Multilaterales Abkommen mit Änderungen von 38 österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

26. Juni 2017 | Lesedauer: 2 Min

Digitalisierung / Digitalisation

Am 7. Juni 2017 wurde das Multilaterale Abkommen zur Umsetzung von OECD Base Erosion und Profit Shifting („BEPS“) Maßnahmen von 68 Staaten unterzeichnet. In Österreich werden hierdurch 38 Doppelbesteuerungsabkommen betroffen sein.

1. BEPS: Das multilaterale Abkommen

Viele der OECD BEPS Maßnahmen erfordern für deren Umsetzung eine Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen. Um langjährige Neuverhandlungen von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden, sollen diese Änderungen im Rahmen des von der OECD entwickelten multilateralen Abkommens („MLA“) standardisiert erfolgen.

2. Erster Umsetzungsschritt

Das MLA wurde im Rahmen einer Unterschriftenzeremonie am 7. Juni 2017 in Paris von 68 Staaten unterzeichnet. Neun weitere Staaten beabsichtigen das MLA demnächst zu unterzeichnen.

Neben Österreich unterschrieben alle EU-Mitgliedstaaten das MLA (bis auf Estland, das seine Absicht zu unterzeichnen jedoch bereits kundgetan hat). Russland und China wollen das MLA ebenso umsetzen. Die USA haben das MLA bis dato nicht unterzeichnet.

3. Die Umsetzung des MLA in Österreich

Österreich beabsichtigt 38 Doppelbesteuerungsabkommen durch das MLA zu modifizieren. Das parlamentarische Verfahren zum „mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ ist bereits im Gange. Die Regierungsvorlage des Staatsvertrages entspricht der Vorlage der OECD.

Das BMF hat bereits eine Übersicht mit Vorbehalten und Notifikationen veröffentlicht, wie die Bestimmungen der bestehenden DBAs ergänzt oder adaptiert werden sollen. Österreich hat sich mehrheitlich für die Anwendung der Opt-Out Regelungen entschieden und wird daher nur den Mindeststandard in die Abkommen übernehmen. Dies bedeutet im Wesentlichen:

  • Principal Purpose Test: Die steuerlichen Vorteile des Abkommens sollen dann nicht anwendbar sein, wenn der Hauptgrund für die Transaktion bzw die Struktur die Erzielung der Abkommensvorteile ist.
  • Hilfsbetriebsstätten: Auslieferungs- und Ausstellungslager, Repräsentanz- und Informationsbüros sollen nur mehr dann als Hilfsbetriebsstätten gelten, sofern deren Zweck im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens als vorbereitend bzw unterstützend anzusehen ist.
  • Verbesserungen bei Verständigungsverfahren, unter anderem die Möglichkeit zur Einleitung von Schiedsverfahren

Das Vorblatt zur Regierungsvorlage gibt einen Überblick über die einzelnen Maßnahmen und ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01670/index.shtml#tab-Uebersicht

In einem nächsten Schritt erfolgt ein Vergleich der Vorbehalte und Notifikationen mit dem jeweiligen DBA-Partnerstaat, um so die konkreten Änderungen für das jeweilige Abkommen zu ermitteln.

4. Anwendbarkeit des MLA

Die Änderungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens werden erst dann wirksam, wenn alle Vertragspartner des DBA das MLA unterzeichnet und ratifiziert haben.

  • Hinsichtlich Quellensteuern sind die Änderungen ab dem ersten Tag des folgenden Kalenderjahres wirksam.
  • Für alle anderen Steuern gelten die Änderungen für Besteuerungszeiträume, die nach Ablauf von 6 Monaten nach Ratifizierung beginnen.

In diesem Sinne werden die Änderungen voraussichtlich erst ab 2018 wirksam.

Sollten Sie Fragen zu den im Raum stehenden Veränderungen durch das Multilaterale Abkommen in Österreich haben, kontaktieren Sie bitte unsere Steuerberater für internationale Steuerstrukturierungen!

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