar 2021 (Ra 2021/03/0018) entschieden, dass Unternehmen bei Betriebsbeschränkungen einen Ersatzanspruch nach dem Epidemiegesetz nicht stellen können, wenn die Beschränkungen ausschließlich auf Grund der COVID-19 Maßnahmenverordnungen, die vom Gesundheitsministerium erlassen werden, basieren (etwa im Fall eines Lockdowns). Ersatzansprüche nach dem Epidemiegesetz sind nur dann möglich, wenn die Bezirkshauptmannschaft im Wege eines Bescheids Betriebsbeschränkungen eines Betriebes (etwa die Schließung wegen eines Corona-Clusters) verfügt.
Was muss für einen Ersatzanspruch bei Betriebsbeschränkungen vorliegen?
Es muss also ein entsprechender Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (oder des Magistrats) für die Betriebsbeschränkungen vorliegen, um einen Entschädigungsanspruch nach Epidemiegesetz geltend machen zu können. Bei Betriebsbeschränkungen, die sich auf Grund der Verordnungen des Gesundheitsministeriums ergeben, steht jedenfalls ein Entschädigungsanspruch nach Epidemiegesetz nicht zu.
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