Der Nationalrat hat am 19.5. 2021 die Aufstockung der Mittel für die Investitionsprämie von EUR 3,0 Mrd auf EUR 7,8 Mrd. beschlossen. Um davon zu profitieren, sind die unten angeführten Punkte wesentlich und erfordern ein (rasches) Handeln.
Achtung! Investitionsprämie – Abrechnungsfrist 30.9.2021!
1. Setzen der ersten Maßnahme unverändert bis 31.5.2021!
Bis spätestens 31. Mai 2021 (!) müssen sogenannte „erste Maßnahmen“ in Bezug auf eine Investition erfolgen, um die Investitionsprämie abrechnen zu können, die Antragstellung hatte bis zum 28.2.2021 zu erfolgen.
Als erste Maßnahme gelten insbesondere:
Bestellungen/Beauftragung, Lieferungen, Anzahlungen, Baubeginn.
Wichtig ist, dass eine erste Maßnahme nur für die jeweilige Investition bzw. für das jeweilige Wirtschaftsgut gilt.
Bei Herstellung bzw. beim Bau eines Gebäudes muss daher die erste Maßnahme für jedes einzelne Gewerk bis zum 31. Mai 2021 erfolgen (zB Bau, Installationen, Trockenbau), oder es wird ein Generalunternehmer mit allen Gewerken beauftragt. In diesem Fall gilt die Beauftragung des Generalunternehmers als erste Maßnahme für alle von diesem Auftrag umfassten Leistungen.
Nicht als erste Maßnahme gelten Planungsleistungen, aber auch Anträge auf Erteilung einer behördlichen Genehmigung. Ausnahmsweise gilt der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung oder einer anderen behördlichen Genehmigung bereits als erste Maßnahme, wenn der Antrag vor dem 31. Oktober 2020 gestellt wurde und aufgrund des Fehlens dieser Genehmigung eine Beauftragung innerhalb der Frist noch nicht möglich ist.
Ein Wechsel des Lieferanten oder Vertragspartners nach dem (rechtzeitigen) Setzen einer ersten Maßnahme gilt nach Ansicht der aws grundsätzlich als schädlich, dh wirkt die ursprünglich mit Lieferant A gesetzte erste Maßnahme nicht für Investitionen, die letztlich von Lieferant B bezogen werden.
2. Abrechnung Investitionsprämie – 3-Monats-Frist beachten
Die Abrechnungsfrist (je Antrag) beträgt unverändert 3 Monate ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen.
Pro Förderungsantrag kann nur eine Abrechnung durchgeführt werden und können nur jene Investitionen abgerechnet werden, für die ein Förderungsvertrag besteht.
Die angekündigte Verlängerung der Abrechnungsfrist auf 6 Monate und „Sanierungsmöglichkeiten“ für die nicht zeitgerecht mögliche Abrechnung, zB aufgrund fehlender Förderzusage, wurden seitens des Ministeriums noch nicht umgesetzt.
3. Durchführungszeitraum – Verlängerung um 1 Jahr?
Inbetriebnahme und Bezahlung der Investitionen haben nach derzeitigem Stand unverändert bis längstens 28. Februar 2022 zu erfolgen; wenn das Volumen mehr als EUR 20 Mio beträgt, verlängert sich die Frist auf längstens 28. Februar 2024.
Die seitens des Ministeriums medial angekündigte Verlängerung um jeweils ein Jahr wurde in der Richtlinie noch nicht umgesetzt.
Die oben angeführten Änderungen zum Abrechnungs- und Durchführungszeitraum sollen nach aktueller Information zeitnah zur geplanten Gesetzwerdung der Mittelaufstockung auf EUR 7,8 Mrd – dh eventuell noch vor dem 31.5. 2021 – durch eine Änderung der Richtlinie erfolgen.
Mehr Details finden Sie auch in unserem Sondernewsletter zur Investitionsprämie vom 16.2.2021.
Für Fragen steht Ihnen Ihr TPA Berater gerne zur Verfügung.