ÖGK zieht nach und schafft neue COVID-19 Zahlungserleichterungen

17. Dezember 2020 | Lesedauer: 2 Min

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Der Nationalrat hat ein neues ÖGK-Maßnahmenpaket beschlossen, das zwei neue COVID-19 Zahlungserleichterungen bringt: Stundungen, verringerte Verzugszinsen und Ratenzahlungen. Mit der Gesetzwerdung der Zahlungserleichterung für Unternehmer in Österreich wird noch vor 1. Jänner 2021 gerechnet.

COVID-19 Zahlungserleichterung: Stundungen

Im Einklang mit den Zahlungserleichterungen der Finanzverwaltung sieht das ÖGK-Maßnahmenpaket folgende Stundungen und verringerte Verzugszinsen vor:

  • Stundungen der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 werden bis März 2021 verzugszinsenfrei gesetzlich verlängert;
  • Offene Beitragszahlungen für Mai bis Dezember 2020, für die bereits eine Ratenzahlung bewilligt wurde, können abweichend von der getroffenen Vereinbarung bis 31. März 2021 einbezahlt werden;
  • Bei Glaubhaftmachung eines COVID-19 bedingten Liquiditätsengpasses können Stundungen der Beitragszeiträume Jänner bis Februar 2021 beantragt werden.

ÖGK: Verzugszinsen auf 2% über dem Basiszinssatz

Weiters werden die Verzugszinsen im Zeitraum ab 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 auf 2 % über dem Basiszinssatz (somit aktuell 1,38 %) verringert.

Zu beachten ist allerdings, dass lediglich die Stundungen der Beitragszeiträume Februar bis April 2020 verzugszinsenfrei sind. Zahlungserleichterungen für Beitragszeiträume ab Mai 2020 unterliegen einem Verzugszinssatz iHv 4 % über dem Basiszinssatz (somit aktuell 3,38 %). Erst ab 1. April 2021 wird dieser Zinssatz befristet verringert.

2-Phasen Ratenzahlung

Zusätzlich führt die ÖGK zur Tilgung COVID-19 bedingter Beitragsrückstände der oben genannten Beitragszeiträume ein 2-Phasen-Ratenzahlungskonzept ein:

Phase 1:

Sofern ein COVID-19 bedingter Liquiditätsengpass glaubhaft gemacht wird, können die Rückstände in einem ersten Schritt durch wirtschaftlich angemessene Raten bis 30. Juni 2022 beglichen werden.

Der Antrag kann ab März 2021 über die Homepage der ÖGK bzw. WEBEKU gestellt werden. Die Bewilligung stellt jedoch eine Ermessensentscheidung der ÖGK dar. Es gelten Verzugszinsen iHv 2 % über dem Basiszinssatz.

Phase 2:

Wurden min. 40 % der Beitragsrückstände in Phase 1 entrichtet und kann der verbleibende Außenstand nicht sofort zur Gänze bezahlt werden, kann ein Antrag auf eine weitere Ratenzahlung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass zuvor kein Terminverlust eingetreten ist und der Antragsteller glaubhaft macht, dass der verbliebene Rückstand innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums beglichen werden kann.

Der Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2022 einzubringen. Eine Ratenzahlung kann bis längstens 31. März 2024 bewilligt werden (21 Monate). Es gelten hier jedoch Verzugszinsen iHv 4 % über dem Basiszinssatz.

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