Internationales Meldesystem für Finanzkontodaten auch in Österreich in Kraft

9. Oktober 2017 | Lesedauer: 3 Min

NEU: Internationales Meldesystem für Finanzkontodaten

Seit kurzem sind alle österreichischen Finanzinstitute verpflichtet, bestimmte Finanzkontodaten an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zu übermitteln. Basis dafür ist das Gemeinsamer Meldestandard Gesetz – GMSG. Damit wird eine EU-Richtlinie, deren Ursprung der von der OECD entwickelte Common Reporting Standard (CRS) ist, in nationales österreichisches Recht implementiert.

Was ist das GMSG (Gemeinsamer Meldestandard Gesetz )?

Das GMSG sieht vor, dass die nationalen Steuerbehörden den zuständigen Behörden der teilnehmenden CRS Staaten die Daten elektronisch übermitteln. Es handelt sich um ein internationales Meldesystem, das helfen soll, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung und -flucht zu bekämpfen. Weltweit nehmen mehr als 100 Staaten (darunter alle EU-Länder sowie die Schweiz und Liechtenstein) teil.

Wer wird gemeldet?

Betroffen sind alle Kunden, sowohl natürliche Personen als auch Rechtsträger/Unternehmen, die ihre steuerliche Ansässigkeit nicht ausschließlich in Österreich haben, sondern (auch) in einem der teilnehmenden CRS Staaten.

In welchen Fällen kommt es zu einer Meldung?

  • Wenn Kunden (natürliche Personen, aber auch Rechtsträger/Unternehmen) als steuerlich ansässig in einem am CRS teilnehmenden Staat – außer Österreich – identifiziert wurden, ist das Finanzinstitut verpflichtet, ihre Daten (sowie gegebenenfalls Daten der beherrschenden Personen) jährlich an das zuständige Finanzamt zu melden. Die Meldedaten werden dann von der österreichischen Finanz an die zuständigen Behörden der jeweiligen Partnerstaaten weitergeleitet.
  • Das Gleiche gilt, wenn Kunden zwar in Österreich steuerlich ansässig sind, aber gleichzeitig über weitere ausländische steuerliche Ansässigkeiten verfügen.

Selbstauskunft hinsichtlich der steuerlichen Ansässigkeit

Ab dem 1.10.2016 ist jeder neue Konto-/Depotinhaber verpflichtet, seine steuerliche(n) Ansässigkeit(en) und gegebenenfalls (bei Gesellschaften mit passiven Einkünften) auch seiner beherrschenden Personen dem Finanzinstitut bekanntzugeben. Unter bestimmten Voraussetzungen sind für zum 30.9.2016 bestehende Konten/Depots die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) zu klären.

Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des in Frage kommenden Staates. Anhaltspunkte sind dabei Merkmale wie Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt bzw. der Mittelpunkt der Lebensinteressen oder – bei Gesellschaften – der Sitz der Gesellschaft oder der Ort der Geschäftsleitung.

Welche Daten werden gemeldet?

Das Finanzinstitut ist grundsätzlich verpflichtet, alle Bankkonten (Spar-, Einlagen- und Girogeschäft) und Depots von Kunden, die in einem oder mehreren teilnehmenden Ländern steuerlich ansässig sind, zu melden.

Die folgenden Kunden- und Kontodaten werden gemeldet:

  • Name und Adresse des/der Kontoinhaber(s);
  • Ansässigkeitsstaat(en);
  • Steueridentifikationsnummer(n) (‚TIN‘);
  • Geburtsdatum und -ort;
  • Konto- und Depotnummer(n);
  • Kontosalden und Depotwerte zum Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. per Auflösungsdatum des Kontos;
  • Laufende Bruttoerträge und Veräußerungserlöse;
  • Zusätzliche Meldepflichten gibt es bei Rechtsträgern (Kapitalgesellschaften, Stiftungen, etc.).

Wann wird gemeldet?

Der automatische Informationsaustausch gilt ab dem Jahr 2017 jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr und löste den bisher vorgenommenen EU-Quellensteuerabzug für in Österreich beschränkt steuerpflichtige EU-Bürger ab.

Meldungen nach GMSG sind jährlich bis zum 30. Juni an das (für Körperschaftsteuer) zuständige Finanzamt des Finanzinstitutes elektronisch abzugeben und beinhalten die jeweils aus dem vorangegangen Kalenderjahr ermittelten relevanten Daten. Die erste Meldung nach GMSG war von den Finanzinstituten bis spätestens 30. Juni 2017 abzugeben, und zwar für:

  • Ab dem 1. Oktober 2016 eröffnete Neukonten und -depots erstmalig bis 30. Juni 2017;
  • Vor dem 1. Oktober 2016 geführte Bestandskonten und -depots, je nachdem, ob von natürlichen Personen oder Rechtsträgern geführt sowie je nach Höhe der Kontosalden/Depotwerte, entweder bis 30. Juni 2018 oder bis 30. Juni 2019.

Weitere Infos:

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