Welche Aufzeichnungspflichten bestehen für Bareinnahmen?
Steuerpflichtige mit Bareinnahmen müssen diese ab 1.1.2016 ab dem 1. Euro einzeln aufzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht gilt sowohl für Betriebe (Selbständige, Land- und Forstwirte, Gewerbebetriebe), als auch für außerbetriebliche Einkünfte (zB Vermietungseinkünfte).
Wer braucht eine Registrierkasse ab 1.1.2016?
Betriebe aller Branchen (zB Handel, Ärzte, Gastronomie, Handwerker, Friseure) sind ab einem Jahresumsatz von EUR 15.000 und Barumsätzen von mehr als EUR 7.500 ab 1.1.2016 verpflichtet, Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse aufzuzeichnen, sofern keine Ausnahme besteht.
Was sind Barumsätze?
Barumsätze sind Zahlungen mit Bargeld, Kreditkarte, Maestro, elektronischen Zahlungsmitteln wie Handy-Zahlung, Geschenkmünzen u.Ä.
Welche Ausnahmen bestehen?
Die vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz-Methode) ist ab dem 1.1.2016 nur noch für Umsätze zulässig, die außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten an öffentlichen Orten erzielt werden, wenn der Jahresumsatz EUR 30.000 nicht überschreitet (sog. Kalte-Hände-Regelung). Ausnahmen sind auch für abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften (zB gemeinnützige Vereine), bestimmte Automaten und Webshops vorgesehen
Was passiert bei Überschreitung der Umsatzgrenzen, wenn ich keine Registrierkasse habe?
Registrierkassenpflicht gilt ab Beginn des 4. Monats nach dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden (für Betriebe, die diese Grenzen im September 2015 überschritten haben, daher ab 1.1.2016).
Ab wann muss die Registrierkasse mit elektronische Signatur ausgerüstet sein?
Ab 1.1.2017 müssen elektronische Registrierkassen mit einer Signaturerstellungseinheit ausgerüstet sein. Jeder Barumsatz wird digital signiert und gegen nachträgliche Manipulation geschützt.
TPA Tipp zur Registrierkassenpflicht:
Betriebe sollten umgehend ein passendes System auswählen und einen Liefer- bzw. Installationstermin noch vor 1.1.2016 vereinbaren bzw. mit dem Hersteller klären, ob ein bereits vorhandenes System die Anforderungen (auch jene ab 1.1.2017) erfüllt bzw. erfüllen wird.
Was bedeutet die neue Belegerteilungspflicht konkret?
Ab 1.1.2016 sind alle Unternehmer (außer jene, die vereinfachte Losungsermittlung anwenden) verpflichtet, über empfangene Barzahlungen einen Beleg auszustellen und auszuhändigen.
Kunden sind verpflichtet, den Beleg anzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräume mitzunehmen. Ab 1.1.2017 muss auf Belegen aus einer elektronischen Registrierkasse ein maschinenlesbarer Code (vorzugsweise QR-Code) mit den wesentlichen Inhalten der Rechnung in digital signierter Form aufgedruckt werden.
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