Ungarn: Steuer Update 2018

28. Feber 2018 | Lesedauer: 2 Min

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Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer für alle offengelegten Beteiligungen führte Ungarn ein. Neues gibt es auch rund um die Rechnungsdatenübermittlung. Informieren Sie sich hier.

Körperschaftsteuer: Befreiung für offengelegte Beteiligungen

Bis 2017 galt die Regelung, dass die Gewinne aus der Veräußerung einer offengelegten Beteiligung von der Körperschaftssteuer iHv 9 % befreit waren. Dies war an eine Mindestbeteiligung von 10 % für mindestens ein Jahr geknüpft. Weiters musste der Erwerb innerhalb von 75 Tagen der ungarischen Steuerbehörde gemeldet werden. Ab 2018 ist die Mindestbeteiligungshöhe von 10 % nicht mehr Grundvoraussetzung. Die Steuerbefreiung kann somit auf alle offengelegten Beteiligungen, die für mindestens ein Jahr gehalten werden – unabhängig von deren Beteiligungshöhe – angewendet werden.

Verrechnungspreisdokumentation: Local und Master File verpflichtend

Das Wirtschaftsministerium hat ein neues Dekret zu den Regelungen der Verrechnungspreisdokumentation erlassen. Es ist für Dokumentationen, die für die Wirtschaftsjahre ab 2018 erstellt werden, anzuwenden. Bis 2017 musste die Verrechnungspreisdokumentation, die vom ungarischen Steuerpflichtigen erstellt werden musste, ein Local File mit Informationen zu getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den verbundenen Gesellschaften beinhalten. Optional konnte ebenso ein Master File erstellt werden, das grundsätzliche Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe beinhaltet.

In Folge der Gesetzesänderung in Ungarn sind nun sowohl das Local File als auch das Master File verpflichtende Bestandteile der Verrechnungspreisdokumentation.

Umsatzsteuer: Rechnungsdatenübermittlung neu geregelt

Ab 1. Juli 2018 sind Unternehmer, die Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer iHv mindestens HUF 100.000 (ca. EUR 320) ausstellen, zur sofortigen elektronischen Datenübermittlung an die ungarische Finanzverwaltung verpflichtet, sofern die Rechnungen elektronisch von einem Buchhaltungsprogramm erstellt werden. Daten bezüglich anschließender Rechnungskorrekturen oder Stornierungen sind ebenso zu übermitteln. Die zu berücksichtigenden IT-Standards bezüglich Form und Mindestinhalt werden durch ein Dekret des Wirtschaftsministeriums geregelt.

Ab 1. Juli 2018 sind auch jene Unternehmer, die für die Rechnungserstellung nicht auf ein Softwareprogramm zurückgreifen, dazu verpflichtet, Daten von Rechnungen (Umsatzsteuerbetrag über HUF 100.000 (ca. EUR 320)) an die Steuerbehörde zu übermitteln. Informationen bezüglich der Steuernummer des Kunden, der zu zahlende Umsatzsteuerbetrag, die Bemessungsgrundlage, die Rechnungsnummer, und das Datum müssen mit Hilfe eines vorgedruckten Formulars im Rahmen der fälligen Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt werden.

Nach geltenden Rechtsvorschriften können Rechnungen somit nur anhand der beiden angeführten Vorgehensweisen ausgestellt werden. Die ungarische Steuerbehörde erhält somit exakte Daten über getätigte Geschäfte mit einem Umsatzsteuerbetrag von über HUF 100.000 (ca. EUR 320).

 

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