Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) überlegt massive Änderungen im Bereich der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen. Realisierte Wertsteigerungen sollen künftig dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.
Nach Ansicht des BMF soll für Kryptowährungen im Privatvermögen statt der bisherigen Behandlung als Spekulationseinkünfte (siehe auch Artikel zu Kryptowährungen aus dem TPA Journal Nr. 3/2017 und TPA Newsletter Nr. 7/2017) nunmehr eine teilweise Gleichschaltung mit Kapitalvermögen vorgesehen werden. Realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen sollen somit künftig dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (und zwar unabhängig von der Behaltedauer).
Das BMF hat noch Ende des Jahres 2017 auf seiner Website den Entwurf zum Wartungserlass 2017 der Einkommensteuerrichtlinien veröffentlicht. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz dar und werden von der Finanzverwaltung herausgegeben. Sie sind als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Einen kurzen Überblick über die wichtigsten, der von der Finanzverwaltung beabsichtigten Änderungen finden Sie hier:
1. Kryptowährungen (zB Bitcoins) sind keine Währung
Das BMF geht – wie schon bisher – davon aus, dass Kryptowährungen (zB Bitcoins) nicht als Währung anerkannt werden und daher als ein dem Finanzvermögen vergleichbares Wirtschaftsgut gelten.
2. Eintausch von Kryptowährungen in Euro im Privatvermögen
Nach bisheriger Aussage des BMF ist der Eintausch von Kryptowährungen gegen Euro im Privatvermögen nur dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Spekulationsgeschäft). Derartige Spekulationsgeschäfte unterliegen dem progressiven Steuertarif mit bis zu 55 % Einkommensteuer. Der Entwurf des Auslegungsbehelfs sieht nun aber vor, dass Kryptowährungen wie Bitcoins künftig als Kapitalvermögen (wie zB Aktien) stets steuerrelevant sind. Realisierte Wertsteigerungen sollen somit künftig – unabhängig von der einjährigen Spekulationsfrist – dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegen.
3. Handel zwischen Kryptowährungen im Privatvermögen
Auch der Handel zwischen Kryptowährungen im Privatvermögen ist nach bisheriger Ansicht des BMF nur dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Spekulationsgeschäft). Künftig soll der Tausch zwischen Kryptowährungen im außerbetrieblichen Bereich – analog zu bestimmten Fremdwährungskonvertierungen und unabhängig von der einjährigen Spekulationsfrist – steuerlich nicht mehr relevant sein (sofern es sich bei der jeweiligen Kryptowährung nicht um einen Gutschein oder ein anderes Veranlagungsinstrument handelt). Erst eine Konvertierung in Euro bzw in eine zum Euro wechselkurs-stabile Währung stellt einen steuerpflichtigen Tausch dar, der dem Sondersteuersatz von 27,5 % unterliegt.
4. Realisierte Wertsteigerungen aus zinstragender Veranlagung
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus zinstragender Veranlagung sollen sich aus derzeitiger Sicht keine Änderungen ergeben (zur steuerlichen Behandlung siehe (siehe auch Artikel zu Kryptowährungen aus dem TPA Journal Nr. 3/2017). In der Praxis werden solche zinstragenden Veranlagungen unseres Erachtens nur selten vorkommen, da idR kein Zuordnungswechsel stattfindet.
5. Änderungen im betrieblichen Bereich von natürlichen Personen
Für den Handel zwischen Kryptowährungen und den Eintausch gegen gesetzliche Währungen im betrieblichen Bereich von natürlichen Personen ergeben sich aus derzeitiger Sicht keine Änderungen. Sollte aber für Kryptowährungen im Privatvermögen der Sondersteuersatz von 27,5 % künftig zur Anwendung kommen, dann gilt dieser Sondersteuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auch im betrieblichen Bereich.
6. Mining
Betreffend Mining und dessen Beurteilung als gewerbliche Tätigkeit sind keine Änderungen geplant (siehe auch Artikel zu Kryptowährungen aus dem TPA Journal Nr. 3/2017).
7. Fehlende Übergangsbestimmungen
Das BMF hat keine Aussagen zu Übergangsregelungen getätigt. Deshalb ist derzeit unklar, für welche Transaktionen diese geplanten Änderungen Auswirkungen haben sollen und werden.
8. Fehlende Übergangsbestimmungen
Der VwGH hat erst Ende des Jahres 2017 klargestellt (VwGH vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0026), dass eine Fremdwährungs-Verbindlichkeit kein negatives Kapitalvermögen (Wirtschaftsgut iSd § 27 EStG) darstellt und somit ein Schuldennachlass nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig wäre, da aus Fremdwährungsverbindlichkeiten grundsätzlich keine Veranlagungs-Erträge (wie zB Zinsen oder Dividenden) erzielt werden können.
Auch Kryptowährungen (zB Bitcoins) werfen häufig keine Zinsen bzw. Erträge ab (wie beispielsweise auch physisches Gold). Aus derzeitiger Sicht stellt sich daher die Frage, wie das BMF mit diesem erst kürzlich ergangenen Urteil umgehen wird und ob die geplanten Änderungen hinsichtlich Eintausch von Kryptowährungen in Euro und Handel im Privatvermögen tatsächlich eintreten werden.
Darüber hinaus lässt der Begutachtungsentwurf weiterhin viele weitere Fragen offen, wie beispielsweise: Welche „assets“ fallen unter die Regelung zu Kryptowährungen und sollen somit vom Handel betroffen sein? Ist auch der Handel von/mit Token hiervon erfasst? Wie sind Airdrops oder ein Fork steuerlich zu behandeln?
Von voreiligen Handlungen aufgrund dieses derzeit veröffentlichten Entwurfs auf der Website des BMF und der gegenwärtig bestehenden Unsicherheit ist daher abzuraten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung zum Thema Kryptowährungen informieren.
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