Registrierkassenregelung ab Mai

13. Juli 2016 | Lesedauer: 1 Min

TPA News

Verwendung der Registrierkasse frühstens mit 1.5.2016

Seit Jahresbeginn 2016 sind die Einzelaufzeichnungspflicht für Bareinnahmen und die Belegerteilungspflicht in Kraft. Hingegen ist – infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse (bei Überschreiten der Umsatzgrenzen) frühestens mit 1.5.2016 eingetreten. Damit tritt der Verfassungsgerichtshof der ursprünglich vom Finanzministerium vertretenen Meinung entgegen.

Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenzen

Zwar gilt wie bisher die gesetzliche Regelung, dass ab Beginn des 4. Monats nach Überschreiten der beiden Umsatzgrenzen (EUR 15.000 Gesamtumsatz und EUR 7.500 Barumsatz) Registrierkassenpflicht eintritt. Nach Ansicht der Verfassungsrichter sind aber Umsätze in Zeiträumen vor 2016 nicht zu berücksichtigen. Betriebe, die zwar 2015 die Umsatzgrenzen überschritten haben, aber 2016 bisher unter den Grenzen geblieben sind, benötigen daher erst später eine Registrierkasse, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Beispiel: Umsatzgrenze erstmals im März 2016 überschritten

Wenn die Umsatzgrenzen im Jahr 2016 erstmals im März überschritten wurden, tritt Registerkassenpflicht erst ab 1.7.2016 ein. Wurden beide Umsatzgrenzen schon im Jänner 2016 überschritten, besteht die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse bereits seit 1.5.2016.

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