Das Budgetbegleitgesetz 2011 bringt auch neue Bestimmungen für die Definition und Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen mit sich. Bei Veranlagungen gilt es künftig, einige Aspekte besonders zu beachten.
Als Ergebnis der Diskussion über die Vermögenszuwachssteuer werden mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Einkünfte aus Kapitalvermögen neu definiert und insbesondere auf Substanzgewinne ausgedehnt. Bis dato konnten realisierte Gewinne aus Wertsteigerungen von Aktien und ähnlichen Veranlagungen dann steuerfrei lukriert werden, wenn die Spekulationsfrist von einem Jahr abgelaufen war.
Steuern auf Kapitaleinkünfte bei Veräußerung
In Zukunft unterliegen alle Wertsteigerungen von z.B. Aktien, Partizipationskapital, Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds und Genussrechten den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch Einkünfte aus Derivaten, z.B. Optionen, Futures und Swaps, werden zur Gänze in die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einbezogen. Die Steuer fällt im Zeitpunkt der Veräußerung an, wobei unter Veräußerung nicht nur der Verkauf, sondern unter Umständen auch der Depotübertrag (in diesem Fall kann aber in der Regel durch entsprechende Meldungen der Veräußerungstatbestand vermieden werden) bzw. auch der „Wegzug“ des Steuerpflichtigen aus Österreich zu qualifizieren ist (hinsichtlich des Wegzuges sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten).
Vor- und Nachteile der neuen Regelung: Vermögenszuwachssteuer
Positiv ist, dass für all diese Einkünfte ein Steuersatz von „nur“ 25 % zur Anwendung kommt.
Negativ ist, dass
- sämtliche Anschaffungsnebenkosten, aber auch alle anderen – mit diesen Einkünften in Zusammenhang stehenden – Aufwendungen (z.B. Fremdkapitalzinsen) steuerlich nicht abzugsfähig sind und
- der Verlustausgleich nur eingeschränkt möglich ist. Verluste aus der Veräußerung von Aktien etc. können insbesondere nicht (!) mit Zinsenerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten bzw. gegen Zuwendungen von Privatstiftungen gegengerechnet werden.
All dies sollte somit in Zukunft bei Aktienveranlagungen bedacht werden und Veräußerungsverluste sollten möglichst in jenen Perioden realisiert werden, in denen sie auch tatsächlich mit Gewinnen verrechnet werden können. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass dieser Verlustausgleich nur dann automatisch erfolgen kann, wenn Gewinne und Verluste innerhalb eines Depots erfolgen. Liegen Gewinne und Verluste auf verschiedenen Depots vor, kann der Verlustausgleich nur über die Veranlagung erfolgen (womit die Anonymität des Depots de facto aufgegeben werden muss). Der Verlustausgleich im Wege der Veranlagung ist auch liquiditätsmäßig nachteilig, da der Kapitalertragsteuerabzug für den Veräußerungsgewinn sofort erfolgt, die Gutschrift für den Veräußerungsverlust jedoch erst im Wege der Veranlagung (und somit um einiges später) erfolgt.
Zu beachten ist, dass diese neue Regelungen für Aktien dann anzuwenden sind, wenn die Aktienkäufe nach dem 31.12.2010 erfolgten.
Ausdehnung auf Beteiligungen
Die neuen Regelungen gelten auch für die bisher nach § 31 EStG 1988 zu versteuernden Beteiligungen, wenn per 30.09.2011 eine derartige Beteiligung besteht. Beteiligungen im Sinne des § 31 liegen bzw. lagen insbesondere dann vor, wenn ein Anteil von 1 % oder mehr an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten wird, in den letzten 5 Jahren ein derartiger Anteil bestanden hat oder ein Anteil von weniger als 1 % an einer Kapitalgesellschaft aufgrund einer Einbringung / Umgründung gewährt bzw. erreicht wurde und seit dem Umgründungsstichtag noch keine 10 Jahre abgelaufen sind.
Teilweise Weitergeltung des alten Rechts – Steuerfreiheit
Das neue Besteuerungsregime gilt bei vor dem 1. Jänner 2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 30. September 2011 mit weniger als einem Prozent beteiligt ist, nur dann, wenn die Beteiligungen innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs. 1 EStG 1988 (fünf Jahre) oder innerhalb einer durch das Umgründungssteuergesetz (auf 10 Jahre) verlängerten Frist veräußert wird.
Damit ist sichergestellt, dass bei vor dem 1.1.2011 erworbenen Beteiligungen, an denen der Steuerpflichtige zum 30.9.2011 mit weniger als 1 % beteiligt ist, eine Steuerpflicht nur dann besteht, wenn diese innerhalb der erwähnten 5- bzw 10-jährigen Steuerhängigkeitsfrist veräußert werden. Nach Ablauf dieser Fristen ist die Veräußerung derartiger Beteiligungen daher wie bisher einkommensteuerfrei.
Die neue Steuer soll grundsätzlich für alle Aktien- und Wertpapierfondskäufe gelten, die ab dem 1.1.2011 getätigt werden.
TPA Steuertipp für Anleihen, Zertifikate und Derivate: Für Anleihen, Zertifikate und Derivate gilt die bisherige steuerliche Behandlung noch bis 30.9.2011. Diese Wertpapiere werden erst ab Anschaffung ab 1.10.2011 im neuen Steuersystem erfasst.
Investmentfonds – Steuern
Von den beschlossenen Änderungen sind auch die Investmentfonds betroffen, bei denen auf Fondsebene bis dato nur 20 % der Substanzgewinne mit 25 % besteuert wurden. Denn für Investmentfonds, deren Geschäftsjahr nach dem 30.6.2010 beginnt, werden 30 % der Substanzgewinne besteuert, für Geschäftsjahre, die im Jahr 2012 beginnen, werden 40 % der Substanzgewinne, für Geschäftsjahre, die im Jahr 2013 beginnen, 50 % der Substanzgewinne, und dann 60 % der Substanzgewinne besteuert.
Zu beachten ist, dass diese sukzessive Erhöhung der Substanzgewinnbesteuerung auf Fondsebene von Investmentfonds unabhängig davon eintritt, wann diese Investmentfondsanteile erworben werden bzw. wurden. Somit ist diesbezüglich egal, ob diese vor oder nach dem 31.12.2010 erworben wurden. Wird allerdings ein Investmentfondsanteil in weiterer Folge verkauft, spielt das Ankaufsdatum sehr wohl eine Rolle. Für vor dem 31.12.2010 erworbene Anteile gelten die alten Regeln, für nach dem 31.12.2010 erworbene Anteile gelten die neuen Regeln, sodass auch die Wertsteigerung im Verkaufszeitpunkt zu versteuern ist.
Es ist jedoch nicht die gesamte Wertsteigerung zu versteuern, sondern nur jener Betrag, der nicht bereits auf Fondsebene laufend besteuert wurde (andernfalls käme es ja zu einer Doppelbesteuerung).
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