Unsere IFRS-Experten haben hier für Sie alle Updates der Vorschriften zusammengefasst. Wenn Sie an den aktuellen IFRS- Vorschriften interessiert sind, finden Sie hier einen aktuellen PDF-Download:
1. Übersicht über neue IFRS-Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU
Die folgende Übersicht zeigt die in der EU im Jahre 2014 und in den Folgejahren erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU. Der aktuelle Endorsement-Status kann auf der Homepage der EFRAG eingesehen werden: http://www.efrag.org/Front/c1-306/Endorsement-Status-Report_EN.aspx
Da das Endorsement durch die EU mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung nach der Veröffentlichung durch den IASB erfolgte, weichen die Erstanwendungszeitpunkte nach EU zum Teil von jenen des IASB ab.
Im Anschluss daran werden die wesentlichen Regelungsinhalte der neuen IFRS-Vorschriften dargestellt, gegliedert nach dem (spätesten) Erstanwendungszeitpunkt in der EU bzw. des IASB und nach dem Umfang der Veränderung (neu, Neufassung, Verbesserung):
Übersicht über neue IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU
2. EU-Anwendung für am oder nach dem 1.1.2014 beginnende Geschäftsjahre
IFRS 10 Konzernabschlüsse (neu): IFRS 10 ersetzt die in IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) und SIC 12 (Konsolidierung – Zweckgesellschaften) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften und schafft eine einheitliche Definition für den Begriff der Beherrschung als Grundlage für die Konsolidierung.
IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen (neu): IFRS 11 legt Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen fest, die an gemeinsamen Vereinbarungen beteiligt sind, und ersetzt IAS 31 (Anteile an Gemeinschaftsunternehmen) und SIC-13 (Gemeinschaftlich geführte Unternehmen – Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen). Partnerunternehmen eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens haben verpflichtend die Equity-Bilanzierung anzuwenden. Das bisherige Wahlrecht der Quotenkonsolidierung wurde abgeschafft.
IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (neu): Durch IFRS 12 werden die Angabepflichten zu Tochtergesellschaften, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen zusammengeführt, erweitert und ersetzt.
IFRS 10-12 Übergangsregelungen (Verbesserung): Klarstellung der Übergangsregelungen und zusätzliche Erleichterungen, insbesondere Beschränkung der Angabe angepasster Vergleichszahlen auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode.
IAS 27 Einzelabschlüsse (Neufassung): IFRS 10 ersetzt die im bisherigen IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften. Der verbleibende IAS 27 behandelt nur noch Regelungen zu Einzelabschlüssen.
IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Neufassung): IAS 28 umfasst nunmehr auch Gemeinschaftsunternehmen. Die Anhangangaben werden in IFRS 12 angeführt.
IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Verbesserung): Tochterunternehmen, die die Definition einer „Investmentgesellschaft“ (z.B. bestimmte Investmentfonds) erfüllen, werden von den Konsolidierungsvorschriften des IFRS 10 ausgenommen, stattdessen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert.
IAS 32 Darstellung – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Verbesserung): Klarstellung der bisherigen Saldierungsregeln von Finanzinstrumenten.
IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten – Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht finanziellen Vermögenswerten: Verpflichtung zur Angabe des erzielbaren Betrags nur für Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierende Einheiten, für die in der laufenden Periode eine Wertminderung oder Wertaufholung durchgeführt wurde.
IAS 39 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Eine Novation eines Sicherungsinstruments auf einer zentrale Gegenpartei infolge rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen führt unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Auflösung der bestehenden Sicherungsbeziehung.
3. EU Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem 17.6.2014 beginnende Geschäftsjahre
IFRIC 21 Abgaben: Richtlinien zur Bilanzierung öffentlicher Abgaben (insbesondere Zeitpunkt der Erfassung), die keine Ertragsteuern im Sinne des IAS 12 darstellen.
4. EU Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem 1.1.2015 beginnende Geschäftsjahre
Jährliche Verbesserungen der IFRS (2011-2013): IFRS 1 (zulässige Anwendung von noch nicht verbindlichen IFRS, die Änderungen von IFRS 1 wurden von der EU nicht übernommen), IFRS 3 (keine Anwendung von IFRS 3 für gemeinschaftliche Vereinbarungen), IFRS 13 (Anwendungsbereich der Portfolioausnahme), IAS 40 (IFRS 3 und IAS 40 schließen sich nicht gegenseitig aus).
5. EU Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem 1.2.2015 beginnende Geschäftsjahre
IAS 19 Leistungsorientierte Pläne – Arbeitnehmerbeiträge: Mitarbeiterbeiträge (eigene oder durch Dritte) können von dem Dienstzeitaufwand abgezogen werden.
Jährliche Verbesserungen der IFRS (2010-2012): Änderung bzw. Klarstellung von IFRS 2 (Definition von Ausübungsbedingungen), IFRS 3 (Bilanzierung von bedingte Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss), IFRS 8 (Geschäftssegmente), IFRS 13 (Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten), IAS 16 (Neubewertungsmethode), IAS 24 (Mitglieder der Unternehmensführung), IAS 38 (Neubewertungsmethode).
6. IASB Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem 1.1.2016 beginnende Geschäftsjahre, EU Anwendungszeitpunkt offen
IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten: IFRS 14 erlaubt IFRS-Erstanwendern, ihre bisher angewendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften für preisregulierte Geschäftsvorfälle beizubehalten, wenn die regulatorischen Abgrenzungsposten und die Ergebnisauswirkungen gesondert ausgewiesen werden.
IFRS 11 Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten: Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, ist nach der Bestimmungen des IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu bilanzieren.
IAS 16 / IAS 38 Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden: Diese Regelung zeigt, welche (insbesondere erlösbasierte) Methoden für die Abschreibung von immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen sachgerecht sind.
IAS 16 / IAS 41 Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen: Die fruchttragenden Pflanzen sind künftig wie Sachanlagen nach IAS 16 zu bilanzieren. Die Früchte dieser Pflanzen sind auch künftig nach IAS 41 mit dem beizulegenden Wert abzüglich geschätzter Verkaufskosten etc. anzusetzen.
IAS 27 Anwendung der Equity-Methode in Einzelabschlüssen: Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen dürfen im Einzelabschluss auch nach der Equity-Methode bilanziert werden.
IFRS 10 / IAS 28 Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen: Durch die Änderungen wird klargestellt, dass bei Veräußerung von Vermögenswerten an oder Einbringung von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nur dann eine vollständige Erfolgserfassung erfolgt, wenn die veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen.
IAS 1 Initiative zur Verbesserung der Abschlussangaben (disclosure initiative): Die Änderungen umfassen insbesondere Klarstellungen hinsichtlich der Beurteilung der Wesentlichkeit von Abschlussangaben, der Darstellung von zusätzlichen Abschlussposten in der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung sowie der Darstellung des sonstiges Ergebnisses betreffend assoziierte Unternehmen und at-equity bilanzierten Gemeinschaftsunternehmen.
IFRS 10 / IFRS 12 / IAS 28 Investmentgesellschaften: Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht: Durch die Änderungen erfolgen diverse Klarstellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht.
Jährliche Verbesserungen der IFRS (2012-2014): IFRS 5 (Konkretisierung von Umklassifizierungen), IFRS 7 (Klarstellungen zu Servicing-Vereinbarungen und Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden), IAS 19 (in Ländern ohne liquiden Markt ist der Zinssatz von Renditen für Staatsanleihen anstatt für hochwertige Unternehmensanleihen heranzuziehen), IAS 34 (Klarstellung des Verweises auf andere Stellen des Zwischenberichts).
7. IASB Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem 1.1.2017 beginnende Geschäftsjahre, EU Anwendungszeitpunkt offen
IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden (neu): IFRS 15 regelt anhand eines Fünfstufen-Modells, wann und in welcher Höhe Umsatzerlöse realisiert werden. IFRS 15 ersetzt IAS 11, IAS 18, IFRIC 13, 15 und 18 sowie SIC 31. IFRS 15 ist gleichermaßen auf alle Branchen anzuwenden. Nicht anzuwenden ist IFRS 15 u.a. auf die Erlösrealisierung von Leasingverträgen, Versicherungsverträgen und Finanzinstrumenten.
8. IASB Anwendungszeitpunkt für am oder nach dem 1.1.2018 beginnende Geschäftsjahre, EU Anwendungszeitpunkt offen
IFRS 9 Finanzinstrumente (Neu): Ansatz, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Die Klassifizierungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte sind nunmehr abhängig vom Geschäftsmodell sowie den vertraglichen Zahlungsströmen. Nach IFRS 9 sind nicht mehr nur eingetretene, sondern bereits die erwarteten Verluste zu erfassen. Auch die Sicherungsbeziehungen wurden neu geregelt und stärker auf das betriebliche Risikomanagement ausgerichtet.
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