Von der Registrierkassenpflicht betroffene Betriebe in Österreich können ab sofort zum Beispiel folgende Erleichterungen in Anspruch nehmen:
Betriebe müssen keine Registrierkasse anschaffen, wenn…
… der Betrieb 2016 aufgegeben wird
Wird der Betrieb im Jahr 2016 aufgegeben, ist es laut Erlass nicht erforderlich, eine Registrierkasse anzuschaffen bzw. eine bereits vorhandene zur Erfüllung der neuen Vorschriften umzurüsten.
… die Barumsatzgrenze unterschritten wird
Das gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Betrieb derart umstellen, dass bereits 2016 die Barumsatzgrenze von EUR 7.500 unterschritten wird (zB unmittelbare Umstellung auf Zahlscheinzahlung oder Einschränkung des Betriebsumfangs). Voraussetzung ist, dass diese Betriebe der Belegerteilungspflicht ab 1.1.2016 dennoch nachkommen.
Praxisgemeinschaft mit einer Registrierkasse
Mehrere Unternehmer (zB Praxisgemeinschaften) können unter bestimmten Voraussetzungen gemeinsam eine Registrierkasse verwenden. Diese muss für jeden Unternehmer ein getrenntes Datenerfassungsprotokoll führen und ab 2017 zur Sicherung der Erfassung eine dem jeweiligen Unternehmer zugeordnete Signaturerstellungseinheit einsetzen. Es muss gewährleistet sein, dass nachvollziehbar und klar erkennbar ist, welche Umsätze welchem Unternehmer zuzurechnen sind.
Der aktuelle Steuer-Tipp zur Registrierkassenpflicht wurde von TPA Partnerin Birgit Perkounig verfasst. Sollten Sie Fragen zur Registrierkassenpflicht haben, kontaktieren Sie unsere Expertin.
- Hier finden Sie alles über die neue Registrierkassenpflicht in Österreich
- Wie funktioniert die Registrierkasse bei Vereinen?
- Alle aktuellen Steuer-News aus Österreich auf einen Blick