Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung geändert? Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich bei Ihnen aus?
1. Der Beschäftigungsbonus 2018
Der Beschäftigungsbonus (BBO) räumt Unternehmen, die ab 1.7.2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen, einen 50%igen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren ein, wobei die Förderung mit höchstens 50 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt ist.
Der Antrag auf den Beschäftigungsbonus ist unter Einbindung eines Wirtschaftstreuhänders binnen 30 Kalendertagen nach Beschäftigungsbeginn der ersten zu fördernden Arbeitskraft zu stellen.
Der BBO kann grundsätzlich von allen Unternehmen mit Sitz/Betriebsstätte in Österreich – unabhängig von Größe und Branche – beantragt werden. Voraussetzung ist, dass zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden.
Förderungsfähige Arbeitsverhältnisse ab 1.7.2017
- sind vollversicherungspflichtig,
- bestehen ununterbrochen für zumindest vier Monate,
- unterliegen der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht und
- werden mit förderungsfähigen Personen besetzt.
Förderungsfähige Personen
- waren bisher arbeitslos gemeldet oder
- sind Jobwechsler/innen oder
- haben an einer gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen.
Details zum Beschäftigungsbonus in Österreich
Das Vorliegen eines dieser Kriterien muss vom antragstellenden Unternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung nachgewiesen werden können und bei Abrechnung dem aws vorgelegt werden.
Um zu prüfen, ob ein zusätzliches Dienstverhältnis vorliegt, wird der Beschäftigungsstand – bei Vorliegen der ersten förderfähigen Arbeitskraft – an fünf Stichtagen herangezogen:
Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie zum jeweiligen Ende der vier Vorquartale. Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt und vertraglich fixiert.
Die Beschäftigtenstände umfassen mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind in Köpfen (= Anzahl an Personen) anzugeben.
Werden weitere förderfähige Arbeitskräfte eingestellt, ist der Erstantrag um diese Mitarbeiter zu ergänzen – es ist kein neuer Antrag einzubringen und daher sind auch die Referenzwerte nicht neu zu ermitteln.
Der Zuwachs zum fixierten Referenzwert muss zum Abrechnungsstichtag zumindest ein Vollzeitäquivalent (38,5 h/Woche) betragen. Der Zuwachs kann sowohl durch Voll- als auch durch (mehrere) Teilzeitkräfte nachgewiesen werden.
Die Abrechnung und Auszahlung des Beschäftigungsbonus erfolgt einmal jährlich im Nachhinein. Innerhalb von drei Monaten ab dem Abrechnungsstichtag ist eine Abrechnung mit zahlreichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Nach erfolgreicher Abrechnungsprüfung gelangt der Zuschuss zur Auszahlung. Voraussetzung ist noch die Genehmigung durch die EU.
Der Anspruch auf vertraglich zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel ruht u.a. bei Insolvenzverfahren, vollstreckbaren Abgabenschulden bei Finanzamt und/oder Sozialversicherungsträger sowie Umgründungen vorläufig.
Bitte beachten Sie, dass Sie zur Antragstellung Ihren Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer benötigen, da dieser verschiedene Angaben bestätigen und den Antrag unterzeichnen muss.
Achtung beim Beantragen des Beschäftigungsbonus
Anträge im Programm Beschäftigungsbonus können noch bis 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Für das zeitgerechte Einlangen der Anträge ist das Absenden am aws-Fördermanager erforderlich. Begonnene, aber noch nicht abgesendete Anträge können nach dem 31.1.2018 nicht mehr entgegengenommen werden.
2. Weitere Neuerungen im Steuerrecht 2018 in Österreich
2.1 Steueroptimierte Aufteilung einer Jahresprämie – die „Formel 7“ ist nun beim VwGH anhängig
Die steueroptimale Auszahlung von Jahresprämien, die nach herrschender Ansicht noch möglich ist, ist nun endgültig auf dem höchstgerichtlichen Prüfstand. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) liegt zurzeit noch nicht vor. Aber selbst wenn der VwGH diesen legalen Steuertrick nicht mehr erlaubt, stellt sich die Frage, ob und wann es zu einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien kommen wird.
2.2 Wesentliche Gehaltserhöhung kurz vor DV-Ende – keine steuerliche Begünstigung der vollen Abfertigung
Der VwGH hat folgende wichtige Entscheidung getroffen: Wenn das monatliche Entgelt wenige Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses wesentlich erhöht wird, ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers gerechtfertigt wäre, führt dies nicht dazu, dass die – auf Basis dieser erhöhten Bezüge gewährte – Abfertigung im vollen Umfang begünstigt zu versteuern wäre.
2.3 Steuerfreie Überstunden bei Gleitzeit
Dem Vernehmen nach hat das BMF seine Rechtsansicht in Bezug auf das Herausrechnen der Überstundenzuschläge bei Gleitzeitvereinbarungen modifiziert.
Bei Vereinbarung von All-In- oder Überstundenpauschale dürften demnach die ersten zehn über die Normalarbeitszeit erzielten Stunden als Überstunden (mit § 68 Abs. 2 EStG) aus dem Guthaben ausgeschieden werden. Die restlichen verbleibenden Stunden sind Gleitzeitguthaben, somit wird nur der um die Überstunden bereinigte Zeitsaldo übertragen.
Die diesbezügliche nicht eindeutige Formulierung in den Lohnsteuerrichtlinien wird aber vorerst (leider) nicht geändert.
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