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NEU beschlossene COVID-Maßnahmen im (Sozial-)Abgabenrecht

NEU beschlossene COVID-Maßnahmen im (Sozial-)Abgabenrecht

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NEU beschlossene COVID-Maßnahmen im (Sozial-)Abgabenrecht

Im Rahmen der letzten Sitzung des Nationalrates des Jahres 2021 wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, um die Auswirkungen von COVID für Abgabenpflichtige abzumildern. Konkret wurden Maßnahmen im Zusammenhang mit Stundungen/Ratenzahlungen für Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsrückstände und diverse Boni für Mitarbeiter beschlossen. Die Maßnahmen im (Sozial-)Abgabenrecht stellen sich im Detail wie folgt dar:

1.       Einkommensteuerliche Maßnahmen

  • Corona Prämie:
    • Prämien, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich an Mitarbeiter für Leistungen im Jahr 2021 geleistet werden, sind bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei.
    • Eine solche Prämie muss bis Februar 2022 ausbezahlt werden.
    • Es muss sich dabei um eine zusätzliche Zahlung handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wird und üblicherweise bisher nicht gewährt wurde (außer als Covid-Prämie im Vorjahr 2020). Der Höchstbetrag von EUR 3.000 gilt daher zusätzlich zu einer allenfalls in 2020 ausbezahlten Corona-Prämie.
    • Eine Einschränkung auf bestimmte Branchen besteht nicht, weiters besteht auch kein Ausschluss bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit.
    • Die Steuerbefreiung gilt auch für Dienstgeberbeiträge zum FLAF und für die Kommunalsteuer.
  • „Gutschein statt Weihnachtsfeier“:
    • Wenn im Jahr 2021 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht zur Gänze ausgenutzt wurde, kann der Dienstgeber an seine Mitarbeiter Gutscheine im Wert von bis zu EUR 365 steuerfrei ausgeben.
    • Die Ausgabe der Gutscheine muss im Zeitraum von 1.11.2021 bis 31.1.2022 erfolgen.
  • Arbeitsplatzpauschale für betriebliche Tätigkeiten ab 2022:
    • Ein Arbeitsplatzpauschale steht für betriebliche Einkunftsarten zu, wenn kein anderer Raum zur Verfügung steht und der Abgabenpflichtige (auch für eine andere Tätigkeit) kein Arbeitszimmer steuerlich geltend macht.
    • Das Pauschale ist gestaffelt nach der Höhe der Einkünfte aus anderen aktiven Tätigkeiten (betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit):
      • „Großes“ Arbeitsplatzpauschale: Wenn andere aktive Einkünfte geringer als EUR 11.000 sind, dann steht das Arbeitsplatzpauschale in Höhe von EUR 1.200 zu. Das große Arbeitsplatzpauschale steht daher nur jenen selbstständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Mit diesem Pauschale sind sämtliche Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung der Wohnung abgegolten.
      • „Kleines“ Arbeitsplatzpauschale: Wenn andere aktive Einkünfte größer als EUR 11.000 EUR sind, dann reduziert sich das Pauschale auf EUR 300. Neben diesem Pauschale können grundsätzlich auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar geltend gemacht werden, wenn dieses nicht bereits bei unselbständigen Einkünften geltend gemacht wurde.
    • Aufwendungen für Arbeitsgeräte (zB Laptop, Drucker) sind nicht von dem Pauschale erfasst.
    • Wie viel man als selbstständig erwerbstätige Person verdient, ist dabei irrelevant. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten zuhause ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale aber nur einmal zu.
    • Das betriebliche Arbeitsplatzpauschale steht auch bei bestimmten Pauschalierungen als zusätzliche Betriebsausgabe zu.
  • Neuregelung der Verköstigung am Arbeitsplatz:
    • Die Regelungen zur Verköstigung am Arbeitsplatz wurden neu gefasst und an die aktuelle Lebensrealität angepasst. Nunmehr können bis zu EUR 8 pro Arbeitstag (unabhängig von der Anzahl der gearbeiteten Stunden am Tag) an Gutscheinen gewährt werden, wenn diese nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die in einer Gaststätte zubereitet oder von einer Gaststätte geliefert werden. Die Lieferung von Mahlzeiten war bisher nicht erfasst.
    • Gutscheine, die zur Bezahlung von Lebensmitteln genutzt werden können, sind weiterhin nur im Ausmaß von EUR 2 pro Arbeitstag steuerfrei.

2.       Sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen

  • Temporäre Stundungen:
    • Es besteht die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 – also für die Monate des Lockdowns – zu stunden. Voraussetzung dafür ist, dass
      • die fristgerechte Zahlung aufgrund einer pandemiebedingten angespannten Unternehmensliquidität nicht möglich ist und
      • das gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht wird.
    • Die im Falle von Kurzarbeit in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind in jedem Fall so wie bisher zeitgerecht abzuführen.
    • Die Stundung erfolgt automatisch bis 31.1.2022.
  • Bestehende Ratenzahlung:
    • Grundsätzlich sind Raten im Rahmen des COVID-Ratenzahlungsmodells von den Stundungen ausgenommen.
    • Stundungen im Rahmen der oben dargestellten Stundungsmöglichkeiten gelten nicht als (für das COVID-Ratenzahlungsmodell schädlicher) Terminverlust.
    • Sollte es aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten dennoch notwendig sein, die bestehenden Ratenzahlungen zu verschieben, kann dies im Einvernehmen mit dem regionalen Ansprechpartner geschehen. Zu beachten ist jedenfalls, dass für die Nutzung der „zweiten Phase“ (Verlängerung der Ratenzahlung von 1.10.2022 bis 30.6.2024) bis zum 30.9.2022 jedenfalls mindestens 40% des ursprünglichen Rückstandes abgedeckt sein müssen.
  • Befreiungen analog zum EStG:
    • Die Befreiungen für die Corona-Prämie und die Essensgutscheine (siehe oben) wurden ebenfalls im Sozialversicherungsrecht umgesetzt.

3.       Verfahrensrechtliche Maßnahmen

  • Temporäre Stundungen:
    • Stundungen, die zwischen dem 22.11.2021 und dem 31.12.2021 beantragt werden, sind abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen für Stundungen bis zum 31.1.2022 zu bewilligen.
    • Für den Zeitraum von 22.11.2021 bis 31.1.2022 fallen keine Stundungszinsen an.
  • Mögliche Auszahlung von Gutschriften trotz Abgaberückstands:
    • Es wird wieder die Möglichkeit eingeräumt, Gutschriften auf dem Abgabenkonto auszahlen zu lassen, obwohl ein Rückstand auf dem Abgabenkonto besteht.
    • Voraussetzung ist, dass die Gutschrift aus einem Bescheid resultiert, der nach dem 21.11.2021 erlassen wurde oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung steht, die nach dem 21.11.2021 bekanntgegeben wurde.
  • Bestehende COVID-Ratenzahlungen:
    • Wenn die Möglichkeiten der COVID-Ratenzahlung genutzt wurden, dann besteht nunmehr die Möglichkeit, die Raten zweimal (bisher einmal) während der Laufzeit neu zu verteilen. Damit besteht die Möglichkeit, die aktuellen Ratenzahlungen in die Zukunft zu verschieben.
    • Auch in diesem Fall ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bis zum 30.9.2022 mindestens 40 % des ursprünglichen Rückstandes abgebaut sein müssen.

4.       Exkurs - Maßnahmen betreffend Jahresabschlüsse

Covid-bedingt wurde im Nationalrat mit einer Änderung des „Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes“ die Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und gleichgestellten Personengesellschaften (insb GmbH&CoKG) beim Firmenbuch mit Stichtagen bis 30.09.2021 auf jeweils 12 Monate verlängert. Bei einem Stichtag 30.09.2021 gilt die Verlängerung auf 30.09.2022. Für Jahresabschlüsse danach gibt es eine Einschleifregelung auf 9 Monate und endet die Frist jeweils auch am 30.09.2022. Siehe dazu die Tabelle unten.

Daraus ergibt sich folgende tabellarische Übersicht:

JA-StichtagMonatespäteste Einreichfrist
31.12.20201231.12.2021
31.01.20211231.01.2022
28.02.20211228.02.2022
31.03.20211231.03.2022
30.04.20211230.04.2022
31.05.20211231.05.2022
30.06.20211230.06.2022
31.07.20211231.07.2022
31.08.20211231.08.2022
30.09.20211230.09.2022
31.10.20211130.09.2022
30.11.20211030.09.2022
31.12.2021930.09.2022
31.01.2022931.10.2022

 

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