OECD BEPS-Aktionsplan für KMUs

8. Feber 2016 | Lesedauer: 5 Min

BEPS OECD TAX International - Tax Advisor TPA

Über den „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS-)Aktionsplan der OECD wird in den Medien überwiegend in Verbindung mit internationalen Großkonzernen und deren Steuermodellen berichtet, die auch der Auslöser für das Maßnahmenpaket der OECD waren. Tatsächlich bringt der Aktionsplan so weitreichende Änderungen im internationalen Steuerrecht mit sich, dass auch KMUs in vielen Bereichen davon betroffen sind, insbesondere hinsichtlich Verrechnungspreise und ausländischer Betriebsstätten. Wir informieren Sie über die wichtigsten praktischen Auswirkungen auf KMUs.

1. Worum geht es beim BEPS Aktionsplan?

Hintergrund des Aktionsplans der OECD ist es insbesondere,

  • gegen ungerechtfertigte Steuervorteile für internationale Großkonzerne vorzugehen,
  • Lücken im internationalen Steuerrecht zu schließen, und
  • internationales Steuerdumping zu bekämpfen.

2. Worin bestehen die konkreten BEPS Maßnahmen?

Der OECD BEPS Plan umfasst 15 Problembereiche mit unterschiedlichen Maßnahmen, die nicht substantiierte Gewinnverlagerungen und Steuermodelle bekämpfen sollen.

Im Wesentlichen lassen sich die Maßnahmen auf die folgenden drei Themen reduzieren:

  • Vermeidung von Doppel-Nichtbesteuerungen

Österreich hat aus dem Katalog der in diesem Bereich vorgesehenen Maßnahmen beispielsweise bereits 2014 bei konzerninternen Zinsen und Lizenzen ein entsprechendes gesetzliches Abzugsverbot gesetzlich eingeführt: Zahlungen sind in Österreich ertragsteuerlich nicht mehr abzugsfähig, wenn sie beim konzerninternen Empfänger unter 10 % effektiv besteuert werden.

  • Substanz

Gerade im Bereich Verrechnungspreise ist das Kernanliegen des OECD Aktionsplans eine Besteuerung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt. Immaterielle Wirtschaftsgüter und deren Vergütung rücken verstärkt in den Fokus.

  • Transparenz

Der OECD Aktionsplan sieht generell verbesserte Rahmenbedingungen für den Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden weltweit vor. Ein Element in diesem Zusammenhang ist die Einführung von verpflichtender Verrechnungspreisdokumentation für Konzerne mit Konzernumsatz über EUR 750 Mio., die in der Folge an alle betroffenen Finanzbehörden weitergeleitet wird.

3. Was ist für KMUs daraus wesentlich?

Gerade aus den neu eingeführten Dokumentationsvorschriften könnte man schließen, dass die Zielgruppe des OECD Plans – zumindest im ersten Schritt – Großkonzerne sind. Viele andere Neuerungen sind aber größenunabhängig und daher auch von KMUs zu beachten:

3.1. Höhere Risken im Zusammenhang mit der Begründung von Betriebsstätten

De Änderungen im Rahmen des BEPS Projekts wollen generell verhindern, dass ausländische Betriebsstätten durch den Unternehmer künstlich vermieden werden. Dies betrifft insbesondere Kommissionärs-Strukturen, Warenlager, Einkaufstätigkeiten sowie die Aufspaltung von Tätigkeiten.

  • Außendienstmitarbeiter – Vertreterbetriebsstätte im Ausland!

Nach bisheriger Auffassung begründet ein vor Ort tätiger Außendienstmitarbeiter dann eine Betriebsstätte als „abhängiger Vertreter“, wenn er eine Vollmacht hat, Verträge im Namen des Unternehmens abzuschließen und diese auch tatsächlich ausübt. Für die Begründung einer Betriebsstätte reicht es nun aus, dass der Außendienstmitarbeiter einen potentiellen Kunden über die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens aufklärt und darauf hinweist, dass das Unternehmen eine fixe Preisliste verwendet. Es genügt somit das Mitwirken beim Ausverhandeln wesentlicher Elemente des Vertrages.

  • Unabhängiger Vertreter – keine Vertreterbetriebsstätte?

Auch die Voraussetzungen für einen unabhängigen Vertreter, der keine Vertreterbetriebsstätte begründet, werden nachgeschärft. Wenn ein Unternehmen fast ausschließlich (über 90 % der Umsätze) für verbundene Unternehmen tätig wird, gilt es nicht mehr als unabhängiger Vertreter, sodass eine ausländische Vertreterbetriebsstätte entsteht. Weiters wurde aus der Ausnahmebestimmung der Verweis auf Makler und Kommissionäre gestrichen, sodass auch sie künftig Betriebsstätten für das Unternehmen begründen können.

  • Hilfsbetriebsstätten werden teilweise zu echten Betriebsstätten

Gravierende Änderungen gibt es durch BEPS auch beim Ausnahmenkatalog für sogenannte Hilfsbetriebsstätten: Lager sowie Einkaufstätigkeiten waren bisher generell vom Betriebsstättenbegriff ausgenommen. Künftig ist das nur noch der Fall, wenn sie nicht das Kerngeschäft des Unternehmens betreffen. Einkaufstätigkeiten werden daher in Zukunft in den allermeisten Fällen im Ausland eine steuerpflichtige Betriebsstätte begründen (außer es werden reine Back-Office-Leistungen erbracht). Ein unterhaltenes Ersatzteillager für zuvor verkaufte Maschinen betrifft beispielsweise ebenso das Kerngeschäft eines Unternehmens und begründet daher unter bestimmten Umständen ebenfalls eine Betriebsstätte.

  • Betriebsstätte bei gemeinsamer Bauausführung durch mehrere Konzernunternehmen

Eine Betriebsstätte kann künftig auch nicht mehr vermieden werden, wenn eine zusammenhängende (Kern-)Geschäftstätigkeit – zB Bauausführungen oder Montagen – auf mehrere Tochterunternehmen im anderen Land aufgespalten wird, die dann jeweils für sich betrachtet keine Betriebsstätten begründen (z.B. mangels entsprechender Dauer oder aufgrund des bloßen Hilfscharakters). Die ist in Zukunft kumuliert zu betrachten.

Damit all diese Änderungen zum Begriff der Betriebsstätte auch rechtlich wirksam werden, müssen bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert werden. Damit dieser Prozess beschleunigt wird, soll ein neues multilaterales Abkommen beschlossen werden, womit die bestehenden DBA „overruled“, also geändert werden. Ein konkreter Entwurf eines solchen multilateralen Abkommens soll bereits Ende 2016 vorliegen.

TPA Tipp:
Auch KMUs sollten sich bereits frühzeitig mit der Neudefinition der steuerlichen Betriebsstätte infolge BEPS auseinandersetzen, und sich eventuell rechtzeitig so umorganisieren, dass sie künftige steuerliche Risken durch ausländische Betriebsstätten vermeiden.

3.2. Neues zu Verrechnungspreisen infolge BEPS

Der Aktionsplan sieht auch wesentliche Änderungen im Bereich Verrechnungspreise vor. Einige Beispiele zu den neuen Verrechnungspreisen:

Verrechnungspreise: Einpreisung von Intangibles – Konzernmarke

Wenn eine Konzernmarke unter der Strategieführerschaft einer österreichischen Muttergesellschaft generiert und fortentwickelt wurde, so ist die Marke als in Österreich geschaffen anzusehen. Wenn sie auch dazu geeignet ist, den Absatz einer ausländischen Tochtergesellschaft zu fördern, dann ist es angemessen, für die Nutzung der Marke eine Lizenzgebühr zu verrechnen. Unternehmen – egal welcher Branche – sollten das gerade für langjährig bestehende Marken prüfen.

Verrechnungspreise: Entsendung von hochqualifizierten Mitarbeitern – Know-how

Wenn in Zukunft hochqualifizierte MitarbeiterInnen in ein anderes Land entsandt werden, z.B. um den Aufbau einer Fabrik zu unterstützen, so kann unter Umständen die Verrechnung einer Lizenzgebühr erforderlich sein – speziell dann, wenn dabei Know-how auf das ausländische Unternehmen übertragen wird.

Verrechnungspreise für Low Value Adding Services

Für sogenannte Low Value Adding Services – insbesondere Back Office-Funktionen wie IT, HR, Administration – sieht der Aktionsplan einen vereinfachten Verrechnungs- und Dokumentationsansatz vor (Cost plus – Verrechnung zuzüglich 5 % Gewinnaufschlag). Zu beachten ist dabei jedoch, dass die OECD eine Vielzahl von internen Funktionen, wie beispielsweise Marketing sowie sämtliche Back Office-Funktionen nahe am Kerngeschäft, aus dem Anwendungsbereich ausnimmt und als ausdrücklich nicht „low value adding“ ansieht. Für diese internen Funktionen ist zukünftig mit erhöhten Nachweis- und Dokumentationspflichten zu rechnen.

Verrechnungspreise: Kostenverteilungsverträge teilweise abgeschafft

Die OECD hat Kostenverteilungsverträge de-facto abgeschafft, weil nunmehr die Beiträge der Teilnehmer an Kostenverteilungsverträgen mit Marktwerten zu bemessen sind. Einzige Ausnahme sind Kostenverteilungsverträge über Low Value Adding Services.

TPA Tipp zu Verrechnungspreise für KMU
KMUs sollten ihre bisherigen Verrechnungspreissysteme kritisch hinterfragen und gegebenenfalls anpassen. Bisherige Betriebsprüfungsergebnisse als Grundlage für die „interne Organisation“ und „Verrechnung“ heranzuziehen, wird gesetzlich teilweise der Boden entzogen.

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