Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz

25. Jänner 2018 | Lesedauer: 2 Min

Sozialversicherung Österreich selbständige Lohnverrechnung TPA

Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung geändert? Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich bei Ihnen aus?

Rechtssicherheit für Selbständige

Mit dem Schlagwort „Rechtssicherheit für Selbständige“ will der Gesetzgeber mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) die ewige arbeits- und sozialrechtliche Streitfrage, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, im Rahmen neuer verfahrensrechtlicher Bestimmungen zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern, der SVA und SVB auf der einen sowie den neun Gebietskrankenkassen auf der anderen Seite, objektivieren.

Sozialversicherungs-ZG-Prüfungen für neue Selbständige

Das SV-ZG schafft drei neue Verfahrensarten:

1. Vorabprüfung

Künftig soll bereits bei bestimmten Fällen der Anmeldung zur GSVG-Pflichtversicherung mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG oder BSVG vorliegt.

2. Neuzuordnungsprüfung

Im Wesentlichen wird damit eine Regelung rund um den Themenkomplex der rückwirkenden Umqualifizierung eines (Schein-) Selbständigen geschaffen. Diese Bestimmung stellt in Verbindung mit § 412c ASVG gewissermaßen das Kernstück der Gewährleistung der Rechtssicherheit dar, falls nämlich im Zuge einer Lohnabgabenprüfung (GPLA) durch die Behörden (Gebietskrankenkasse oder Finanzamt) der Verdacht entsteht, dass eine nach dem GSVG oder BSVG versicherte Person in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als „klassischer“ Dienstnehmer nach dem ASVG zu versichern gewesen wäre.

3. Versicherungszuordnung (Prüfung) auf Antrag

Nunmehr wird sowohl der nach dem GSVG oder BSVG versicherten Person als auch ihrem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, eine bereits bestehende Pflichtversicherung nach dem GSVG oder BSVG durch die SVA oder SVB oder die Gebietskrankenkasse auf ihre Richtigkeit zu checken.

Verfahren sind grundsätzlich mit Bescheid zu beenden, wobei diese Entscheidung Bindungswirkung entfaltet und unter bestimmten Bedingungen Rechtssicherheit gewährleistet.

Wird rückwirkend eine Zuordnung zum ASVG getroffen, dann sind die an die SVA oder SVB überwiesenen Beiträge auf die ASVG-Nachzahlungsschuld automatisch anzurechnen.

TPA Tipp für die Zusammenarbeit mit neuen Selbständigen

Jeder Unternehmer, der die Absicht hat, mit einem neuen Selbständigen oder mit einem neu angemeldeten Gewerbeberechtigten zusammenzuarbeiten, sollte – um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein – von diesem nicht nur eine Kopie des Bescheides der SVA einholen, der bescheinigt, dass die Zuordnung zur SVA gegeben ist, sondern auch Einsicht in den beantworteten Fragebogen nehmen.

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