Der Gesetzgeber hat im Rahmen des COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes weitere Änderungen im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen vorgenommen.
Änderungen des COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes
Bereits bestehende Stundungen werden bis 31.3.2021 ex lege verlängert. Insoweit eine Stundung aufrecht ist, sind zwischen 26.9.2020 und 28.2.2021 fällig werdende Abgaben ebenfalls bis 31.3.2021 zu entrichten. Insbesondere muss kein weiteres Stundungsansuchen gestellt werden.
Alternativ kann ab 4.3.2021 ein Antrag auf das neue Ratenzahlungskonzept gestellt werden. Für nähere Informationen siehe unsere News: Verbessertes Ratenzahlungskonzept zur Stärkung der Liquidität in Coronazeiten
Vorsicht bei bereits bewilligten Ratenzahlungen
Vorsicht ist geboten, wenn eine bereits bewilligte Ratenzahlung aufrecht ist. In diesem Fall kann lt Aussage des BMF parallel keine Stundung für nicht in die Ratenzahlung einbezogene Abgaben beantragt werden. Begründet wird diese Ansicht damit, dass bei aufrechter Ratenzahlung laufende Abgaben stets zum Fälligkeitstag zu entrichten sind, da sonst Terminverlust eintritt.
Hier geht’s zur BMF-Info in Zusammenhang mit den adaptierten Zahlungserleichterungen:
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