Lockdown-Umsatzersatz

9. November 2020 | Lesedauer: 3 Min

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Die Richtlinien des BMFs für den Umsatzersatz wurden am 6. November veröffentlicht. Unternehmen, die direkt vom Lockdown betroffen sind, erhalten für November 2020 einen 80%igen Umsatzersatz bis zu einem Höchstbetrag von EUR 800.000 auf Basis des Vorjahres. Auf www.umsatzersatz.at finden sich weitere Informationen dazu, wie z.B. ein Link zur Beantragung sowie bald auch FAQs der Finanzverwaltung.“

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen zum Lockdown-Umsatzersatz.

Wie bekommt man diesen Umsatzersatz?

Der Antrag ist über Finanz-Online zu stellen und kann vom Antragsteller selbst oder von dessen Steuerberater, Wirschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gestellt werden.

Wann kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Umsatzersatz kann ab sofort bis zum 15. Dezember 2020 gestellt werden.

Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag pro Unternehmen?

Der Umsatzersatz beträgt grundsätzlich 80 % vom Vorjahresumsatz im November 2019. Der maximale Auszahlungsbetrag gemäß Genehmigung der EU ist maximal EUR 800.000 pro Unternehmen und davon sind nachfolgende Corona-Hilfen abzuziehen:

  • 100 % garantierte Kredite der aws oder der ÖHT
  • Landes- und Gemeindeförderungen
  • Zahlungen aus dem NPO-Fonds

Der Mindestersatz liegt bei EUR 2.300.

Welche Förderungen können darüber hinaus auch für November bezogen werden?

  • Fixkostenzuschuss der Phase I
  • Förderungen nach dem Härtefallfond
  • Kurzarbeitsbeihilfe
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz
  • 90 % oder 80 % garantierte Kredite der COFAG, der aws oder der ÖHT

Darf ich etwas daneben verdienen?

  • Die Beherbergung von Geschäftsreisenden in der Hotellerie sind nicht schädlich für den Umsatzersatz und reduzieren diesen auch nicht.
  • Das Gleiche gilt für Liefer- und Abholservices in der Gastronomie, sofern das nicht der ausschließliche Geschäftsgegenstand ist.

Wann wird ausbezahlt?

Die Politik hat versprochen, dass die Auszahlung innerhalb einer Woche erfolgen soll. Am Beginn geht man aber von einem längeren Zeitraum aus.

Welche Branchen erhalten eine Umsatzersatz?

Unternehmen die direkt vom Shutdown betroffen sind. Ausschlaggebend sind die ÖNACE-2008-Klassifikationen. Darunter fallen folgende Unternehmen:

  • Gastgewerbe
  • Beherbergungsbetriebe
  • Seil- und Zahnradbahnen
  • Sportstätten und Flugfelder
  • Freizeiteinrichtungen
  • Veranstalter

Welche Voraussetzungen muss das Unternehmen erfüllen?

  • Operative Tätigkeit in Österreich (Einkünftebesteuerung gemäß §§ 22 oder 23 EStG)
  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Kein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung (ausgenommen Sanierungsverfahren)
  • Kein steuerliches Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG oder § 10a KStG von insgesamt mehr als EUR 100.000 innerhalb der letzten 5 Jahre
  • Keine Finanzstrafe von mehr als EUR 10.000 aufgrund von Vorsatz für das Unternehmen oder deren geschäftsführende Organe innerhalb der letzten 5 veranlagten Jahre
  • Kein Gestaltungsmissbrauch iSd § 22 BAO, der die steuerliche Bemessungsgrundlage um mindestens EUR 100.000 geändert hat in den letzten 3 veranlagten Jahren
  • Keine Kündigung gegenüber Dienstnehmern vom 3. bis 30. November
  • Die Klassifizierung der anspruchsberechtigten Unternehmen erfolgt gemäß der ÖNACE-2008-Klassifizierung und nur diese Unternehmen erhalten einen Umsatzersatz

TPA Tipp: Überprüfen Sie Ihre ÖNACE Klassifizierung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Wie ist bei einem Mischbetrieb vorzugehen?

In diesem Fall ist die Aufteilung bestmöglich zu schätzen und im Antrag anzugeben und auch zu dokumentieren.

Wer erhält grundsätzlich keinen Lockdown-Umsatzersatz?

  • Land- und Forstwirte
  • Privatzimmervermieter

Diese betroffenen Unternehmen erhalten eine Förderung vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Muss der Umsatzersatz zurückbezahlt werden?

Der Umsatzersatz muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Er kann allerdings zurückgefordert werden, wenn sich bei einer nachträglichen Überprüfung herausstellt, dass eine Schätzung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wurde und der Umsatzersatz aufgrund dessen mindestens 20 % zu hoch ist.

Ist der Betrag des Umsatzersatzes im Antrag anzugeben?

Der Umsatzersatz wird von der Verwaltung selbst ermittelt und ist im Antrag nicht anzugeben.

Kann die automatische Ermittlung des Umsatzersatzes nachträglich korrigiert werden?

Grundsätzlich kann eine Korrektur der Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Umsatzersatzes nach Auszahlung mit einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters die COFAG beantragt werden. Die Ergebnisse der Verwaltung müssen erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.

Bekommen Neugründer auch einen Umsatzersatz?

Grundsätzlich werden auch Neugründer/Start-Ups gefördert, außer wenn vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt wurden. Die Ermittlung des Umsatzersatzes erfolgt durch die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Jahr 2020, diese werden durch die Anzahl der bestehenden Monate seit der Gründung dividiert. Der Mindestersatz liegt bei EUR 2.300.

 

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