Ein neues Umsatzsteuergesetz brachte zahlreiche Auswirkungen in Tschechien mit sich – unter anderem für das Baugewerbe. Informieren Sie sich hier über die Details.
Keine Sonderregelungen mehr für Firmen-Partnerschaften
Seit 1. Juli 2017 ist in Tschechien eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes mit diversen Auswirkungen in Kraft:
Diese Gesetzesänderung beendet die Sonderregelungen für Partnerschaften (keine juristischen Personen), die v.a. im Baugewerbe weit verbreitet sind. Sie werden geschlossen, um an Ausschreibungen für Bauvorhaben teilnehmen zu können. Mit 1. Juli 2017 wurden sämtliche Sonderreglungen bezüglich der Umsatzsteuerregistrierung, der Anwendung der Umsatzsteuer auf Lieferungen an Kunden sowie bezüglich der Mitglieder der Partnerschaft abgeschafft. Nun gelten die Standardregelungen des Umsatzsteuergesetzes.
Diese Änderungen im UStG betreffen auch den Vorsteuerabzug. Im Fall einer Lieferung (Verkauf) von Anlagevermögen muss der Vorsteuerabzug (sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt werden) nun in der Periode des Verkaufes und nicht erst mit Ende des Jahres angepasst werden.
Eine neue Vorgehensweise im Fall von unerwiesenen Verlusten, Schadensfällen oder Diebstahl von Vermögen bzw. Vorräten wurde eingeführt. Dies dient der Umsetzung der EU-Richtlinie und legt fest, dass in diesen Fällen der ursprüngliche Vorsteuerabzug korrigiert werden muss. Diese Bestimmung kann zu einigen Anwendungsschwierigkeiten für die Steuerpflichtigen führen, weshalb die Auswahl der Methode sorgfältig erfolgen sollte.
Rechtskräftige Auskünfte für Betriebsstätten
Seit 1. Jänner 2018 haben Steuerzahler die Möglichkeit, rechtskräftige Auskünfte bezüglich der anzuwendenden Methode für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen einer ausländischen Unternehmung in Tschechien zu beantragen. Diese Auskünfte entsprechen dem offiziellen Standpunkt der Steuerbehörde zur Methode der Steuerbemessungsgrundlagenermittlung. Für diese Einzelanfragen ist eine Verwaltungsgebühr in der Höhe von CZK 10.000 (EUR 377) zu entrichten.
Einkommenssteuer: Basispauschalierung geändert
Änderungen gibt es auch bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung: Mit 1. Jänner 2018 wurde die maximale Grenze für die Anwendung der Basispauschalierung von CZK 2 Mio. auf CZK 1 Mio. (EUR 37.679) gesenkt. Je nach Einkunftsart kommt ein Pauschalbetrag von 30/40/60/80 % des Einkommens als Betriebsausgabe zur Anwendung, jedoch maximal bemessen von CZK 1 Mio. (EUR 37.679).
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