Steuerreform 2015/16: Registrierkassenpflicht

30. Juni 2015 | Lesedauer: 2 Min

Registrierkasse - TPA Steuerberatung News

Der Experten-Tipp von Steuerberater Cristoph Harrer

Das Plenum des Nationalrats hat am 7. Juli die Steuerreform 2015/16 unter Berücksichtigung einiger Abänderungs- und Entschließungsanträge beschlossen. Die „finale“ Steuerreform bringt für Unternehmer zahlreiche Änderungen in Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, usw. sind nun bereits auf ihre Handlungsmöglichkeiten zu prüfen.

Beschlossene Registrierkassenpflicht ab 15.000 Euro Nettojahresumsatz

Viele Unternehmer sind beispielsweise von der neu beschlossenen Registrierkassenpflicht betroffen. Ab 1.1.2016 sind Wirtschaftstreibende mit einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro (soferne die Barumsätze 7.500 Euro überschreiten) verpflichtet, die Einzelaufzeichnung der Barumsätze mittels einer elektronischen Registrierkasse vorzunehmen.

Beleg für jeden Barverkauf

Ab 1.1.2017 ist zusätzlich ein vor Manipulation geschütztes Sicherheitssystem notwendig. Weiters wird mit 1.1.2016 eine Belegerteilungsverpflichtung eingeführt.

Kalte-Hände-Regelung: Nettojahresumsatz von bis zu EUR 30.000

Die bisher zulässige Losungsermittlung per Kassasturz soll ab 1.1.2016 nur noch für Unternehmer auf Basis der sogenannten „kalte Hände-Regelung“ bei einem Nettojahresumsatz von bis zu 30.000 Euro weiter gelten. Diese Ausnahmeregelung gesteht die Finanzverwaltung nur jenen Selbstständigen zu, die Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen sowie Straßen tätigen, wie etwa ein Maronibrater.

Registrierkasse am Betriebsort

Jene Betriebe, die aus Sicht der Finanzverwaltung nicht der „kalte Hände-Regelung“ unterliegen, wie mobile Friseure, Masseure und ähnliche, dürfen ihre mobilen Umsätze zuerst zwar mittels Paragon (händische Rechnung) aufzeichnen, müssen diese aber im Nachhinein in der Registrierkasse am Betriebsort erfassen.

 

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