Mit 1.1.2016 trat das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) in Kraft. Einer der Hauptpunkte dieses Gesetzes liegt in der Auffindung von sogenannten „Scheinunternehmen“. Das BMF veröffentlicht im Internet eine Liste aller rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen.
Das SBBG sieht ergänzend zu den behördlichen Maßnahmen vor, dass auch der auftraggebende Unternehmer ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens zusätzlich als Bürge und Zahler haftet. Die Haftung bezieht sich auf alle Entgeltansprüche für Arbeitsleistungen der im Rahmen der Beauftragung beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer.
Damit eine Haftung eintreten kann, muss der auftraggebende Unternehmer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gewusst haben – oder hätte wissen müssen -, dass es sich beim auftragnehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach dem SBBG handelt. Das Tatbestandselement ist auf jeden Fall dann erfüllt, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das in der Liste der Scheinunternehmen im Internet geführt wird.
Die Haftung des Auftraggebers kann sich auch auf Sozialversicherungsbeiträge beziehen, wenn die Krankenkasse den Dienstgeber der für den Auftrag eingesetzten Dienstnehmer nicht ermitteln kann.
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