Was hat sich mit Jahresbeginn im Bereich Lohnverrechnung geändert? Welche Neuerungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht wirken sich bei Ihnen aus?
1. Bonus-Malus-System 2018
Das Bonus-Malus-System 2018 wird nicht wirksam, da zum geplanten Stichtag 30.6.2017 die Beschäftigungsquote älterer Dienstnehmer österreichweit erfüllt wurde.
Das Bonus-Malus-System hätte nur Betriebe betroffen, die durchschnittlich 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmer beschäftigen und deren Anteil von über 55-jährigen Beschäftigten unter dem Branchenschnitt liegt. Bei diesen Betrieben wäre der Malus in Form der verdoppelten Auflösungsabgabe zum Tragen gekommen.
Unternehmen, die den Branchenschnitt erreichen, hätten dagegen einen Bonus in Form einer weiteren Absenkung des Dienstgeberbeitrags von 3,9 % auf 3,8 % erhalten.
2. Gelockerter Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
Inhalt dieser Änderung ist die Angleichung der besonderen Regelung des Kündigungsschutzes für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet haben, an den allgemeinen Kündigungsschutz für jüngere Arbeitnehmer. Die Sonderbestimmung, dass neu eingestellte Arbeitnehmer, die bei Eintritt das 50. Lebensjahr vollendet haben, zwei Jahre lang nicht gekündigt werden dürfen, weil sie nicht die vom Arbeitgeber erwartete Leistung bringen, wurde somit gestrichen.
Diese Neuerung gilt für ältere Arbeitnehmer, die nach dem 30.6.2017 eingestellt werden.
3. Gewerberechtsnovelle 2017 in Österreich
Die Anwendung eines Kollektivvertrags richtet sich grundsätzlich nach der Zugehörigkeit zum Fachverband und diese wiederum nach der Gewerbeberechtigung. Gehört ein Betrieb nur einem Fachverband an, muss er grundsätzlich auch nur dessen Kollektivvertrag anwenden. Unter bestimmten (seltenen) Voraussetzungen ist in Zukunft der Kollektivvertrag eines anderen Fachverbands anzuwenden, dessen Mitglied der Unternehmer gar nicht ist:
- Eine Tätigkeit wird aufgrund eines sonstigen Rechts als Nebenrecht gem. § 32 Abs 1a GewO ausgeübt,
- Die Tätigkeit wird in einem eigenen Betrieb oder einer organisatorisch und fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung ausgeübt und
- ohne die Anwendung eines weiteren Kollektivvertrags wäre auf diese Tätigkeit kein Kollektivvertrag anwendbar.
Beispiel zur neuen Anwendung des Kollektivvertrages im Gewerbe:
Ein Fitnessstudio (= Freizeitbetrieb, kollektivvertragsfrei) betreibt im Rahmen des Nebenrechts in einem eigenen Betrieb ein freies Gastgewerbe. Für den dortigen Arbeitnehmer gilt nun der Kollektivvertrag Gastgewerbe.
4. Neue Gehaltsordnung im Kollektivvertrag für Handelsangestellte
Die Sozialpartner haben sich auf eine Entgeltreform geeinigt. Nicht betroffen davon sind jedoch Handelsarbeiter. Die Eckpunkte:
- Ein neues flexibles Beschäftigungsgruppenschema mit nur mehr einer Gehaltstabelle (anstatt bisher acht Tabellen und zwei Gehaltsgebieten) und acht Beschäftigungsgruppen (Beschäftigungsgruppe A bis H) mit einfacheren Beschreibungen;
- Mindestgrundgehalt von EUR 1.600 brutto (statt bisher EUR 1.546) für Angestellte mit Einzelhandelslehre oder kaufmännisch administrativer Lehre;
- Neue Methodik zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Neueintritten (maximal sieben bzw. acht Jahre bei Kassentätigkeit);
- Transparenz bei All-in-Verträgen durch einfache Rahmenbedingungen, verpflichtende Deckungsprüfung.
Unternehmen, die zum 1.12.2017 bereits bestanden haben, haben nunmehr vier Jahre lang (bis 31.11.2021) Zeit, auf das neue System umzusteigen, wobei der Umstieg mit Stichtagsregelung für die gesamte Belegschaft erfolgt und kein Mitarbeiter durch den Übergang benachteiligt werden darf. Bis zum Umstiegsstichtag gilt für alle neuen Dienstverhältnisse die alte Gehaltsordnung.
Unternehmen, die nach dem 30.11.2017 neu gegründet wurden bzw. werden, haben verpflichtend ab Beginn die neue Gehaltsordnung anzuwenden.
5. Auflage von Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Die Verpflichtung, bestimmte Gesetze und Verordnungen (z.B. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Mutterschutzgesetz, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz) in allen Betriebsstätten auszuhängen oder elektronisch zugänglich zu machen, ist mit 30.6.2017 gefallen.
Da das Arbeitsverfassungsgesetz von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen ist, hat der Arbeitgeber jedoch weiterhin die Pflicht, den anzuwendenden Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer in einem leicht zugänglichen Raum aufzulegen. Laut Gesetz sind für Lenker auch weiterhin Einsichtsmöglichkeiten in die Vorschriften zur Arbeitszeit, Arbeitsruhe und zum Feiertag zu schaffen.
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