Mit 1.1.2017 treten neue Bestimmungen betreffend Lohn- und Sozialdumping in Österreich in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen im LSD-BG 2017
Das LSD-BG (Lohn- und Sozialdumping- Bekämpfungsgesetz) gilt künftig auch für Haushaltsgehilfen und Heimarbeiter.
1. Ausgenommene Personen
Dagegen sind folgende Personen bzw. Tätigkeiten von geringem Umfang und kurzer Dauer vom Anwendungsbereich ausgenommen:
Mobile Arbeitnehmer: Transitverkehr
Mobile Arbeitnehmer oder Besatzungsmitglieder in der grenzüberschreitenden Güter- und Personenbeförderung, sofern die Arbeitsleistung ausschließlich im Rahmen des Transitverkehrs erbracht wird;
Arbeitnehmer in international tätigen Konzernen
Arbeitnehmer in international tätigen Konzernen oder Unternehmen, die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchschnittlich zumindest 125 % des 30-fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage erhalten (Wert 2017: EUR 6.225);
Arbeitnehmer in internationalen Ausbildungs- und Forschungsprogrammen
Arbeitnehmer im Rahmen von internationalen Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen an Universitäten oder Fachhochschulen.
Vorübergehende Entsendung von Fachkräften
Das Gesetz findet auch dann keine Anwendung, wenn konzernintern eine Fachkraft vorübergehend entsendet wird – konkret für höchstens 2 Monate pro Kalenderjahr zum Zwecke
- der konzerninternen Forschung und Entwicklung,
- der Ausbildung,
- der Planung von Projektarbeit,
- des Erfahrungsaustausches,
- der Betriebsberatung,
- des Controlling, oder
- der Mitarbeit im Bereich von für mehrere Länder zuständigen Konzernabteilungen.
2. Weitere Neuerungen im LSD-BG: ZKO-Meldung
ZKO Meldung bei Entsendungen von Mitarbeitern
Die Meldepflicht an die Zentrale Koordinationsstelle – ZKO – bei Überlassung oder Entsendung bleibt aber bestehen. Der Strafrahmen für eine fehlende, unrichtige oder nicht bereitgehaltene Meldung wird verdoppelt und damit auf EUR 1.000 bis EUR 20.000 angehoben.
TPA Tipp zur ZKO-Meldung bei Entsendungen ins Ausland
Neu ist, dass die Meldung bei der ZKO nicht spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme, sondern nur noch „vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme“ erfolgen muss.
Lohnunterlagen bei Arbeiten im Ausland
Es besteht nunmehr die Möglichkeit, in bestimmten Fällen die vorgeschriebenen Unterlagen bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter bereitzuhalten. Das muss in der ZKO-Meldung angeführt werden. Weiters kann der Dienstvertrag nun auch in englischer Sprache vorgelegt werden.
Entgeltzahlungen, die das Mindestentgelt übersteigen, sind per Gesetz auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Es ist aber weiterhin sinnvoll, arbeitsrechtlich zulässige Anrechnungsvereinbarungen, bspw. für Jahresprämien zu vereinbaren.
Die strafbefreiende Nachzahlung betrifft nur noch die Differenz auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt, nicht auf das nach österreichischen Vorschriften gebührende Entgelt.
Kontaktieren Sie Ihren TPA Berater oder unsere Experten für das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, wenn Sie sich über die neuen Bestimmungen nicht ganz im Klaren sind, um Strafen zu vermeiden.
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