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Steuerliche Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus

Steuerliche Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus

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Steuerliche Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus

Das BMF hat am 18. Juli 2022 eine Information veröffentlicht hinsichtlich der ertragsteuerlichen Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus.

Steuerliche Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus - Status quo

Das BMF hat am 25.05.2022 die Liste der Staaten und Territorien aktualisiert, mit welchen eine umfassende Amtshilfe besteht. In der Auflistung sind Russland und Belarus nach wie vor angeführt, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Informationsaustausch mit diesen beiden Staaten derzeit suspendiert ist.

Dies bedeutet unter anderem, dass aktuell kein Austausch von Informationen über Finanzkonten im Rahmen des Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard) erfolgt.

Was sind die steuerlichen Auswirkungen?

Amtshilfe – keine aktuellen Auswirkungen

Für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte und steuerliche Folgen setzt das österreichische Steuerrecht das Bestehen einer umfassenden Amtshilfe voraus:

  • Ausländische Körperschaften können zB nur in eine Gruppe aufgenommen werden, wenn sie in einem EU-Land oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind (§ 9 Abs 2 TS 2 KStG).
  • Weitere Fälle, die das Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe voraussetzen, sind die Geltendmachung ausländischer Verluste (§2 Abs 8 EStG) sowie die Befreiung von Beteiligungserträgen iSd § 10 Abs 1 Z6 KStG.

Die am 18.07.2022 veröffentlichte BMF-Info über die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus weist darauf hin, dass die oben angeführten Steuerbegünstigungen jedoch nach wie vor in Anspruch genommen werden dürfen.

Seitens des BMF bestehen sowohl mit Russland auch als mit Belarus weiterhin DBA-rechtliche Regelungen, die es Österreich ermöglichen, für Zwecke dieser ertragsteuerlichen Bestimmungen relevante Informationen im Amtshilfeweg von den Abgabenbehördern dieser beiden Staaten anzufordern.

Informationsaustausch – Auswirkungen bei beschränkter Steuerpflicht von Kapitalerträgen

Laut österreichischem Steuerrecht sind gem § 98 Abs 1 Z 5 Schlussteil TS 2 EStG Stück-Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, von der beschränkten Steuerpflicht befreit.

Nach Ansicht des BMF ist mit der Suspendierung des Informationsaustausches mit Russland und Belarus, der „automatische“ Informationsaustausch nun nicht mehr gegeben.

Ab 1.1.2023 müssen abzugsverpflichtete Kreditinstitute somit für Bankzinsen von beschränkt steuerpflichtigen russischen und weißrussischen Staatsbürgern, einen KESt-Abzug vornehmen.

Informationsaustausch – sonstige Auswirkungen

Im Rahmen der BMF-Info nicht thematisiert wird eine allfällige Auswirkung auf die Meldepflicht nach EU-Meldepflichtgesetz, da damit auch der Austausch von Informationen unter dem Common Reporting Standard unterbrochen ist. Diese sollte jedenfalls in allen Transaktionen mit Russland und Weißrussland im Detail geprüft werden.

Weiters wird seitens des BMF nicht erwähnt, wie sich die Suspendierung auf den Austausch der Country by Country Reports mit Russland und Belarus auswirkt. Da der länderspezifische Bericht auch im Rahmen des automatischen Informationsaustausches erfolgt, ist davon auszugehen, dass dieser Austausch ebenso unterbrochen ist.

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