Vorsteuer-Abzugsberechtigung bei Ist-Besteuerung

28. Jänner 2013 | Lesedauer: 1 Min

Ab 2013 kann der „kleine“ Ist-Versteuerer den Vorsteuerabzug erst bei Zahlung geltend machen.

Vorsteuerabzug erst bei Zahlung

Die Steuerschuld bei einem Ist-Versteuerer entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Kunden. Der Vorsteuerabzug stand grundsätzlich zum Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wurde und die Rechnung vorlag, zu. Ab 2013 besteht das Recht auf Vorsteuerabzug für die von Ist-Besteuerern bezogenen Leistungen grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Bezahlung (und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung).

Ausnahmen für Großunternehmen

Von dieser Regelung ausgenommen sind Versorgungsunternehmen (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke sowie Müllbeseitigungsanlagen) und jene nach Ist-System versteuernden Unternehmer (zB Rechtsanwälte), deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Grenze von EUR 2 Mio (ohne Hilfsgeschäfte) überstiegen haben. Diese sind ab 01.01.2013 verpflichtet, den Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln geltend zu machen.