Steuerreform 2020: Was bringt sie und wann tritt sie in Kraft

10. Mai 2019 | Lesedauer: 7 Min

Update: Der Artikel zur Steuerreform 2020 wurde am 13. Mai aktualisiert.

NEU: Steuerreform 2020 in Österreich

  • Die Regierung hat am 30. April die Eckpunkte der Steuerreform in Österreich präsentiert. In den nächsten Wochen werden die Details dazu ausformuliert.
  • Von der Steuerreform profitieren im ersten Schritt vor allem Steuerpflichtige mit geringen Einkommen.
  • Kernpunkt der Steuerreform ist die Senkung der Lohn- und Einkommensteuer, die in den Jahren 2021 und 2022 in zwei Schritten kommen soll. Auch die Körperschaftsteuer soll bis zum Jahr 2023 auf 21 % gesenkt werden.

Christian Oberkleiner, Monika Seywald und Gottfried Sulz, Steuerberater beim Steuerberatungsunternehmen TPA fassen die wichtigsten Aspekte der Steuerreform 2020 sowohl für Dienstnehmer als auch für Unternehmen zusammen.

Tipps zur neuen Steuerreform 2021


Steuerreform: Was bringt sie für Dienstnehmer

1) Sozialversicherungsbonus

Anfang 2020 soll ein Sozialversicherungsbonus für niedrige Einkommen in Kraft treten. Wer mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 450 und weniger als EUR 2.201 monatlich verdient, wird einen Teil der Krankenversicherung rückerstattet bekommen. Maximal sind das für Dienstnehmer mit einen Bruttogehalt von EUR 1.350 EUR 350 pro Jahr, für höhere Einkommen nimmt der Bonus wieder ab. Pensionisten erhalten maximal EUR 265.

2) Tarifsenkung

Die Lohn- und Einkommensteuer soll in zwei Schritten sinken. 2021 wird nur die unterste Steuerstufe von 25 auf 20 Prozent reduziert (für Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 EUR).

2022 werden dann zwei weitere Steuerstufen reduziert. Der 35-prozentige Tarif wird auf 30 Prozent (für 18.001 bis 31.000 EUR) und der 42-prozentige Tarif wird auf 40 Prozent (für 31.001 bis 60.000 EUR) gesenkt. Die oberen drei Steuerstufen bleiben gleich. Der bis 2020 befristete Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommen über 1 Mio EUR wird verlängert.

Einkommensteuertarif ab 2022

Entlastung Österreich | Persönliche Entlastung: Die Steuerreform bringt die folgende Entlastung für Arbeitnehmer pro Jahr

Monatsbezug Entlastung pro Jahr
500€ 100€ 10 %
1.100€ 283€ 12 %
1.500€ 528€ 14 %
2.000€ 660€ 9 %
2.500 € 722€ 7 %
3.000 € 968 € 7 %
3.500 € 1.132 € 7 %
4.000 € 1.231 € 6 %
4.500 € 1.329 € 6 %
5.000 € 1.427 € 5 %
5.500 € 1.538 € 5 %
6.000 € 1.661 € 5 %
6.500 € 1.661 € 5%

Tabelle zur Einkommensteuer: Quelle: Bundesministerium für Finanzen: Entlastung Österreich. Einfach weniger Steuern. 2019

TPA Tipp zum Einkommensteuertarif

Die (teilweise) automatische Anpassung des Einkommensteuertarifes infolge Geldentwertung bzw. Inflation (sog. kalte Progression) wurde auf die Zukunft verschoben.

3) Werbungskostenpauschale wird erhöht

Das Werbungskostenpauschale soll ab 2022 von 132 auf 300 EUR erhöht werden.

TPA Tipp zu Werbungskosten

Dies bedeutet, dass Werbungskosten nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie Belege für höhere absetzbare Werbungskosten haben, kleine Einzelrechnungen brauchen daher nicht mehr eingereicht zu werden. Die Belege zu den außergewöhnlichen Belastungen bspw. betreffend Arzt- und Apothekerrechnungen sind weiterhin zu sammeln.

4) Mitarbeitererfolgsbeteiligung

Unternehmer können ab 2022 an ihre Mitarbeiter bis zu 10 Prozent des Unternehmensgewinns steuerfrei ausbezahlen. Pro Dienstnehmer können maximal 3.000 EUR steuerfrei pro Jahr ausbezahlt werden. Die Befreiung gilt auch für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten.

TPA Tipp zu Gewinnbeteiligungen

Besonders hier wird die Gesetzgebung zeigen, unter welchen Voraussetzungen diese Begünstigung zustehen wird. Bevor an Mitarbeiter eine Gewinnbeteiligung gewährt wird, müssen insbesondere auch gesellschaftsrechtliche und arbeitsrechtliche Themen geklärt werden.

5) Sachbezug für Autos

Die Bundesregierung will die Grenzwerte des CO2-Ausschtoßes bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Fahrzeugen anpassen und damit Anreize für Dienstwagen mit niedrigem CO2-Ausstoß setzen.


Steuerreform: Was bringt sie für Unternehmer

1) Sozialversicherungsbonus

Für Bauern und Selbständige soll die Sozialversicherung gesenkt werden.

2) Tarifsenkung

Die Einkommensteuer soll in zwei Schritten sinken. 2021 wird nur die unterste Steuerstufe von 25 auf 20 Prozent reduziert (für Einkommen zwischen 11.000 und 18.000 EUR). 2022 werden dann zwei weitere Steuerstufen reduziert. Der 35-prozentige Tarif wird auf 30 Prozent (für 18.001 bis 31.000 EUR) und der 42-prozentige Tarif wird auf 40 Prozent (für 31.001 bis 60.000 EUR) gesenkt. Die oberen drei Steuerstufen bleiben gleich. Der bis 2020 befristete Spitzensteuersatz von 55 Prozent für Einkommen über 1 Mio EUR wird verlängert.

Einkommensteuertarife ab 2022

Einkommen

Steuersatz ALT

Steuersatz NEU

über bis
0€ 11.000€ 0% 0%
11.000€ 18.000€ 25% 20%
18.000€ 31.000€ 35% 30%
31.000€ 60.000€ 42% 40%
60.000€ 90.000€ 48% 48%
90.000€ 1.000.000€ 50% 50%
1.000.000€ 55% 55%

Quelle der Einkommensteuertarife-Tabelle: Bundesministerium für Finanzen: Entlastung Österreich. Einfach weniger Steuern.

3) Senkung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer soll im Wahljahr 2022 von 25 auf 23 Prozent und im Jahr 2023 auf 21 Prozent gesenkt werden.

TPA Steuertipps zur KöSt

  • Besonders Ende 2021 werden sich Unternehmer die Frage stellen, ob sie Gewinnrealisierungen auf 2022 oder 2023 verschieben sollen, um Steuern zu sparen.
  • Sobald die neuen Gesetze beschlossen sind, ist zu prüfen, welche Auswirkungen dies auf die Berechnung der latenten Steuern im Jahresabschluss hat.

4) Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter steigt im Jahr 2020 auf 800 EUR und im Jahr 2021 auf 1.000 EUR. Diese Maßnahme dient insbesondere auch der Vereinfachung, wie sie seit Jahren in Deutschland in Kraft ist.

5) Gewinnfreibetrag

Die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag wird im Jahr 2022 von 30.000 auf 100.000 EUR erhöht. Bleibt der Gewinnfreibetrag für 100.000 EUR bei 13 %, werden bei einem Gewinn von EUR 100.000 EUR 13.000 ab den Jahr 2022 steuerfrei gestellt und nur 87.000 EUR besteuert.

TPA Steuer-Tipp zum Gewinnfreibetrag

Damit entfällt ab 2022 bis zu einem Gewinn von 100.000 EUR auch die Pflicht zur Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, insbesondere von bestimmten Wertpapieren.

6) Kleinunternehmergrenze

Die Kleinunternehmergrenze soll ab 2020 von 30.000 auf 35.000 EUR angehoben werden.

Kleinunternehmer müssen daher – bei Verlust des Vorsteuerabzuges – keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, wenn sie keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen.

TPA Tipp für Kleinunternehmer

Bei höheren Vorsteuerbeträgen, insbesondere bei Investitionen kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht betriebswirtschaftlich vorteilhaft sein.

7) Pauschalierung der Betriebsausgaben

Für Kleinunternehmer (bis EUR 35.000) soll ab 2020 eine einfache Pauschalierungsmöglichkeit im Bereich der Einkommensteuer eingeführt werden. Für Handelsunternehmen und Produktionsbetriebe sollen die pauschalierten Betriebsausgaben 60 % und bei Dienstleitungsunternehmen 35 % der Betriebseinnahmen betragen.

TPA Tipp zur Pauschalierung

Die Pauschalierung wird voraussichtlich als Wahlmöglichkeit ausgestaltet, sodass bei höheren Betriebsausgaben, insbesondere bei Verlusten die „freiwillige“ Ermittlung des richtigen steuerlichen Gewinnes steuerlich weiterhin vorteilhaft sein wird.

8) Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder & Fahrräder

Um für Betriebe den Anreiz zu erhöhen, Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder (E-Bikes) und normale Fahrräder anzubieten, soll auch für diese der Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit/Nutzung möglich sein.

TPA Steuertipp für E-Bikes

Bei einer (teilweisen) Privatnutzung soll nach der im Entwurf vorliegenden Änderung der Sachbezugs-VO keine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgen.

9) Abschaffung von Bagatellsteuer

Wieder einmal hoch im Kurs ist die Abschaffung von Bagatellsteuern. Die Sektsteuer wird aber erst mit 1. April 2022 fallen.

TPA Tipp zu Gebühren

Auch die aus der Papiersteuer in der K&K-Monarchie hervorgegangene Gebührengesetz wird bei den abzuschaffenden Bagatellsteuern genannt, damit entfällt künftig (wann?) bspw. die Gebührenpflicht für Vergleiche und Zessionen; Geschäftsraummieten sollen aber im Unterschied zu Wohnraummieten unverständlicherweise weiterhin der Mietvertrags-Gebühr unterliegen (wenn eine Urkunde errichtet wird).

10) Vereinfachung der Lohnverrechnung

2022 soll die Bemessungsgrundlage für die verschiedenen Lohn- und Sozialabgaben, also für die Lohnnebenkosten, also der DG zum FLAF, Zuschlag zum DG-Beitrag und Kommunalsteuer, vereinheitlicht werden.

11) Betriebsprüfung auf Antrag

Bei Betriebsübertragung oder Betriebsaufgabe soll ein Antragsrecht auf Betriebsprüfung kommen. Damit wird die Übergabe erleichtert, weil sich Steuerrisken weniger kaufpreismindernd auswirken und vertragstechnisch diesbezüglich weniger Bedarf besteht.

12) Erhöhung der Rechtssicherheit und Verkürzung der Verfahrensdauer

Hier wird die Einführung eines Mediationsverfahrens mit Fachexperten geplant, damit manche Betriebsprüfungen nicht mehr unverhältnismäßig lange dauern. Weiters soll es auf Antrag beim BFG jedenfalls einen Erörterungstermin geben und soll der Richter das Ermittlungsverfahren mit Fristsetzung schließen können, womit das Neuerungsverbot in Kraft tritt.


Steuerreform: Was bringt sie für alle Steuerzahler

1) Maßnahmen für die Umwelt

  • Bei der Normverbrauchsabgabe – NoVA und der motorbezogenen Versicherungssteuer soll eine CO2-Komponente eingeführt werden. Der Fokus solle auf den Verbrauch anstelle der Motorleistung gerichtet werden; die NoVA-Befreiung für hochpreisige Kraftfahrzeuge mit Hybridantrieb soll gestrichen werden.
  • Weiters ist die Abschaffung der Eigenstromsteuer für Betreiber von Photovoltaikanlagen sowie eine steuerliche Begünstigung von nachhaltig produziertem Biogas und Wasserstoff sowie Flüssigerdgas geplant.

2) Maßnahmen für elektronische Medien

Auch wird aus ökologischen Überlegungen und im Sinne der Gleichbehandlung künftig auch für elektronische Zeitungen und Bücher der ermäßigte Umsatz-Steuersatz von 10 % zur Anwendung kommen.

So soll diese Steuerreform finanziert werden

  • Maßnahmen für Steuererhöhungen

Man rechnet mit Mehreinnahmen durch die ab 2020 in Kraft tretende 5%ige Digitalsteuer, den Änderungen in der Umsatzsteuer betreffend Online-Shops und aus der Erhöhung der Glücksspielbesteuerung.

Weiters soll die Tabaksteuer angehoben werden.

  • Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens

Die Schließung von Steuerschlupflöchern wird verstärkt angestrebt.

Der ursprünglich bis 2020 befristete Spitzensteuersatz von 55 % soll unbefristet beibehalten werden.

Darüber hinaus will man diese Steuerreform durch den Budgetüberschuss, im Budget berücksichtigte Steuerentlastungen, sowie durch Sparen im System und zusätzlich Maßnahmen in der Legislaturperiode finanzieren.

Wann kommt das neue Einkommensteuergesetz?

1) Maßnahmen zur Steuervereinfachung

Weiterhin ist für 2021 eine Neukodifikation des EStG geplant („EStG 2020“). Diese soll strukturelle Vereinfachungen der Gewinnermittlung und der Lohnverrechnung (Stichwort einheitliche Bemessungsgrundlagen) bringen. Zu dem soll auch die bisherige 14%-ige Forschungsprämie erweitert werden. Weiters ist die Zusammenlegung der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen zu „abzugsfähigen Privatausgaben“ geplant.

2) Standortpolitische Maßnahmen für KMU

Die 14%ige Forschungsprämie soll zugunsten der KMU erweitert werden. Hier soll bei den förderungswürdigen Kosten ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden.

3) Neue Besteuerung der Personengesellschaft

Dabei sollen insbesondere Rechtsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft künftig steuerlich anerkannt werden.

4) Angleichung Steuerbilanz an UGB – Einheitsbilanz

Mit der Angleichung will man die Steuererklärungen wieder vereinfachen. Die steuerliche Firmenwert-AfA soll daher an die 10jährige unternehmensrechtliche Abschreibungsdauer entsprechend dem EU-Recht angepasst werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen auch steuerlich anerkannt werden.

Die Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahres soll allen Bilanzierern offen stehen und gewillkürtes Betriebsvermögen könnte für alle Betriebe möglich werden. Weiters wird eine Zusammenlegung der freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte diskutiert (was im Ergebnis eigentlich keine Vereinfachung bringt).

Steuerreform 2020 Österreich TPA Steuerberatung
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