Unentgeltliche Mitarbeit in Winzer-Betrieben

12. September 2012 | Lesedauer: 2 Min

In vielen Weinbaugebieten heißt es „ausg’steckt ist“ und es stellt sich die Frage, ob mithelfende Familienangehörige bei der Gebietskrankenkasse anzumelden sind.

Grundsätzlich erfolgt die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft von Familienmitgliedern wie bei Dritten immer an Hand der allgemeinen Bestimmungen unter Berücksichtigung der (am besten schriftlichen) Vereinbarung und der tatsächlichen Verhältnisse.

Mithelfe im Familien-Betrieb: Muss ich meinen Ehepartner anmelden?

Bei einem Ehepartner ist grundsätzlich von einer unentgeltlichen Mithilfe im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen und der Ehepartner ist nicht bei der GKK anzumelden. Ein entgeltliches Dienstverhältnis muss bei einem Ehepartner ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Bei nicht volljährigen Kindern wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Bei volljährigen Kindern, Eltern und Großeltern kann – sofern ausdrücklich (am besten schriftlich) Unentgeltlichkeit vereinbart wurde – von einer unentgeltlichen Mitarbeit ausgegangen werden und sind diese somit nicht bei der GKK anzumelden.

Wir empfehlen jedenfalls – unabhängig davon, ob eine unentgeltliche oder entgeltliche Beschäftigung vorliegt – eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufzusetzen, um diese im Falle einer Prüfung vorlegen zu können.

Unentgeltliche Mithilfe von Verwandten im Betrieb

Bei entfernteren Verwandten, wie z.B. Tante, Cousin, wird im Zweifel von einem entgeltlichen arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis ausgegangen, sofern nicht zulässigerweise Unentgeltlichkeit ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht und lediglich ein zeitlich sehr beschränkter Einsatz vorliegt.

Hauptberuflich in der Land- und Forstwirtschaft mittätige Kinder und Ehepartner sind im Rahmen der Bauernsozialversicherung grundsätzlich pflichtversichert und ist dadurch auch die Mithilfe im (nicht gewerblichen) Heurigenbetrieb beinhaltet.

Mithilfe von Kindern im Betrieb der Eltern

Werden Kinder mit einem Alter von mehr als 17 Jahren im Betrieb der Eltern regelmäßig ohne Entgelt beschäftigt, gehen sie keiner anderen hauptberuflichen Tätigkeit nach, und handelt es sich um keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, so sind solche Kinder zwingend bei der GKK anzumelden. Die Vorschreibung erfolgt auf einer fiktiven Beitragsgrundlage (2012: EUR 708,60 monatlich) mit einem monatlichen Beitragssatz von 31,75 %. Die Beitragspflicht entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber. Eventuell sollte in diesem Fall eine entgeltliche geringfügige Beschäftigung (2012: EUR 376,26 monatlich) vereinbart werden.

Bei Fremden wird grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen sein und sind diese gemäß den jeweiligen Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrags für Land- und Forstwirtschaft zu entlohnen.

Liegt ein gewerblicher Gastronomiebetrieb vor, so erfolgt die Entlohnung gemäß den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Hotellerie und Gastronomie.

Weinbau: Steuerberatung für Winzer

TPA beratet mehr als 150 Weinbaubetriebe in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen in ganz Österreich. Unsere Steuerberater verfügen über langjährige Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Winzerinnen und Winzern in allen Weinbauregionen Österreichs: Weinbau & Agrarwirtschaft