Neues im Sozialversicherungsrecht 2017

11. Jänner 2017 | Lesedauer: 2 Min

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Nicht nur das Sozialversicherungsrecht bringt zahlreiche Änderungen in Österreich im neuen Jahr:

1. Neues Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben

Im Juni 2016 haben der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Wirtschaftskammer Österreich sowie das Bundesministerium für Finanzen ein akkordiertes Merkblatt über die familienhafte Mitarbeit herausgegeben, das eine gute Orientierungshilfe für die Einzelfallbeurteilung bietet. Dieses Merkblatt kann ebenso wie eine Mustervereinbarung u.a. über die Website der Wirtschaftskammer abgerufen werden.

Eheliche Beistandspflicht

Neben Ehegatte/-gattin und eingetragenem Partner/Partnerin, die grundsätzlich im Rahmen der so genannten ehelichen Beistandspflicht unentgeltlich im Unternehmen des Partners mitarbeiten können, ist auch bei Lebensgefährten die Begründung eines Dienstverhältnisses eher als Ausnahme anzusehen.

Auch bei Kindern geht man von einer Mitarbeit auf Grund der familiären Beziehung aus. Wird ein Dienstverhältnis vereinbart, so muss dieses – ebenso wie bei Ehegatten und Lebensgefährten – zu fremdüblichen Konditionen vereinbart werden.

Kurzfristige, unentgeltliche Aushilfe

Künftig gilt zusätzlich bei Eltern, Großeltern und Geschwistern die Annahme, dass bei einer kurzfristigen, unentgeltlichen Aushilfe kein (sozialversicherungspflichtiges) Dienstverhältnis (DV) vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass die aushelfenden Angehörigen entweder bereits eine Pension oder Vergleichbares beziehen, sich in Ausbildung befinden oder selbst einer voll versicherten Tätigkeit nachgehen. Auch bei sonstigen Verwandten (zB Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen) ist von keinem DV auszugehen, wenn ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart wurde, dass die Mithilfe unentgeltlich erfolgt.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbHs und AGs) ist eine familienhafte Mitarbeit generell nicht möglich.

2. Halbierung der Beitragslast bei Aufschub des Pensionsantritts

Tritt ein Dienstnehmer oder auch Unternehmer seine Alterspension nicht an, sondern bleibt über das Pensionsantrittsalter hinaus im Erwerbsleben, so halbieren sich seit 1.1.2017 der DG- und DN-Beitrag sowie der Eigenbeitrag bei Selbständigen zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr (bei Frauen) und zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr (bei Männern).

Trotz der Halbierung des Pensionsversicherungs-Beitrages wird der gesamte Beitrag auf dem Pensionskonto gutgeschrieben (die Differenz trägt der Bund). Für die Lohnverrechnung ist eine Bestätigung vom Pensionsversicherungsträger über den Pensionsanspruch und den Bonusstatus erforderlich.

 

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