Steuererhöhungen für Privatstiftungen ab 2016

19. März 2015 | Lesedauer: 2 Min

Zinshaus - Zinsen - News

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Unsere Steuerexperten haben hier für Sie alle aktuellen steuerlichen Entwicklungen, die Privatstifungen betreffen, zusammengefasst:
1×1 der Stiftungsbesteuerung

Insbesondere folgende Steuererhöhungen treffen auch Privatstiftungen:

Stiftungen: Erhöhung der KESt auf 27,5 %

Zuwendungen aus Privatstiftungen werden wie Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften mit Kapitalertragsteuer (KESt) belastet, es ist daher damit zu rechnen, dass auch diesbezüglich der KESt-Satz auf
27,5 % angehoben wird.

Erhöhung der ZwiSt auf 27,5 %

Die sog. Zwischensteuer orientiert sich in der Privatstiftung derzeit am Steuersatz der KESt von 25 %, stellt diese Zwischensteuer doch eine Art „Vorauszahlung“ auf eine künftige KESt dar. Es muss daher damit gerechnet werden, dass auch der ZwiSt-Satz ab 2016 auf 27,5 % angehoben wird. Der Zwischensteuer unterliegen insbesondere in- und ausländische Zinsen, Gewinne aus Beteiligungsveräußerungen und andere realisierte Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen und Grundstücksveräußerungen des Privatvermögens.

Erhöhung der ImmoESt

Die bei Veräußerungen von steuerlich privaten Immobilien anfallende Immobilienertragsteuer (ImmoESt) trifft besonders Privatstiftungen, haben sie doch rund 20 % ihres Vermögens in Immobilien veranlagt.

Die ImmoESt wird von 25 % auf 30 % angehoben. Offen ist derzeit noch, ob die erhöhte Immo-ESt von 30 % auch Privatstiftungen (voll) treffen wird; denn Immobilienveräußerungen unterliegen bei Privatstiftungen der – vielleicht bald 27,5%igen – Zwischensteuer.

Wegfall des Inflationsabschlags

Privatstiftungen dürften auch vom (teilweisen) Wegfall des Inflationsabschlages betroffen sein. Genauere Informationen liegen noch nicht vor.

Verlängerung der Nutzungsdauern bei Vermietung

Die angekündigte Verlängerung der Nutzungsdauern und der Zehntel/Fünfzehntel bei gewerblichen und privaten Immobilien gilt auch für Immobilien von Privatstiftungen und erhöht deren Steuerbelastung.

Einschränkung der Verlustzuweisung auf 100 % der Einlage

Privatstiftungen veranlagen ihre Mittel teilweise auch in (gewerbliche) Immobilienprojekte. Die Ministerratsvorlage sieht eine Einschränkung der Verlustzuweisung in bestimmten Fällen auf höchstens 100 % der Einlage vor. Auch Privatstiftungen können davon betroffen sein.

Stiftungseingangsbesteuerung

Nichts ändern sollte sich aber für Privatstiftungen bei der Zuführung von Vermögen an die Stif-tung. Die unentgeltliche Zuwendung von inländischen Grundstücken unterliegt bereits jetzt der Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 % sowie der Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 %, jeweils vom gemeinen Wert (entspricht idR dem Verkehrswert).

 

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