Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung in Österreich geändert? Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich bei Ihnen aus?
1. Aushilfskräfte: Spezielle Regelung ab 2018
Die allgemeine (auch weiterhin gültige) Regelung besagt Folgendes: Übt ein Dienstnehmer neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zusätzlich noch eine oder auch mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, dann hat er auch für diese geringfügige(n) Beschäftigung(en) einen Pauschalbeitrag von 14,12 % sowie die Kammerumlage zu entrichten.
Die Sonderregelung ab 1.1.2018 sieht Folgendes vor: Wird neben einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen, den regulären Betriebsablauf überschreitenden Arbeitsanfall zu decken oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen (steuerfreie Aushilfskräfte gemäß § 3 Abs 1 Z 11 lit a EStG), so hat der Dienstgeber diesen Pauschalbeitrag von 14,12 % sowie die Arbeiterkammerumlage bzw. Landarbeiterkammerumlage vom Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.
Dazu müssen aber zusätzlich noch folgende zwei Voraussetzungen vorliegen:
- Der Dienstnehmer hat noch nicht mehr als 18 Tage pro Jahr eine solche geringfügige Beschäftigung ausgeübt, und
- der Dienstgeber hat noch nicht mehr als 18 Tage pro Jahr solche Personen geringfügig beschäftigt.
2. Neue Formulare für A1-Bescheinigungen im grenzüberschreitenden Sozialversicherungsrecht
Staatsbürger, die in der EU, im EWR und in der Schweiz Erwerbstätigkeiten mit Anknüpfung an mehrere Mitgliedstaaten ausüben, dürfen entsprechend den Bestimmungen des EU-Rechts gleichzeitig nur den Sozialversicherungsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegen. Als Bescheinigung der Sozialversicherungszuständigkeit ist das Dokument A1 auszustellen.
Das bislang von den verschiedenen Gebietskrankenkassen unterschiedlich praktizierte Verfahren der Beantragung des Dokuments A1 wurde nunmehr durch folgende Anträge vereinheitlicht:
- E1 – Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat, zu unterfertigen vom Arbeitgeber;
- E2 – Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten, zu unterfertigen vom Antragsteller (= versicherte Person);
- E3 – Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten, zu unterfertigen vom Antragsteller (= versicherte Person);
- E4 – Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten, zu unterfertigen vom Antragsteller (= versicherte Person).
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ELDA: Elektronischer Datenaustausch mit österreichischen Sozialversicherungsträgern
Durch die Angaben in den Antragsformularen werden alle Parameter abgefragt, die für die Beurteilung des Sachverhalts notwendig sind. Die Beantragung ist auch via ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) über das Lohnverrechnungsprogramm – sofern diese Funktionalität unterstützt wird – bzw. die ELDA-Software möglich. Das Formular A1 wird dann elektronisch retourniert und kann den jeweiligen Versicherten ausgehändigt werden.
3. Wohnbauförderungsbeitrag ist ab 1.1.2018 Landesabgabe
Mit Wirkung ab 1.1.2018 sind die Bundesländer berechtigt, die Höhe der Wohnbauförderung festzulegen. Der Satz wird für 2018 in allen Bundesländern wie bisher bei 1 % der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage liegen. Davon entfallen auf den Dienstgeber und auf den Dienstnehmer je 0,50 %.
4. Eindämmung von Sozialbetrug durch neue Meldevorschriften im Baubereich
Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder einer fallweisen Beschäftigung hat der Arbeitgeber die Erstmeldung seit 1.1.2018 spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit zu erstatten. Bei einer Meldung im Nachhinein ist eine Prüfung, wie viele Stunden ein Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, nicht möglich. Die Erstmeldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des Arbeitnehmers zu beinhalten. Sämtliche Änderungen gegenüber dem gemeldeten Ausmaß oder der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sind der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) unmittelbar vor dem Einsatz des Arbeitnehmers zu melden. Gleiches gilt für Änderungen des Einsatzortes.
Achtung bei zuschlagsfreien Mehrstunden
Verletzt der Arbeitgeber die Meldeverpflichtungen, geht die BUAK vom Vorliegen einer Vollzeitbeschäftigung für den Zuschlagszeitraum, in dem die Kontrolle stattfindet, sowie für die zwei vorherigen Zuschlagszeiträume aus und schreibt die Zuschläge in diesem Zeitraum auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung vor. Der Arbeitgeber hat mittels Nachweisen aber die Möglichkeit, diese Vermutung binnen vier Wochen nach der Zustellung der Zuschlagsvorschreibung zu widerlegen. Bisher waren Mehrstunden zuschlagsfrei; dies ist seit 1.1.2018 nicht mehr der Fall.
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