Viele Unternehmen machen Umsätze im Ausland und/oder haben Ausgaben im Ausland. Auch in diesen Fällen haben Unternehmen ein Recht, die Vorsteuer zurückzuverlangen. Was Sie dafür tun müssen.
Anträge für alle EU-Mitgliedsstaaten via FinanzOnline
Um als Unternehmer im Binnenmarkt eine im Ausland angefallene Vorsteuer rückerstattet zu bekommen, muss man im sogenannten Ansässigkeitsstaat über ein elektronisches Portal einen Antrag stellen. Unternehmer aus Österreich müssen die Anträge für alle EU-Mitgliedstaaten via FinanzOnline, das österreichische Steuerportal des Finanzministeriums, beim eigenen Finanzamt stellen.
Frist für Anträge in Österreich einhalten
Der Antrag für die Rückerstattung muss bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch eingereicht werden. Der sogenannte Erstattungsantrag gilt als fristgerecht eingebracht, wenn alle erforderlichen Angaben und Beilagen enthalten sind. Das örtliche Finanzamt ist verpflichtet, den Antrag an den Mitgliedstaat weiterzuleiten, in dem die Vorsteuer angefallen ist.
Fristen des Drittstaates beachten
Für Nicht-EU-Länder ist der Antrag auf Rückerstattung im jeweiligen Antragsstaat zu stellen. Damit richtet sich auch die Frist nach den Regeln des jeweiligen Landes. Meist endet die Frist jedoch am 30. Juni des Folgejahres (Einlangen des vollständigen Antrages).
Um Vorsteuer zu erhalten, ist vielfach Registrierung nötig
Doch Vorsicht: Bestimmte Geschäfte erfordern von Vornherein eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland (zB Konsignationslager in einzelnen Ländern), sodass die Vorsteuerrückerstattung über einen Antrag in FinanzOnline in diesen Ländern ausgeschlossen ist. Die Vorsteuer kann dann nur im Rahmen der ausländischen umsatzsteuerlichen Regelungen geltend gemacht werden. Deshalb sollten bereits vor Eingehen einer Geschäftsbeziehung im Ausland die umsatzsteuerlichen Konsequenzen fallbezogen abgeklärt werden.
TIPP: Zusätzlich empfiehlt es sich bei Umsätzen, die im Ausland erzielt werden, spätestens vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres und vor Umsetzung eines Rückerstattungsantrages, mögliche Registrierungspflichten und die daraus resultierenden Verfahrensschritte abzuklären. Ihr TPA Berater stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
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