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News zu Verrechnungspreisen – Verrechnungspreisrichtlinien

News zu Verrechnungspreisen – Verrechnungspreisrichtlinien

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News zu Verrechnungspreisen – Verrechnungspreisrichtlinien

Alles zu Verrechnungspreisen

Mit Jahreswechsel 2017/2018 haben sich einige interessante Entwicklungen rund um das Thema Verrechnungspreise ergeben. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und einen Ausblick zu Verrechnungspreisen geben Ihnen unsere Transfer Pricing Experten im folgenden Artikel:

1. Verrechnungspreisdokumentation: Update seitens des BMF

Am 4. Dezember 2017 veröffentlichte das BMF ein Informationsschreiben, um Auslegungs- und Zweifelsfragen bei der Anwendung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung zu klären.

Neben Detailfragen zum Country-by-Country Reporting enthält das Informationsschreiben zu Verrechnungspreisen auch eine Reihe von Klarstellungen zu Master File und Local File:

  • Das BMF stellt ua. klar, dass sich die Umsatzerlösgrenze von EUR 50 Mio für die Erstellungspflicht auf die UGB-Umsatzerlöse bezieht.
  • Nach Ansicht des BMF ist eine Dokumentation bei Überschreiten der Umsatzgrenze auch dann zu erstellen, wenn keine grenzüberschreitenden Transaktionen vorliegen. Allerdings wird sich in solchen Fällen der Dokumentationsaufwand gering halten.
  • Zu dokumentieren sind nur wesentliche Transaktionen. Zur Frage, was unter „wesentlich“ zu verstehen ist, gibt es keine quantitativen Angaben. Vielmehr ist die Frage der Wesentlichkeit für jeden Einzelfall nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu beurteilen.
  • Rein innerstaatliche Transaktionen sind nicht zu dokumentieren.
  • Wesentlich ist, dass im Fall einer Aufforderung zur Übermittlung der Dokumentation durch das Finanzamt auch sämtliche Kopien von Vereinbarungen sofort zu übermitteln sind.

Link zur vom BMF herausgegebenen „Info Verrechnungspreisdokumentation“ vom 4.12.2017: Bitte hier klicken

Verrechnungspreisdokumentation: Masterfile & CbC-Reports

Das OECD Konzept entspricht weitestgehend dem „Masterfile Ansatz“ des EU-Verhaltenskodex zur Dokumentation von Verrechnungspreisen für verbundene Unternehmen. Auch dieser sieht einen zweistufigen Aufbau der Verrechnungspreisdokumentation mit einem

  • zentralen Masterfile und jeweils
  • lokalen Files mit landesspezifischen Informationen vor.

Die OECD definiert im Rahmen des Diskussionsentwurfs erstmals abschließend die notwendigen Inhalte einer Verrechnungspreisdokumentation und stellt grob die folgenden inhaltlichen Anforderungen:

Zentrales Masterfile (Transfer Pricing)

  • Rechts- und Eigentumsverhältnisse
    Hierunter ist eine Darstellung der Eigentums-/Beteiligungsverhältnisse samt geografischem Überblick der operativen Gesellschaften enthalten;
  • Geschäftsmodell, einschließlich Wertschöpfungsketten und Funktions- und Risikoanalyse
    Dieser Punkte beinhaltet eine Beschreibung des Business Models der Gruppe, inklusive einer Darstellung der wesentlichen Werttreiber, Warenflüsse und Leistungsaustäusche sowie der seitens der einzelnen Konzerngesellschaften übernommenen Funktionen, Risken und verwendeten Vermögenswerte;
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter
    Hier soll eine Darstellung der Strategie der Gruppe im Hinblick auf die wesentlichen immateriellen Vermögenswerte sowie Forschung und Entwicklung erfolgen.
  • Finanzierung
    Dieser Punkt befasst sich mit der Frage, wie die Gruppe sich finanziert, welche Finanzierungsformen mit Dritten vorkommen, ob eine zentrale Konzernfinanzierung vorliegt und welche Konditionen der konzerninternen Finanzierung zugrunde gelegt werden.
  • Finanz- und Steuerpositionen, einschließlich das sogenannte „Country-by-Country-Reporting“-Musterformblatt
    Hier soll insbesondere der Konzernabschluss dargestellt werden. Ebenso soll ein standardisiertes „Country-by-country reporting template“ – also ein Musterformblatt für sämtliche Tochtergesellschaften ausgefüllt beigelegt werden. Dieses Musterformblatt im Rahmen des Masterfiles ist bemerkenswert, da ein solches bisher – beispielsweise auch im EU-Masterfile Ansatz – nicht vorgesehen ist und sehr detaillierte Daten hinsichtlich der Tochtergesellschaften für alle betroffenen Länder erfordert.
  • Lokales File – Landesspezifische Information
    -) Darstellung der lokalen Konzerngesellschaft, einschließlich Organisations- und Managementstruktur;
    -) Darstellung der lokal relevanten konzerninternen Transaktionen;
    -) Finanzangaben zur lokalen Tochtergesellschaft.

OECD: Grundsätzliches zur Verrechnungspreis-Dokumentation

  • Zeitpunkt der Dokumentationserstellung (grundsätzlich bis zur Abgabe der Steuererklärung);
  • Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen für die dokumentationsbedürftigen Transaktionen;
  • Ausnahmen bzw Erleichterungen von der Dokumentationspflicht für kleine und mittlere Unternehmen;
  • Aktualisierung: Jährlich für die Dokumentation, einmal in drei Jahren für die Datenbankstudien, jedoch mit jährlicher Anpassung der Finanzdaten;
  • Sprache: Grundsätzlich Englisch für das Masterfile und die jeweilige Landessprache für Local Files.

Die Vorschläge der OECD sind insgesamt positiv zu beurteilen, da bei einer entsprechenden Umsetzung ein einheitlicher Dokumentationsstandard vorliegt, der zweifellos zu höherer Rechtssicherheit und geringeren Compliance-Kosten für Unternehmen führt.

2. Bericht des EU Joint Transfer Pricing Forums (JTPF) zu kompensierenden Berichtigungen

Die Europäische Kommission veröffentlichte ebenfalls im Jänner 2014 einen Bericht des EU Joint Transfer Pricing Forums (JTPF) zu kompensierenden Berichtigungen („compensating adjustments“) von Verrechnungspreisen.

Compensating Adjustments

Bei „Compensating Adjustments“ geht es um Berichtigungen – meist gegen Ende des Wirtschaftsjahres – zwischen verbundenen Unternehmen, um bestimmte Zielpreise oder Zielmargen bei der jeweiligen Konzerngesellschaft zu erreichen, die – in der Regel – mittels Datenbank-Benchmarking ermittelt wurden.

Das Thema „Compensating Adjustments“ ist ein hochbrisantes, weil derzeit zwischen den Mitgliedstaaten keinerlei Einigkeit besteht, ob

  • diese überhaupt anzuerkennen sind, da – wie zwischen Dritten – Preise nur im Vorhinein vereinbart werden sollten und es zwischen Dritten idR auch keine Ausgleichszahlungen gibt (österreichische Verwaltungsauffassung), oder
  • Berichtigungen zwingend vorzunehmen sind, weil erst im Nachhinein ein Test erfolgen kann, ob die Verrechnungspreise zu fremdüblichen Ergebnissen (Margen) geführt haben (zB rumänische, kroatische Verwaltungsmeinung).

Der EU-Bericht beinhaltet einen Lösungsvorschlag für den Fall, dass die Mitgliedstaaten die Zulässigkeit der Berichtigungen abweichend interpretieren. „Compensating Adjustments“ sollten dementsprechend unter den folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

  • Vorliegen einer entsprechenden Verrechnungspreisdokumentation;
  • Gegenseitige Verbuchung der Berichtigung;
  • Konsistente Anwendung der Methode „nach oben“ und „nach unten“;
  • Berichtigung vor der Einreichung der Steuererklärung;
  • Erklärung der wirtschaftlichen Gründe für die Berichtigung, soweit gesetzlich erforderlich.

2. Ausblick : Verbesserungen für die Lösung internationaler Verrechnungspreiskonflikte

Die EU hat die Ineffizienzen und die Problemfelder in der Lösung von Verrechnungspreiskonflikten und Doppelbesteuerungsfällen erkannt. Mit einer im Herbst 2017 beschlossenen Richtlinie sollten Verbesserungen für den Steuerpflichtigen bei Verrechnungspreiskorrekturen erreicht werden.

Neu ist insbesondere die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens, das mit einer zwingenden Streitbeilegung im Wege einer „Baseball Arbitration“ und damit Lösung des Verrechnungspreiskonflikts endet.

Die Richtlinie ist bis spätestens 30. Juni 2019 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob es durch die Umsetzung der Richtlinie tatsächlich zu Verbesserungen für die Steuerpflichtigen kommen wird. Da die Anzahl der offenen Verfahren Jahr für Jahr steigt, werden Verbesserungen wohl nur dann tatsächlich möglich sein, wenn die entsprechenden zusätzlich notwendigen Ressourcen bei den Finanzverwaltungen aufgebaut werden. Selbst bei ordnungsgemäßer Durchführung des neuen Schiedsverfahrens muss sich der Steuerpflichtige auf eine Verfahrensdauer von zwei Jahren (auf Wunsch des Schiedsgerichts um ein weiteres Jahr verlängerbar) einstellen.

3. EuGH Fälle zu Verrechnungspreisen

Im Dezember gab es gleich mehrere Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshofes (EuGH) mit Relevanz für Verrechnungspreise:

Fall Hornbach: Arm‘s length Grundsatz verstößt nicht gegen EU-Recht

Im Fall „Hornbach“ geht es darum, dass die deutsche Muttergesellschaft darauf verzichtet hat, „Gebühren“ für die Einräumung von Patronatserklärungen an ihre niederländischen Tochtergesellschaften zu verrechnen.Nach Ansicht der deutschen Finanz wären fremdübliche Gebühren zu verrechnen gewesen. Die Muttergesellschaft hatte aus betrieblichen Gründen – um die niederländischen Töchter nicht zusätzlich zu belasten – darauf verzichtet. Unter anderem wurde seitens der Muttergesellschaft argumentiert, dass es sich bei Patronatserklärungen um Transaktionen handelt, die zwischen Dritten in dieser Form üblicherweise gar nicht abgeschlossen werden.

Im Zuge des Verfahrens wurde die Grundsatzfrage aufgeworfen, ob die steuerliche Vorgabe, für solche konzerninternen Transaktionen „fiktive“ fremdübliche Gebühren zu verrechnen, nicht dem Unionsrecht widerspricht.Im Dezember 2017 hat der Generalanwalt seine Stellungnahme dazu abgegeben, in der er im Wesentlichen keinen Verstoß gegen EU-Recht sieht. Die endgültige Entscheidung im Verfahren zu Verrechnungspreisen bleibt noch abzuwarten.

Fall Hamamatsu: „Year-end Adjustments“ werden zollrechtlich nicht anerkannt

Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH bezog Waren von ihrer japanischen Muttergesellschaft und hatte ein Advance Pricing Agreement mit der deutschen Finanz abgeschlossen, wonach der Gewinn der lokalen Gesellschaft nach Maßgabe einer Bandbreite fremdüblicher Nettomargen und einer Aufteilung eines allfälligen Residualgewinns erfolgte.

Wesentlicher Bestandteil des von der deutschen Finanz freigegebenen Systems war, dass sich am Jahresende Anpassungen der Verrechnungspreise für die bezogenen Waren durchgeführt wurden, falls der tatsächlich erzielte Gewinn der deutschen Gesellschaft außerhalb der Bandbreite lag.In den streitgegenständlichen Jahren kam es zu einer Anpassung der Verrechnungspreise nach unten. Daher beantragte das Unternehmen eine nachträgliche Korrektur des Zollwerts für die erhaltenen Waren.

Die deutschen Zollbehörden sowie auch der EuGH (EuGH-Rs C-529/16 vom 20. Dezember 2017) lehnten eine nachträgliche Korrektur des Zollwerts ab:

  • ƒƒDer ursprünglich berechnete und angemeldete Zollwert bleibt also weiterhin aufrecht, unabhängig von einer nachträglichen Änderung des Verrechnungspreises.
  • ƒƒBegründet wird dies damit, dass Berichtigungen nur in bestimmten, im EU-Zollkodex näher geregelten Fällen zulässig sind.
  • ƒƒDer EU-Zollkodex sieht in seiner aktuellen Fassung jedoch keine Möglichkeit vor, Berichtigungen des ursprünglich angemeldeten Transaktionswertes zu beantragen

Fazit zum Update zu Verrechnungspreisen

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Transaktionswertmethode nicht länger für Transaktionen Anwendung finden kann, die auf einem Verrechnungspreis beruhen, der aus einem ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag sowie einer nachträglichen Berichtigung besteht.

Wir empfehlen daher jedenfalls einen sorgfältigen Review der zollrechtlichen Folgen, die sich aus yearend Ajdustments ergeben können. Bei Fragen zu Verrechnungspreisen kontaktieren Sie unsere Steuerexperten!

 

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