Pendlerpauschale und Jobticket 2014

8. Jänner 2014 | Lesedauer: 3 Min

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2014 gibt es in Österreich Änderungen beim Jobticket, beim Firmenauto und bei der Pendlerpauschale. Seit 1.5.2013 besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale, wenn der Arbeitnehmer ein Firmen-Autozur Verfügung gestellt bekommt, das er auch für Privatfahrten z.B. Wohnung – Arbeitsstätte nutzen kann. Weitere Änderungen zur Pendlerpauschale 2014 in Österreich (auch für Teilzeit), sowie den Pendlereuro und Pendlerzuschlag finden Sie in den TPA Steuer-News.

1. Firmen-KFZ und Pendlerpauschale

Seit 1.5.2013 besteht kein Anspruch auf Pendlerpauschale, wenn der Arbeitnehmer ein Firmen-KFZ zur Verfügung gestellt bekommt, das er auch für Privatfahrten z.B. Wohnung – Arbeitsstätte nutzen kann.  

2. Jobticket in Österreich

Die bereits bisher bestehende Möglichkeit, dem Arbeitnehmer ein Jobticket steuerfrei zur Verfügung zu stellen, wurde rückwirkend ab 1.1.2013 ausgedehnt. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Jobtickets war bisher der Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Nunmehr erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, auch jene Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern zu lassen, ohne dass dies beim Arbeitnehmer zu einem steuerpflichtigen Sachbezug führt.

Diese Regelung gilt auch für jene Fälle, in denen der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten übernimmt. Die Rechnung für die nicht übertragbare Streckenkarte (in bestimmten Fällen auch Netzkarte) hat auf den Arbeitgeber zu lauten. Der große Vorteil liegt darin, dass beim Jobticket weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer anfällt und beim Arbeitgeber die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) entfallen.

Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine Gehaltsumwandlung vor, die nicht von dieser Begünstigung umfasst und daher steuerpflichtig ist.

3. Lohnkontenverordnung 2013 – Änderung

Auf dem Lohnkonto ist erstmalig für das Jahr 2013 auszuweisen, dass einem Dienstnehmer ein Firmen-KFZ für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelung umfasst auch Firmen-KFZ, für welche kein Sachbezug zu berücksichtigen ist, weil es sich z.B. um ein Bau- oder Montagefahrzeug handelt.

4. Pendlerpauschale – Teilzeitkräfte

Das volle Pendlerpauschale steht unverändert zu, wenn die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens 11 Tagen im Monat zurückgelegt wird.

Für Teilzeitkräfte, die die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte nicht überwiegend im Kalendermonat zurücklegen, steht das Pendlerpauschale ab 1.1.2013 wie folgt zu:

  • Anspruch auf 1/3 des Pendlerpauschale, wenn der Arbeitnehmer die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte an mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen pro Kalendermonat zurücklegt;
  • Anspruch auf 2/3 bei mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen.

5. Pendlereuro

Der neu eingeführte sog. Pendlereuro steht einem Arbeitnehmer mit Anspruch auf das Pendlerpauschale zu. Er beträgt im Jahr EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung – Arbeitsstätte (z.B. einfache Strecke 40 km – Pendlereuro EUR 80 p.a.).

Bei Teilzeitkräften steht der Pendlereuro aliquot zu. Der Pendlereuro reduziert als Absetzbetrag die Lohnsteuer und soll durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden. 

6. Pendlerzuschlag

Der Pendlerzuschlag für Arbeitnehmer, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, wird von EUR 141 auf EUR 290 angehoben.