Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht haben viele Stoßrichtungen. Eine davon betrifft die Investment- und Immobilienbranche allerdings in besonderem Maße: Für eine Entlastung von Quellensteuern auf Dividenden sind immer häufiger mehrere Bedingungen zu erfüllen. Informieren Sie sich hier.
1. Internationale Investment- und Immobilienstrukturen
Internationale Immobilieninvestments (PropCo GmbH) sind häufig über eine Reihe von Holdingebenen (HoldCo) strukturiert, über die später die Repatriierung der Gewinne zu erfolgen hat. Zentrales steuerliches Thema für die Repatriierung ist, dass eine Ausschüttung der Gewinne möglichst ohne bzw mit möglichst geringer Quellensteuerbelastung bis hin zur Investmentplattform erfolgen kann.
2. Entlastung von Quellensteuern auf Ausschüttungen
Nach lokalem Steuerrecht ergibt sich auf Ausschüttungen regelmäßig eine Quellensteuer (zB in Österreich 27,5%ige Kapitalertragsteuer), die von der auszahlenden Gesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehalten und abzuführen ist.
Eine Entlastung von Quellensteuern ermöglichen insbesondere die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sowie viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Dies allerdings nur dann, wenn ein Nachweis erfolgt, dass der Empfänger der Ausschüttung tatsächlich die Richtlinie bzw das DBA in Anspruch nehmen darf, was in der Regel eine gewisse „Substanz“ auf Ebene des Empfängers erfordert. Die diesbezüglichen Voraussetzungen haben sich in den letzten Jahren sowohl in der Verwaltungspraxis als auch in deren Auslegung wesentlich weiterentwickelt.
3. Verschärfungen durch Anti-BEPS-Entwicklungen
Sowohl OECD als auch EU definieren mit verschärften bzw neuen Anti-Missbrauchs-Bestimmungen, wann ausreichend „Substanz“ beim Einkünfteempfänger vorliegt.
4. Principal Purpose Test
Für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen wird hier insbesondere der in einer Reihe von Abkommen neu integrierte Principal Purpose Test (PPT) relevant sein, der durch das Multilaterale Abkommen nun bald in Kraft treten wird:
- Der PPT schließt die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens – und damit auch die Möglichkeit zur Entlastung von Quellensteuern – dann aus, wenn einer der Hauptgründe für die Struktur die Erlangung der Steuervorteile des Abkommens ist.
- Der PPT ist damit wohl deutlich strenger formuliert als die bisherigen österreichischen Missbrauchsvorschriften, bei denen der Nachweis eines wesentlichen außersteuerlichen Grundes für die gewählte Struktur ausreicht, um einen Missbrauch auszuschließen.
- Eine wichtige Bedeutung wird daher künftig der (rein) wirtschaftlichen Begründung von Holdingstrukturen zukommen. Dies wird in Fällen, in denen der Holding ein Abkommensvorteil zukommt, der dahinter liegenden Gesellschaftern oder den „Ultimate Owners“ nicht zustehen würde, besonders zu beachten sein.
5. Weiterleitung von Ausschüttungen
Schon seit einigen Jahren findet sich im OECD Kommentar zum Musterabkommen die Aussage, dass Gesellschaften, denen nur sehr enge Befugnisse zukommen und die – vergleichbar einem Treuhänder oder bloßen Verwalter – einer Verpflichtung unterliegen, die erzielten Einkünfte weiterzuleiten, keine Abkommensberechtigung für diese Einkünfte haben sollen. Nach wie vor kann unter diesem Gesichtspunkt in der Praxis eine phasengleiche oder zeitnahe Weiterleitung von Ausschüttungen Probleme verursachen, sofern nicht der Nachweis gelingt, dass es im Vorfeld keine Verpflichtung zu einer Weiterleitung gab und die Funktionen der HoldCo über eine bloße Verwalterrolle hinausgehen.
6. Neue steuerliche Substanzanforderungen
Ausgelöst durch die Anti-BEPS-Diskussion haben eine Reihe von Staaten (zB Luxemburg, Niederlande) spezifische Regeln eingeführt, unter welchen Voraussetzungen Holding- oder Finanzierungsstrukturen über ausreichend „Substanz“ verfügen.
Pauschalen Anti-Missbrauchsbestimmungen wurde durch die jüngeren EuGH-Entscheidungen – zB EuGH „Eqiom“ zur französischen Anti-Missbrauchsbestimmung sowie EuGH „Deister“ und „Juhler“ zum deutschen pauschalen Missbrauchsverdacht – eine klare Absage erteilt. Daher bleibt abzuwarten, ob die nunmehr konkreter formulierten Missbrauchsvermutungen unionrechtskonform sind.
In den Niederlanden beispielweise wurden mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 folgende Kriterien eingeführt:
- Mindestens die Hälfte der Entscheidungsträger und Geschäftsführer der HoldCo müssen im Staat der HoldCo auch ansässig sein.
- Die Geschäftsführer müssen ausreichend qualifiziert für ihre Funktionen und die Entscheidungsprozesse sein.
- Die HoldCo hat entsprechend qualifiziertes Personal, das für die Erfüllung der Aufgaben der HoldCo und die Umsetzung der Geschäfte der HoldCo notwendig ist. Die Geschäftsführungsentscheidungen werden im Staat der HoldCo getroffen.
- Die wesentlichen Bankkonten werden im Staat der HoldCo unterhalten.
- Die Buchführung der HoldCo erfolgt im Staat der HoldCo.
- Ab April 2018 sollen noch weitere Kriterien relevant sein. Insbesondere muss die HoldCo
- Personalkosten von zumindest EUR 100.000 aufweisen, wobei diese mit einem Lebenshaltungskostenindex je nach Land zu multiplizieren sind, sowie
- vor Ort über Büroräumlichkeiten verfügen, in denen ihre Geschäftstätigkeiten nachweislich ausgeübt werden.
7. Österreichische Verwaltungspraxis
In Österreich ist für eine Entlastung an der Quelle vor Durchführung einer grenzüberschreitenden Dividendenausschüttung ebenfalls seit Jahren im Ausland eine Bestätigung über das Erfüllen der Substanzerfordernisse einzuholen. Die Substanzerfordernisse werden hinsichtlich bestehendem Personal, Geschäftsräumlichkeiten und der Geschäftstätigkeit (keine bloße Vermögensverwaltung) über Formulare abgefragt.
In den letzten Jahren ist es auch in Österreich zu einer restriktiveren Verwaltungspraxis gekommen:
- Ansässigkeitsbestätigungen werden nur noch auf den österreichischen Formularen akzeptiert.
- Das Formular muss außerdem im Original vorliegen.
- Das Formular ZS-EUMT, das für die Entlastung auf Grundlage der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zu verwenden ist, soll nach Richtlinienauffassung im Zeitpunkt der Ausschüttung an das Finanzamt tatsächlich übermittelt werden.
Wenn die Substanzerfordernisse im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht belegt werden können, darf eine Entlastung an der Quelle nicht erfolgen und muss eine Entlastung über das Rückerstattungsverfahren herbeigeführt werden. Der Nachweis der über die Vermögensverwaltung hinausgehenden Geschäftstätigkeit wird in diesem Verfahren in der Regel detailliert angefordert, im Prinzip vergleichbar mit den oben dargestellten, in den Niederlanden neu eingeführten Substanzanforderungen.
8. Unterm Strich: Implikationen für Investment- und Immobilienbranche
Bei der Gestaltung von Holdingstrukturen sollte verstärkt Fokus auf die nunmehr konkreter definierten Substanzanforderungen und die wirtschaftlichen Gründe („commercial drivers“) für die Struktur gelegt werden. Bei der Ausschüttung von Gewinnen sind formale Anforderungen – wie zB der Nachweis der Berechtigung des Empfängers zur Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen und Richtlinien – besonders zu beachten, um teure Quellensteuer-Haftungsfolgen auf Ebene von PropCos und Zwischenholdinggesellschaften zu vermeiden.
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