Rechnungsausstellung für grenzüberschreitende Lieferungen

28. Jänner 2013 | Lesedauer: 2 Min

Die Rechnungsausstellungspflicht nach österreichischem Recht besteht auch für alle Leistungen, die in anderen Staaten steuerbar sind; weiters gelten neue Fristen.

Grenzüberschreitende (Dienst)Leistung

Die neue Rechnungsausstellung nach dem Recht des Heimatstaates des Leistungserbringers stellt eine große Erleichterung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU dar.

Unterschiedliche Bestimmungen anderer EU-Mitgliedstaaten

Damit entfällt die Notwendigkeit, sich mit den im Detail durchaus unterschiedlichen Bestimmungen der anderen EU-Mitgliedstaaten auseinanderzusetzen. Bei Umsätzen im Drittland kann aber diese Neuerung dazu führen, dass sowohl die Bestimmungen des österreichischen UStG als auch die des jeweiligen Drittstaates einzuhalten sind.

Gutschriften in Zusammenhang mit einem Leistungsort innerhalb der EU sind hingegen nach dem Recht des Heimatstaates des Leistungsempfängers (Gutschriftaussteller) auszustellen.

Sofern die erbrachten Leistungen in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen sind, hat die Rechnungsausstellung bis zum 15. des Folgemonats zu erfolgen

Innergemeinschaftliche Lieferung

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche (ig) Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, der Abnehmer Unternehmer oder eine juristische Person Nichtunternehmer ist, bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges und beim Erwerber ein innergemeinschaftlicher Erwerb zu besteuern ist.

In der Rechnung über eine ig Lieferung ist auf die Steuerfreiheit hinzuweisen, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und sind jedenfalls die UID-Nummern des Rechnungsausstellers und des Leistungsempfängers anzugeben (wird von den Abgabenbehörden kontrolliert).

Tipp zur Rechnungsausstellung

Die Rechnung über eine ig Lieferung ist ab 01.01.2013 zwingend bis zum 15. des Folgemonats auszustellen.

Bei sämtlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen sind die Beförderung oder die Versendung durch entsprechende Dokumente nachzuweisen (Ausfuhrnachweis) und darüber hinaus ist dies in den Büchern entsprechend zu dokumentieren (Buchnachweis). Für diese Nachweise sind strenge Formvorschriften einzuhalten. Wie diese Nachweise zu führen sind, regelt eine hierzu ergangene Verordnung.

TPA Berater haben für Sie alles über Rechnungen zusammengefasst: