Registrierungspflicht für wirtschaftliche Eigentümer: Fehler können teuer werden!

9. Oktober 2017 | Lesedauer: 3 Min

Zusammenfassende Meldung tpa news

Vor kurzem wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) beschlossen. Es bringt für Gesellschaften und andere Rechtsträger eine Meldepflicht zu den „wirtschaftlichen Eigentümern“.

Ab 15.1.2018 gibt es ein neues Register, in das bestimmte personenbezogene Daten der wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger eingetragen werden müssen. Damit soll mehr Transparenz über die wirtschaftlichen Eigentümer (im Sinne des WiEReG) erzielt werden, die hinter Unternehmen und Vermögen stehen. Das Ziel ist, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver zu verhindern. Das WiEReG wurde bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 15.1.2018 in Kraft.

Was ist bis wann zu tun?

Konkret sind in das neu einzurichtende Register die wirtschaftlichen Eigentümer von Unternehmen, Stiftungen, Trusts, Vereinen und Sparkassen aufzunehmen. Die erstmalige Meldung hat – falls keine Befreiung greift (siehe unten) – bis spätestens 1. 6. 2018 über das Unternehmensserviceportal der Republik Österreich an die Bundesanstalt Statistik Austria zu erfolgen, ansonsten hat eine Meldung binnen 4 Wochen zu erfolgen.

Folgende Gesellschaften und juristische Personen etc. sind betroffen:

1. Offene Gesellschaften;

2. Kommanditgesellschaften;

3. Aktiengesellschaften;

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

5. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

7. Kleine Versicherungsvereine;

8. Sparkassen;

9. Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;

10. Europäische Gesellschaften (SE);

11. Europäische Genossenschaften (SCE);

12. Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;

13. Sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;

14. Vereine gemäß § 1 VerG;

15. Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;

16. Aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses
Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;

17. Trusts, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden;

18. Trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden.

Folgende Informationen des wirtschaftlichen Eigentümers müssen enthalten sein:

  • Vor- und Zuname,
  • Geburtsdatum und Geburtsort,
  • Staatsangehörigkeit, und
  • Wohnsitz, sowie
  • Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses.

Wer gilt als wirtschaftlicher Eigentümer?

Abhängig von der juristischen Person wird der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers unterschiedlich definiert. Allgemein gesprochen kann bei Gesellschaften die Eigenschaft als wirtschaftlicher Eigentümer auf drei gleichrangige Arten begründet werden:

  • ein ausreichender Anteil an Aktien oder eine ausreichende Beteiligung an einer Gesellschaft, oder
  • ausreichende Stimmrechte, oder
  • das Ausüben von Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft.

Es gilt daher eine natürliche Person z.B. dann als wirtschaftlicher Eigentümer einer GmbH, wenn sie

  • zu mehr als 25 % am Vermögen beteiligt ist, oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte besitzt, oder
  • die Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausübt.

Gibt es keine natürliche Person, die diese Kriterien erfüllt, so stellen die natürlichen Personen der obersten Führungsebene die wirtschaftlichen Eigentümer dar.

Befreiung von der Meldepflicht

In vielen Fällen kann durch die Statistik Austria auf die Daten von bestehenden Registern wie Firmenbuch, Melderegister oder Vereinsregister zurückgegriffen werden – dann besteht grundsätzlich keine Meldeverpflichtung. So werden zB die Daten aus dem Firmenbuch übernommen, wenn alle Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft natürliche Personen sind. Gleiches gilt für natürliche Personen als Gesellschafter einer GmbH mit einer Beteiligung über 25%.

Wenn aber eine andere als die im Firmenbuch eingetragenen natürlichen Personen direkt oder indirekt (bspw. auf Basis einer Treuhandschaft) Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt, dann hat auch grundsätzlich ein von der Meldung befreiter Rechtsträger (zB GmbH) eine Meldung vorzunehmen.

Einsichtnahme in das Register

Die meldepflichtigen juristischen Personen sind zur Einsichtnahme in ihre eigenen Daten berechtigt. Daneben dürfen bestimmte Berufsgruppen, wie zB Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare sowie Kreditinstitute, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler, unter gewissen Voraussetzungen Einsicht nehmen. Auch Behörden, wie zB Abgaben-, Finanzstrafbehörde oder Bundesfinanzgericht, sind zur Einsichtnahme berechtigt.

Hohe Strafen bei Vergehen

Vorsätzliche (und grob fahrlässige) Meldepflichtverletzungen sind als Finanzvergehen zu qualifizieren und werden mit Geldstrafen bis zu EUR 200.000 (und EUR 100.000) bestraft. Ebenso wird das Finanzvergehen der unbefugten vorsätzlichen Einsichtnahme mit Geldstrafen bis zu EUR 10.000 bestraft. Wird keine oder eine unvollständige Meldung erstattet, kann die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung durch die Verhängung von Zwangsstrafen erzwingen.

Conclusio

Ab dem 15.1.2018 wird TPA für Sie gerne – nach vorherigem Auftrag – die Daten des wirtschaftlichen Eigentümerregisters überprüfen und bis Ende Mai 2018 gegebenenfalls nach Ihrer Freigabe eine Berichtigung veranlassen.

 

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