Steuerliche Neuerungen in der Slowakei

6. Oktober 2014 | Lesedauer: 3 Min

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Aktuell gibt es in der Slowakei steuerliche Änderungen, die besonders für Unternehmer interessant sind. Die Änderungen betreffen die steuerlichen Abschreibungen, die verkürzte Abschreibungsdauer und eine neue Unterkapitalisierungsregel.

1.   Slowakei: Steuerliche Abschreibungen

Das slowakische Finanzministerium schlägt ab 1.1.2015 bedeutende Änderungen im Bereich der steuerlichen Abschreibungen des Anlagevermögens vor. Die Anzahl der Abschreibungsgruppen soll sich von 4 auf 6 erhöhen. Demzufolge wird die bisherige Abschreibungsdauer bei manchen Anlagen verkürzt und bei anderen Arten von Anlagevermögen verlängert.

Abschreibungsdauer in der Slowakei

Die Abschreibungsdauer verkürzt sich von 12 auf 8 Jahre bei Anlagen technologischer Art wie z.B. Generatoren, Transformatoren.

Im Falle der nicht für Produktionszwecke genutzten Gebäude und Bauten wie z.B. Hotels, Verwaltungsgebäude verlängert sich die steuerliche Abschreibungsdauer von derzeit 20 auf bis zu 40 Jahre.

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Änderungen der Abschreibungsdauer der betreffenden Anlagen im Besteuerungszeitraum, der nach 31.12.2014 beginnt, vorzunehmen. Dies gilt auch für bestehende Anlagen, die bereits teilweise abgeschrieben werden.

Beschleunigte Abschreibungen

Die Novelle beschränkt ebenfalls die Verwendung der beschleunigten Abschreibungen auf jene Anlagen, die den Gruppen 2 und 3 zugeordnet sind. Gleichzeitig kommt es zur Aufhebung der Abschreibungsmethode für Anlagen, die durch Finanzierungsleasing angeschafft werden. Die Anlagen auf Finanzierungsleasing werden daher nicht wie bisher über die Leasingdauer, sondern über die gesetzlich festgelegte Abschreibungsdauer abgeschrieben. Das hat zB folgende konkrete Auswirkungen:

Abschreibung PKW-Leasing

Bisher konnte ein PKW innerhalb der Dauer des Leasingvertrages (mindestens aber 3 Jahre) abgeschrieben werden, laut der oben erwähnten Novelle wird die steuerliche Abschreibungsdauer nun auf 4 Jahre verlängert. Verschärfend ist die angedachte Regelung insofern, als diese Norm auch für solche Anlagen Anwendung findet, die bereits laut derzeit gültiger Regelung zum 31.12.2014 abgeschrieben worden sind, und weiterhin abgeschrieben werden. Eine rückwirkende Änderung der bereits erfolgten Abschreibung ist hingegen nicht angedacht.

2.    Neue Unterkapitalisierungsregel geplant

Mit Wirkung ab 1.1.2015 schlägt die Regierung der Slowakischen Republik in Rahmen eines Entwurfes die Implementierung der Unterkapitalisierungsregel in das Einkommensteuergesetz vor.

Durch die Unterkapitalisierungsregel wird die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsen aus Darlehen von verbundenen Personen wesentlich eingeschränkt.

Die Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwandzinsen aus Krediten und Darlehen von verbundenen Personen wird mit der Höchstgrenze von 25 % aus folgendem zu errechnenden Gesamtbetrag limitiert:

  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag vor Steuern
  • + die in diesem Wirtschaftsergebnis enthaltenen Abschreibungen
    + die in diesem Wirtschaftsergebnis enthaltenen Aufwandzinsen
  • = Gesamtbetrag
  • davon 25 % = Höchstbetrag der steuerlich abzugsfähigen Zinsen

Die Unterkapitalisierungsregel soll die ab dem 1. Januar 2015 anfallenden Zinsen betreffen.

Bestimmte Rechtssubjekte, wie zB Banken, Versicherungsanstalten, sind von der Unterkapitalisierungsregel nicht betroffen.

Das Ziel dieser Maßnahme ist offiziell die Reduzierung von Gewinntransfers, zu welchem es durch eine unverhältnismäßige Finanzierung zwischen verbundenen (ausländischen als auch inländischen inkl. zwischengeschalteten Drittpersonen) juristischen Personen kommen kann.

Solch eine Beschränkung soll verbundene Personen steuerlich „motivieren“, anstelle der Gewährung von Krediten und Darlehen, Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, und damit die Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten zu erhöhen.

Diese Motive überzeugen nicht wirklich, da entsprechend obiger Regelung bei höheren Gewinnen sehr wohl sämtliche Zinsen abzugsfähig sind; die geplante Regelung scheint daher aus wirtschaftlicher Sicht problematische Differenzierungen zwischen den Unternehmen zu bewirken.

Resümee:

Letztlich dient eine solche pauschale, nur an das Jahresergebnis und nicht (auch) an die Kapital- und Finanzierungsstruktur anknüpfende Regelung wohl hauptsächlich dazu, das Steueraufkommen in der Slowakei zu erhöhen.

 

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