Die besten Beispiele Tipps zu den neusten Änderungen der Lohnverrechnung in Österreich: Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU, Dienstverhinderung bei Katastrophen (Änderungen für Arbeitnehmer), Einkommensbericht 2013 für Arbeitgeber in Österreich, Änderungen der Familienbeihilfe in Österreich (Zuverdienstgrenze, Einkommensghöhe, Überschreitung der Grenzen), neue Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
1. Arbeitnehmerfreizügigkeit EU
Die Übergangsregelungen für die EU-Länder Rumänien und Bulgarien sind mit 31.12.2013 ausgelaufen. Staatsangehörigen dieser beiden Staaten kommt somit seit 1.1.2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit zu. Es ist daher insbesondere keine Beschäftigungsbewilligung mehr nötig.
2. Dienstverhinderung im Katastrophenfall – Änderungen für Arbeiter
Seit 1.1.2014 behalten Arbeiter ihren Anspruch auf Entgelt, wenn die Dienstverhinderung aufgrund persönlicher Betroffenheit des Dienstnehmers durch eine Katastrophe besteht. Dieser Entgeltanspruch kann durch Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Somit werden Arbeiter in Katastrophenfällen mit persönlicher Betroffenheit mit Angestellten arbeitsrechtlich quasi gleichgestellt.
3. Einkommensbericht 2013
Bis spätestens Ende März 2014 müssen Arbeitgeber mit mehr als 500 und weniger als 1001 ArbeitnehmerInnen zum zweiten Mal und Arbeitgeber mit mehr als 150 und weniger als 251 ArbeitnehmerInnen zum ersten Mal den alle zwei Jahre wiederkehrenden Einkommensbericht erstellen.
4. Familienbeihilfe – Einschleifregelung neu
Zunächst ist festzuhalten, dass es für minderjährige Kinder weiterhin keine Zuverdienstgrenze gibt. Im Kalenderjahr nach Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, höchstens EUR 10.000,- im Kalenderjahr an Einkommen beziehen, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Wird dieser Betrag überschritten, fiel bisher für das ganze Kalenderjahr die Familienbeihilfe weg.
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Ergebnisse bei einer nur geringfügigen Überschreitung dieser Zuverdienstgrenze wurde rückwirkend mit 1.1.2013 eine Einschleifregelung geschaffen: Bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze wird die Familienbeihilfe nun nicht mehr zu Gänze gestrichen, sondern nur noch jener Betrag abgezogen, der über dieser Grenze liegt. Die Neuregelung gilt bereits für das Kalenderjahr 2013.
5. Kinderbetreuungsgeld
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld wird mit 1.1.2014 von EUR 6.100,00 auf EUR 6.400,00 pro Kalenderjahr erhöht.
Der Beobachtungszeitraum bei Berechnung der Zuverdienstgrenze wird eingeschränkt. Künftig sollen nur noch jene Kalendermonate als „Anspruchsmonate“ zählen, in denen an allen Kalendertagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Die Änderung wird rückwirkend mit 1.1.2010 in Kraft treten.
6. Rechtsmittelverfahren
Die Gebietskrankenkassen (GKK) erstellen nach Abschluss einer GPLA unter Umständen eine Beitragsnachverrechnung. Damit werden die nach Ansicht der GKK zu zahlenden Beiträge fällig gestellt.
- Anforderung eines Bescheides
Wenn man sich für ein Rechtsmittel entscheidet, muss man beim Versicherungsträger einen Bescheid anfordern. Gleichzeitig sollte man dabei um Stundung der vorgeschriebenen Beiträge samt Verzugszinsen ansuchen, damit es nicht zu einer Exekution durch die GKK kommt.
Man kann sich natürlich auch dafür entscheiden, die vorgeschriebenen Beträge vorläufig zu bezahlen – freilich unter dem Vorbehalt der (verzinsten) Rückforderung im Falle des Obsiegens.
- Beschwerden statt Berufung
Gegen den Bescheid des Krankenversicherungsträgers kann dann ein Rechtsmittel ergriffen werden. Dieses Verfahren wurde mit Wirkung 1.1.2014 wesentlich geändert. Während bis dahin gegen die Bescheide der Sozialversicherungsträger ein Einspruch beim Landeshauptmann und in Versicherungsangelegenheiten weiters eine Berufung beim Sozialministerium einzubringen waren, sind seit 1.1.2014 – statt dieser beiden Instanzen – die Bundesverwaltungsgerichte für die nunmehr einzubringenden Beschwerden zuständig.
Verfahrensrechtlich ist vor den SV-Trägern das AVG, vor den Bundesverwaltungsgerichten das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu beachten. Beim Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich ein Einzelrichter. Es ist jedoch möglich, eine Senatsentscheidung sowie eine mündliche Verhandlung zu beantragen.
- 4 Wochen Rechtsmittelfrist
Im Sozialversicherungsverfahren erfolgt eine Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern nur auf Antrag einer der Verfahrensparteien. Die Rechtsmittelfrist beträgt vier Wochen (Achtung: nicht ein Monat), wobei durch § 13 VwGVG grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung gewährleistet sein sollte. Weiters besteht die Möglichkeit, die Höchstgerichte (Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof) anzurufen.
7. Schulzeiten als Ersatz von Lehrzeiten
Der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (mind. 3 Jahre) kommt gem. § 34 BAG einer abgeschlossenen Lehre gleich. Das BMWFJ hat mittels Erlass konkret geregelt, welche Schul- und Lehrabschlüsse als gleichwertig anzusehen sind.
Dies ist vor allem im Bezug auf die korrekte kollektivvertragliche Einstufung zu berücksichtigen, da diese Dienstnehmer mindestens so zu entlohnen sind, als ob sie die jeweilige Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert hätten.
Sie finden eine Übersicht über den Ersatz von Lehrzeiten auf der Homepage der WKO.
8. Solidarabgabe
Für Besserverdiener ist mit dem 1.1.2013 die so genannte Solidarabgabe in Kraft getreten. Diese Neuregelung ist (vorläufig) auf 4 Jahre – ab 2013 bis Ende 2016 – befristet. Im Wesentlichen bedeutet Solidarabgabe, dass sonstige Bezüge (innerhalb des Jahressechstels) wie bspw. das 13. und 14. Monats-Gehalt, Gratifikationen, Leistungsprämien, Bilanzremunerationen und Ähnliches ab einer bestimmten Einkommenshöhe nicht mehr zur Gänze mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % versteuert werden.
9. SV-Meldung in Papierform
Bereits nach geltender Rechtslage besteht der Grundsatz, dass Meldungen nach § 33 und § 34 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten sind, andere Meldungsarten (z.B. mit Telefax oder in Papierform mittels Formular) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Um die Möglichkeit von Sozialmissbrauch einzudämmen, wird für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften die Möglichkeit Anmeldungen, Änderungsmeldungen, und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in Papierform einzubringen ab dem 1.1.2014 ausgeschlossen. Außerhalb elektronischer Datenfernübertragung erstattete Meldungen, soweit sie nicht in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen sind, gelten künftig ausdrücklich als nicht erstattet. Ausgenommen von der verpflichtenden elektronischen Meldung ist lediglich die Aviso-Anmeldung. Diese ist weiterhin in Papierform oder auch telefonisch möglich.
TPA zählt zu den führenden Steuerberatungs-Unternehmen in Österreich: Unsere Steuerberatungs-Leistungen umfassen neben klassischer Steuerberatung auch einen Schwerpunkt auf Personalverrechnung sowie steuerliche Beratung zur Sozialversicherung und Lohnkosten.
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