Update: 5% Umsatzsteuersatz für die Gastronomie

18. August 2020 | Lesedauer: 3 Min

Gastronomie

Alles zum neuen 5 % Umsatzsteuersatz für die Gastronomie

Das Bundesministerium für Finanzen hat offene Fragen zur Anwendbarkeit des neuen 5%-Umsatzsteuersatzes geklärt:

1. Was sind begünstigte Gastronomieumsätze?

Die Anwendbarkeit des neuen reduzierten 5%-Steuersatzes ist davon abhängig, ob für die konkrete Tätigkeit grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist. Aber auch Unternehmer, die aufgrund einer anderen Gewerbeberechtigung oder anderen Bestimmungen der Gewerbeordnung berechtigt sind, Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken, können den reduzierten Steuersatz für diese Konsumptionen anwenden.

Es ist darauf abzustellen, dass Speisen oder Getränke vor Ort verzehrt werden können. Es wurde deutlich hervorgehoben, dass Speisen und Getränke dann nicht begünstigt sind, wenn dabei Handelselemente im Vordergrund stehen. Daher sind bloße Handelstätigkeiten wie der Verkauf von verpackten Waren nicht begünstigt. Jedoch wurde auch klargestellt, dass die Abholung und Lieferung von Speisen im Rahmen des Lieferservices dem zeitlich beschränkten ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5 % unterliegen.

2. Welche Getränke sind vom 5% Umsatzsteuersatz begünstigt?

Grundsätzlich sind nur offene Getränke von dem 5% Umsatzsteuersatz begünstigt.

Was sind offene Getränke?

Nach der Definition der Finanzverwaltung sind „offene Getränke“ solche Getränke, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet (z.B. beim Würstelstand oder in der Kantine) und konsumiert werden.

Daher fallen Getränke, die in Supermärkten, im Rahmen des Abhol- und Lieferservices sowie in Getränkeautomaten angeboten werden, in der Regel nicht unter den begünstigten Umsatzsteuersatz darunter.

3. Im Rahmen welcher Tätigkeiten sind Speisen und Getränke begünstigt?

  • Cateringservices
  • Imbissstände wie z.B. Würstelstand
  • Schutzhütten
  • Abholung bzw. Zustellung idR nur von Speisen
  • Buschenschänke, soweit nicht pauschaliert
  • Betriebskantinen
  • Restaurants in Supermärkten
  • Tankstellenrestaurants, aber nicht Tankstellenshops

4. Was ist von der Zustellung und Abholung umfasst?

Für die Zustellung und Abholung von Speisen gilt ebenfalls der 5%-Steuersatz. Werden hingegen Getränke geliefert, sind nur „offene Getränke“ begünstigt. Offene Getränke sind Getränke, die typischerweise im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden.

ACHTUNG: Werden daher im Zuge der Speisenzustellung oder -abholung verschlossene Getränke, wie z.B. Limonadeflaschen oder Bierdosen, geliefert, unterliegen diese dem 20%igen Umsatzsteuersatz.

5. Sind Shops, Supermärkte und Automaten immer nicht begünstigt?

Nicht begünstigt ist der Verkauf von Lebensmitteln, Speisen und Getränken in Shops oder Supermärkten. Dies betrifft auch den Verkauf kalter Snacks oder „handelsüblich verpackter“ Waren wie das gefüllte Jausenweckerl. Grundsätzlich gilt dies auch für den Verkauf über Automaten, außer in diesen werden warme Speisen oder offene Getränke wie Kaffee oder Tee angeboten.

6. Was ist bei „gemischten“ Betrieben zu beachten?

Vor allem Bäckereien, Konditoreien sowie Fleischhauereien müssen bezüglich des konkret anzuwendenden Steuersatzes genau unterscheiden und damit getrennt aufzeichnen:

Toast und ein Cola im Gastrobereich serviert 5 % Umsatzsteuer
Verkauf von Gebäck über die Theke 10 % Umsatzsteuer
Verkauf von Mineralwasser über die Theke 20 % Umsatzsteuer
Schnitzelsemmel beim Fleischhauer (=Abholung von Speisen) 5 % Umsatzsteuer

Aufgrund der grundsätzlich positiven Impulse der Bundesregierung – die aber klar vorgibt, welche Branchen profitieren sollen -, wird die Zuordnung zum richtigen Umsatzsteuersatz in manchen Bereichen fast eine Wissenschaft. Es sollte daher immer klar definiert werden, welche Leistungen angeboten werden und welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, besonders auch wenn die Ermäßigung an den Kunden weitergegeben wird.

Wenn Sie Fragen zum reduzierten 5% Umsatzsteuersatz in der Gastronomie haben, kontaktieren Sie unsere Experten!

 

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