1. Änderungen in der Einkommensteuer
1.1 Feststellungsverfahren für Arbeitsgemeinschaften – ARGE
Für Auftragsvergaben ab dem 1.1.2015 über einem vereinbarten Auftragswert von EUR 700.000 netto (ohne Umsatzsteuer) sollen nunmehr alle ARGEN einem einheitlichen ertragsteuerlichen Feststellungsverfahren unterliegen, auch wenn der Zweck der ARGE auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages (Werklieferungsvertrages) beschränkt ist. Die ursprünglich geplante Einbeziehung von alten ARGEN ist entfallen.
1.2 Durchbrechung des Abflussprinzips bei E-A-Rechnern eingeschränkt
Als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich abgesetzt werden dürfen, sollen ab der Veranlagung 2014 nur noch folgende gelten:
- Grundstücke
- Gold, Silber, Platin und Palladium (außer bei unmittelbarer Weiterverarbeitung)
Vor dem 1.1.2014 angeschaffte andere Wirtschaftsgüter, die aufgrund der Altregelung „aktiviert“ wurden, sind zwingend 2014 steuerlich abzusetzen (und nicht erst bei Ausscheiden).
1.3 Entnahme von begünstigt besteuerten, nicht entnommenen Gewinnen nach 7 Jahren
Die bisherige Verwaltungspraxis soll gesetzlich verankert werden, sodass eine Nachversteuerung nur dann erfolgt, wenn die Bindungsfrist für nicht entnommene Gewinne von sieben Jahren nicht eingehalten wird. Die Nachversteuerung soll daher mit Ablauf des Jahres 2016 auslaufen, da die Begünstigung letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden konnte.
1.4 ImmoESt – Hauptwohnsitzbefreiung wird ausgeweitet
Für die Hauptwohnsitzbefreiung ist grundsätzlich die durchgehende Nutzung als Hauptwohnsitz von der Anschaffung bis zur Veräußerung erforderlich. Für „Häuslbauer“, die unbebauten Grund und Boden anschaffen und (später) das Eigenheim errichten, wird geregelt, dass die Nutzung als Hauptwohnsitz „erst“ mit Fertigstellung des Gebäudes beginnen muss.
Diesfalls steht bei späterem Verkauf bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Hauptwohnsitzbefreiung sowohl für Grund & Boden als auch Gebäude zu (und nicht nur für das Gebäude).
1.5 ImmoESt – Umwidmungsbesteuerung wird ausgeweitet
Die Regelungen für die pauschale Besteuerung von ab dem 1.1.1988 umgewidmeten Immobilien des „Altvermögens“ (de facto-Besteuerung mit 15% anstelle von 3,5%) sollen verschärft werden. In folgenden Fällen soll die Steuer im Sinne eines steuerlich „rückwirkenden Ereignisses“ nachträglich erhöht bzw. erhoben werden:
- Die Umwidmung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach einer Veräußerung ab dem 1.1.2015 und steht mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang (zB wenn bereits beim Verkauf ein höherer als der Grünlandpreis bezahlt wurde), oder
- Die Umwidmung ab 1.1.2015 führt im Rahmen einer Besserungsvereinbarung zu einer nachträglichen Erhöhung des Kaufpreises.
1.6 Lohnsteuerabzug bei Zahlungen von Dritten
Künftig sollen auch Zahlungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses von einem Dritten an den Arbeitnehmer geleistet werden, der Lohnsteuerabzugsverpflichtung durch den Arbeitgeber unterliegen, sofern dieser weiß oder wissen muss, dass es solche Vergütungen gibt (Stichwort „Verkürzung des Zahlungsweges“).
2. Änderung in der Körperschaftsteuer
2.1 Option bei Internationaler Schachtelbeteiligung
Ab der Veranlagung 2014 muss bei internationaler Schachtelbeteiligung die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung in der Körperschaftsteuererklärung des Jahres der Anschaffung bzw. der Entstehung der internationalen Schachtelbeteiligung ausgeübt werden. Eine formlose Option ist dann nicht mehr zulässig.
Eine Nachholung bzw. Berichtigung der Option soll nur mehr innerhalb eines Monats (Fallfrist) ab Abgabe der Erklärung durch berichtigte Steuererklärung möglich sein.
2.2 Erweiterung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren
Das Abzugsverbot soll auch auf Fälle ausgeweitet werden, in denen die empfangende Körperschaft zwar keiner Nicht- oder Niedrigbesteuerung unterliegt, es aber zB zu einer Steuerrückerstattung kommt, durch welche die Steuerbelastung auf unter 10% sinkt. Hier sind auch Steuerrückerstattungen an die Gesellschafter (Anteilsinhaber) schädlich!
Zu beachten ist, dass die (potentielle) Steuerrückerstattung bereits im Jahr des Zins-/Lizenzaufwandes wirken soll, selbst wenn die Steuerrückerstattung erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen wird.
Das Gesetz vermutet jetzt eine Rückerstattung, sodass bei entsprechenden Ländern der Zins-/Lizenzaufwand nicht abgezogen wird. Wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er innerhalb von fünf Jahren keine Rückerstattung beantragt bzw. erhalten hat, wird dies als rückwirkendes Ereignis gewertet und kann die steuerliche Abzugsfähigkeit erst rückwirkend hergestellt werden.
3. Umgründungen und Immobilienbesteuerung
3.1 Zusammenschlüsse zu Personengesellschaften
Wie bei Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG sollen auch bei Zusammenschlüssen gemäß Artikel IV UmgrStG bei Grund & Boden des „Altvermögens“ (unabhängig davon, ob sich dieser vorher im Privat- oder Betriebsvermögen befunden hat) folgende Wahlmöglichkeiten eröffnet werden:
- Neubewertung und Versteuerung der zum Zusammenschlussstichtag vorhandenen stillen Reserven des Grundstücks beim Übertragenden mit idR 3,5 % Immo-ESt; im Betriebsvermögen der Personengesellschaft ist dieser Grund & Boden dann mit dem sog. gemeinen Wert, der idR dem „Verkehrswert“ entspricht, anzusetzen („Step Up“). Diese Wahlmöglichkeit soll für jeden Grund & Boden, also pro Wirtschaftsgut gesondert ausgeübt werden können.
- Buchwertfortführung und Evidenthaltung des Teilwertes des Grund & Bodens zum Zusammenschlussstichtag, sodass vereinfacht ausgedrückt (bisherige) begünstigte stille Reserven beim Übertragenden auch weiterhin begünstigt bleiben.
3.2 Realteilungen von Personengesellschaften
Bei der Realteilung gemäß Artikel V UmgrStG wird wie in Artikel III und IV UmgrStG die Wahlmöglichkeit eingeräumt, Grund & Boden des „Altvermögens“
- entweder sofort zu besteuern (vgl. dazu oben bei Zusammenschlüssen) oder
- einen gesonderten Ausgleichsposten zu führen.
Der Ausgleichsposten soll bei einem Realteilungspartner über 15 Jahre verteilt unter Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25% aufgelöst werden. Die gegengleiche steuerliche Abschreibung des Ausgleichspostens beim anderen Realteilungspartner soll vorrangig mit sondersteuersatzbesteuerten Einkünften ausgeglichen werden.
Soweit ein solcher Ausgleich nicht möglich ist, und ein negativer Überhang verbleibt, ist dieser zur Hälfte mit anderen („normalen“) Einkünften verrechenbar.
Die Regelung hinsichtlich des „gesonderten Ausgleichspostens“ soll auch für stille Reserven im Kapitalvermögen eingeführt werden, die einem 25%igen Sondersteuersatz unterliegen.
Weiters bleibt – in Anlehnung an die Realteilungsregeln im EStG – bei Realteilungen gemäß Artikel V UmgrStG die Altvermögenseigenschaft für alle zur Gänze erhalten, wenn die verkehrswertmäßige Zurechnung an Liegenschaften gesamthaft betrachtet vor und nach der Realteilung unverändert bleibt.
4. EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz
Mit einem neuen EU-Finanzstraf-Zusammenarbeitsgesetz sollen zur Verstärkung der unionsweiten Kriminalitätsbekämpfung
- die Rechtshilfe in Strafsachen und
- die Vereinfachung von Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden
geregelt werden.
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