Preisgeld & Umsatzsteuer: Aktuelle Rechtsprechung aus der EU
Keine Umsatzsteuerpflicht bei platzierungsabhängigen Preisgeldern: Ein jüngeres Urteil zu Preisgeld & Umsatzsteuer des deutschen BFH (V R 21/16) behandelt eine GmbH, deren Zweck im Kauf, Verkauf und der Ausbildung von Pferden sowie der Förderung talentierter Reiter bestand. Die GmbH erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil Liebhaberei vorläge und die Unternehmereigenschaft fraglich sei.
Das Finanzgericht sah zwar aufgrund der Teilnahme an Turnieren eine unternehmerische Tätigkeit gegeben, versagte den Vorsteuerabzug aber wegen des Abzugsverbotes für Repräsentationsaufwendungen.
Keine Umsatzsteuerpflicht bei platzierungsabhängigen Preisgeldern
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichtes auf und führte hierzu eine kürzlich ergangene Entscheidung des EuGH an (Baštová vom 10.11.2016, C-432/15): Die Teilnahme an einem Pferderennen ist keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn für die Teilnahme selbst weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit erfolgreicher Platzierung Preisgelder erhalten.
Preisgeld & Umsatzsteuer: Kein Recht auf Vorsteuerabzug
Es fehlt der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der bloßen Teilnahme an einem Wettbewerb und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld. Somit ergibt sich keine USt-Pflicht bei Preisgeldern, und es besteht daher auch kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Dieser Artikel zur aktuellen EU-Rechtssprechung ‚Preisgeld & Umsatzsteuer‘ wurde von Steuerberater Christian Oberkleiner für das TPA Journal verfasst.
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