Jahressteuergesetz 2018: Das kommt auf Sie zu!

16. Juli 2018 | Lesedauer: 7 Min

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Was ist das Jahressteuergesetz?

Die Regierung hat sich vorgenommen, einmal jährlich steuerliche Änderungen in Österreich im Rahmen eines Jahressteuergesetzes zusammenzufassen, damit sich die Unternehmer besser darauf vorbereiten können. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 liegt zur Begutachtung vor und soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden. Wir fassen für Sie zusammen, welche wichtigen Neuerungen geplant sind. Kleinere Änderungen (nach Redaktionsschluss) sind noch zu erwarten.

1. Neuerungen in der Umsatzsteuer in Österreich

Im Jahressteuergesetz 2018 finden sich zahlreiche Änderungen, welche die Umsatzsteuer betreffen.

Margenbesteuerung für Reiseleistungen

Gravierende Neuerungen stehen bei der Margenbesteuerung für Reiseleistungen bevor. Seit dem EU-Beitritt sind in Österreich besorgte Reiseleistungen an Private der pauschalen Margenbesteuerung unterworfen. Darüber hinaus konnte aus Vereinfachungsgründen eine Bemessungsgrundlage von 10 % der besorgten Reiseleistungen innerhalb der EU für die Umsatzsteuer angesetzt werden. Im Ergebnis werden 2 % Umsatzsteuer von den Bruttoumsätzen für Reiseleistungen innerhalb der EU abgeführt. Dieser für alle Beteiligten sehr einfachen Vorgangsweise hat der EuGH allerdings in mehreren Urteilen eine Absage erteilt.

Diese Urteile führen zu einer entscheidenden Änderung: Die Margenbesteuerung ist künftig für Reiseleistungen sowohl an Private als auch an Unternehmer anzuwenden; außerdem muss die Steuerbemessungsgrundlage der Gewinnmarge für jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros gesondert ermittelt werden. Eine weitere Folge: Die Berücksichtigung von Gruppen von Leistungen oder von sämtlichen innerhalb eines bestimmten Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen ist nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar.

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist der österreichische Gesetzgeber gefordert, die nationale Regelung an das Unionsrecht anzupassen. Daher wird die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen gestrichen. Alle Änderungen sollen einheitlich mit 1. Mai 2020 in Kraft treten, somit auch die bereits beschlossene verpflichtende Ausweitung der Anwendbarkeit der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen an Unternehmer, sofern die Reise letztlich einem privaten Reisenden zugutekommt.

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Neuregelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

Die bestehende Steuerbefreiung für bestimmte Bildungsleistungen wird ab 2019 unionsrechtskonform ausgestaltet. Das Kriterium der vergleichbaren Tätigkeit wird daher durch das Kriterium der vergleichbaren Zielsetzung ersetzt. Dazu hat das BMF eine Verordnung über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen zur Begutachtung versendet, die eine Konkretisierung der vergleichbaren Zielsetzung vornimmt.

Ausweitung der Istbesteuerung

Die umsatzsteuerliche Istbesteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) wird auf alle Unternehmer, die einer freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, ausgedehnt, und zwar unabhängig von der Rechtsform.

Teilweise Umsetzung des E-Commerce-Pakets

Eine weitere Anpassung an das Unionsrecht betrifft den Bereich E-Commerce: Unternehmer, die nur gelegentlich Telekom-, Rundfunk- oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, bleiben am Unternehmerort steuerbar. Die Regelung wird für Leistungen in anderen Mitgliedstaaten bis zu einem Gesamtumsatz von insgesamt EUR 10.000 gelten.

Bei Überschreiten dieser Grenze ist weiterhin am Sitz des Leistungsempfängers zu versteuern.

Auskunftsbescheid

Künftig besteht die Antragsmöglichkeit für einen kostenpflichtigen Auskunftsbescheid auch für den Bereich der Umsatzsteuer (ab 2020) und des Missbrauchs (ab 2019).

2. Steuerlicher Missbrauch NEU definiert

Das österreichische Abgabenrecht kennt schon bisher den Tatbestand des „Missbrauchs von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes“. Die Folge eines steuerlichen Missbrauchs ist, dass die Abgaben so zu erheben sind, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären.

Eine rechtliche Konstruktion ist jedoch nicht missbräuchlich, wenn ein beachtlicher außersteuerlicher Grund für diese Vorgehensweise vorliegt. Als außersteuerliche Gründe kommen insbesondere wirtschaftliche, rechtliche oder private in Betracht.

Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung weiters davon aus, dass Missbrauch nicht durch einen einzigen Rechtsschritt, sondern stets durch eine Kette von Rechtshandlungen herbeigeführt wird.

Jahressteuergesetz: Missbrauchstatbestand an die EU angepasst

Durch das Jahressteuergesetz 2018 – JStG 2018 wird mit Wirksamkeit ab 2019 nun der österreichische Missbrauchstatbestand an die Vorgaben der EU angepasst. Gemäß den Erläuterungen zum JStG 2018 soll „die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können“. Die neue Definition des Missbrauchs weist jedoch einen Wortlaut auf, der sowohl der bisherigen Rechtsprechung als auch der Verwaltungspraxis bei der Auslegung teilweise widerspricht.

Der neu geschaffene Absatz 2 des § 22 BAO schreibt fest, dass jede für sich allein stehende rechtliche Gestaltung – und nicht erst eine Abfolge von Rechtshandlungen – zum Missbrauch führen kann.

Deutliche Verschärfung der Gesetze

Eine weitere drastische Verschärfung des Tatbestandes wird dadurch erreicht, dass Missbrauch bereits dann unterstellt werden kann, wenn nur einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erwirken. Wurde die rechtliche Gestaltung (auch) aus beachtlichen außersteuerlichen Gründen gewählt, verhindern diese Gründe den „Missbrauch“ nicht mehr zwingend. Es ist zu erwarten, dass der Missbrauchstatbestand in Zukunft weit öfter als bisher in Verfahren dem Steuerpflichtigen vorgehalten wird.

3. Horizontal Monitoring bringt mehr Sicherheit

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wird ab 2019 als neues Instrument das sogenannte „Horizontal Monitoring“ bzw. die „Begleitende Kontrolle“ eingeführt.

Die begleitende Kontrolle stellt eine Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet die Unternehmer. Das soll mehr Rechtssicherheit für die Betriebe bringen.

Antrag auf begleitende Kontrolle

Dazu muss ein Antrag auf begleitende Kontrolle gestellt werden. Einen solchen Antrag kann jeder Unternehmer nach UGB – auch für alle verbundenen Unternehmer (direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 50 % – Kontrollverbund) – oder eine Privatstiftung stellen, die mehr als 50 % am Unternehmen hält.

Voraussetzungen für Horizontal Monitoring

Weitere Voraussetzungen für einen Antrag sind vor allem, dass

  • der Unternehmer gesetzlich oder freiwillig Bücher führt,
  • in den fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe verhängt worden ist und
  • mindestens einer der im Antrag angeführten Unternehmer in den beiden Wirtschaftsjahren vor der Antragstellung Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hatte.

Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers vorliegt, dass der Unternehmer ein Steuerkontrollsystem eingerichtet hat. Das BMF wird die genauen Anforderungen für das Steuerkontrollsystem mittels Verordnung festlegen. Die Bestätigung kann höchstens über einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.

Sofern der Antrag und alle Voraussetzungen vorliegen, wird als nächster Schritt eine Außenprüfung durchgeführt. Kommt die Finanzbehörde zu dem Schluss, dass sich der Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen hat, wird die „Begleitende Kontrolle“ mit Bescheid festgestellt. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit berücksichtigt die Finanzbehörde vor allem das Verhalten während der Außenprüfung und die Feststellungen dieser Außenprüfung, die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen und das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung.

Welche Abgaben werden kontrolliert?

Der Umfang der begleitenden Kontrolle umfasst die meisten Abgabenarten: die Einkommensteuer (ausgenommen Lohnsteuer!), die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Energieabgabenvergütung, die Normverbrauchsabgabe, die Werbeabgabe, die Kammerumlage, die Forschungsprämien.

Wie läuft die begleitende Kontrolle ab?

Während der begleitenden Kontrolle haben die Unternehmer unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen jene Umstände offenzulegen, die ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt bergen, wenn sie wesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können. Weiters haben während der begleitenden Kontrolle zumindest vier Mal pro Kalenderjahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer sowie Organen des zuständigen Finanzamtes stattzufinden.

Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass ununterbrochen eine geltende Bestätigung des Steuerkontrollsystems vorliegt. Das Finanzamt hat das Vorliegen und die Plausibilität der Bestätigung regelmäßig zu überprüfen. Auf Antrag des Unternehmers kann die begleitende Kontrolle wieder beendet werden.

4.GmbH & AG: Neue Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung müssen ab 2019 erstmals niedrig besteuerte Passiveinkünfte ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten bei der österreichischen beherrschenden Muttergesellschaft unabhängig von einer Ausschüttung besteuert werden. Damit erfolgt eine Anhebung auf das österreichische Besteuerungsniveau, ausländische Steuervorteile werden in bestimmten Fällen beseitigt.

Was löst die neue Hinzurechnungsbesteuerung aus?

Für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung müssen mehrere Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein:

1. Beherrschung: Eine Beherrschung der ausländischen Tochtergesellschaft liegt vor, wenn die Beteiligung innerhalb der Unternehmensgruppe mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals ausmacht oder Anspruch auf mehr als 50 % des Gewinns vermittelt.

2. Niedrigbesteuerung: Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5 % beträgt. Für die Ermittlung dieser Steuerquote muss das Einkommen der ausländischen Gesellschaft nach österreichischem Steuerrecht berechnet und der tatsächlich entrichteten ausländischen Steuer gegenübergestellt werden.

3. Mehr als ein Drittel Passiveinkünfte: Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt nur zur Anwendung, wenn die ausländische Gesellschaft nachhaltig mehr als ein Drittel sog. Passiveinkünfte erzielt.

Im Gesetz werden sie taxativ aufgezählt:

  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen
  • Lizenzen und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum
  • Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen, die in Österreich nicht steuerfrei wären
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken: Nicht der Hinzurechnung unterliegen allerdings ausländische Finanzunternehmen dann, wenn sie maximal ein Drittel ihrer Passiveinkünfte aus konzerninternen Transaktionen erwirtschaften.
  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen: Gemeint sind damit Konzerngesellschaften, die – ohne wirtschaftlichen Mehrwert – Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an diese verkauft werden.

4. Kein Substanznachweis: Die österreichische Muttergesellschaft kann nicht den Nachweis erbringen, dass eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft – also ausreichende Substanz – vorliegt. Dabei sind insbesondere Nachweise über die wirtschaftliche Funktion sowie das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung der Gesellschaft zu erbringen.

Wie funktioniert die Hinzurechnungsbesteuerung?

Die Grafik zeigt ganz grob die Wirkungsweise der Hinzurechnungsbesteuerung.

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Ab wann gilt die neue Hinzurechnungsbesteuerung?

Die Hinzurechnungsbesteuerung wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen, gelten.

TPA Tipp zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung

Eine allfällige Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung sollte bereits jetzt für Konzernstrukturen geprüft werden, um allenfalls die Struktur anzupassen und so die steuerliche Compliance ab der Steuererklärung für 2019 zu vereinfachen.

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