Neuer Erlass zum LSDBG 2015

10. Juli 2015 | Lesedauer: 2 Min

Welche Arbeitsunterlagen müssen Mitarbeiter bei Entsendungen oder Überlassungen oder Dienstreisen bei sich tragen?

Anfang Mai 2015 wurde nunmehr vom Sozialministerium der Erlass zum LSDBG als „LSDB–Richtlinien 2015“ veröffentlicht, welches Sie auch am Ende der Seite als PDF Downloaden können. Hier bieten wir Ihnen auf einen Blick auszugsweise einige klarstellende Informationen zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz:

Begriff der Entsendung

Unter anderem wird genau definiert, wann keine Entsendung im Sinne des LSDBG vorliegt und klargestellt, dass von der Ausnahme für die Teilnahme an geschäftlichen Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen auch vorgelagerte oder unterstützende Tätigkeiten für die eigentliche Arbeit, wie etwa Verhandlungen, erfasst sind.

Siehe auch News:

Bereithaltung der Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass die bereitzuhaltenden Lohnunterlagen für die Gesamtdauer der vereinbarten Entsendung vorhanden sein müssen; das heißt, auch wenn die Beschäftigung eines Mitarbeiters in Österreich früher endet. Auch werden seit diesem Jahr Beschäftiger, welche die Lohnunterlagen nicht bereit halten, bestraft.

Erhöhte Strafen bei Nichtbereithaltung

Die Strafe wegen Nichtbereithalten der Lohn unterlagen ist ab 1.1.2015 je Arbeit nehmer zu verhängen, für den die Lohnunterlagen nicht bereitgehalten werden (bisher: Strafe pauschal je Arbeitgeber).

Keine Strafe, wenn …

Von einer Strafanzeige wegen Unterentlohnung wird abgesehen, wenn eine geringe Unterschreitung des Mindestentgeltes vorliegt und der Differenzbetrag an den Mitarbeiter nachgezahlt wird. Von einer geringen Unterschreitung ist dann auszugehen, wenn der Entgeltanspruch um nicht mehr als 10 % unterschritten wird (bisher 3 %). Auch tätige Reue – Nachzahlung des offenen Betrags zwischen ausbezahltem Gehalt und dem gesamten arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch vor Beginn der Erhebung – führt zu einem Straferlass.

TPA Tipp zur Unterentlohnung

Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn Sie alles Zumutbare unternommen haben, um eine Unterentlohnung zu vermeiden. Wir unterstützen Sie dabei gerne, beispielsweise mit unserem speziellen Personalverrechnungs-Check. Hier geht’s zu unseren Services in der Lohnverrechnung

Information an Mitarbeiter über Unterentlohnung

Wird gegen Ihr Unternehmen ein Strafbescheid wegen Unterentlohnung erlassen, so werden die betroffenen Dienstnehmer darüber informiert. Darauf, ob der Strafbescheid rechtskräftig ist/wird oder das Strafverfahren gegebenenfalls wieder eingestellt wird, kommt es dabei nicht an.

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