IFRS Update (Stand 18.02.2013)

22. Feber 2013 | Lesedauer: 5 Min

Am 29.12.2012 wurden zahlreiche neue, revidierte oder verbesserte IFRS Standards bzw. Interpretationen ins EU Recht übernommen.

1.    Übersicht der IFRS Standards and Vorschriften

Die folgende Übersicht zeigt die in der EU von 2012 bis 2015 erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU. Da das Endorsement durch die EU mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung (lange nach der Veröffentlichung durch den IASB) erfolgte, weichen die Erstanwendungszeitpunkte nach EU-Recht zum Teil von jenen des IASB ab.

Der aktuelle Endorsement-Status der IFRS Standards kann auch auf der Website der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) eingesehen werden.

IFRS Standards Tabelle / Übersicht: IFRS 10 Konzernabschlüsse

2.    Kurzübersicht der Regelungsinhalte der neuen IFRS Vorschriften

Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungsinhalte der neuen IFRS Vorschriften dargestellt, gegliedert nach dem spätesten Erstanwendungszeitpunkt in der EU und nach dem Umfang der Veränderung (neu, Neufassung, Verbesserung):

2.1 EU-Anwendung für am oder nach dem 1.7.2011 beginnende Geschäftsjahre

  • IFRS 7 Angaben – Übertragung finanzieller Vermögenswerte (Verbesserung)

Die erweiterten Angaben sollen es den Abschlussadressaten erleichtern, die mit der Übertragung finanzieller Vermögenswerte verbundenen Risken sowie die Auswirkungen dieser Risken auf die Finanzlage eines Unternehmens zu bewerten.

2.2 EU-Anwendung für am oder nach dem 1.7.2012 beginnende Geschäftsjahre

  • IAS 1 Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses (Verbesserung)

Die Änderungen an IAS 1 dienen dem Ziel, die Darstellung der zunehmenden Zahl von Posten des sonstigen Ergebnisses klarer zu gestalten und den Abschlussadressaten die Unterscheidung zwischen Posten des sonstigen Ergebnisses, die anschließend in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können, und Posten, bei denen eine solche Umgliederung nie erfolgen wird, zu erleichtern.

2.3 EU-Anwendung für am oder nach dem 1.1.2013 beginnende Geschäftsjahre

  • IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (neu)

IFRS 13 gibt einen einheitlichen IFRS-Rahmen für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts vor und enthält umfassende Leitlinien zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts und Angaben über die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sowohl von finanziellen als auch von nicht-finanziellen Vermögenswerten und Schulden. IFRS 13 kommt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts oder Angaben hierzu verlangt bzw. gestattet.

  • IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks (neu)

Mit IFRIC 20 soll klargestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase einen Vermögenswert darstellen und wie die Erst- sowie Folgebewertung der Abraumtätigkeit zu erfolgen hat.

  • IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (Neufassung)

Die bedeutendste Änderung des IAS 19 besteht darin, dass künftig versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sofort im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen sind. Die bisher zulässige zeitverzögerte Erfassung nach der Korridormethode bzw. die sofortige erfolgswirksame Erfassung sind nicht mehr zulässig.

  • IFRS 1 Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung fester Zeitpunkte für Erstanwender (Verbesserung)

Unternehmen, die ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt waren, dürfen in ihrer IFRS-Eröffnungsbilanz anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Zeitwert ihrer Vermögenswerte und Schulden verwenden. Darüber hinaus werden mit diesen Änderungen auch die Bezugnahmen auf feste Zeitpunkte in
IFRS 1 durch Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Übergangs ersetzt.

  • IAS 12 Latente Steuern: Realisierung zugrundeliegender Vermögenswerte (Verbesserung)

Es erfolgt eine Einführung einer Ausnahme vom Bewertungsgrundsatz, dass der Buchwert einer nach dem Zeitwert bewerteten als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Verkauf realisiert wird und ein Unternehmen verpflichtet ist, den Steuersatz für den Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts anzuwenden, in Form einer widerlegbaren Vermutung – praktische Lösung für die Frage, ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird.

  • IFRS 7 Angaben – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Verbesserung)

Es wird eine bessere Vergleichbarkeit mit US-GAAP möglich durch Angaben zu allen Finanzinstrumenten, die im Einklang mit IAS 32 saldiert werden. Zusätzliche Angaben sind vorgesehen zu Globalverrechnungen und ähnlichen Vereinbarungen, auch wenn keine Saldierung nach IAS 32 erfolgt.

2.4 EU-Anwendung für am oder nach dem 1.1.2014 beginnende Geschäftsjahre

  • IFRS 10 Konzernabschlüsse (neu)

IFRS 10 ersetzt die in IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) und SIC 12 (Konsolidierung – Zweckgesellschaften) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften und schafft eine einheitliche Definition für den Begriff der Beherrschung als Grundlage für die Konsolidierung.

  • IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen (neu)

IFRS 11 legt Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen fest, die an gemeinsamen Vereinbarungen beteiligt sind, und ersetzt IAS 31 (Anteile an Gemeinschaftsunternehmen) und SIC-13 (Gemeinschaftlich geführte Unternehmen – Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen). Partnerunternehmen eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens haben verpflichtend die Equity-Bilanzierung anzuwenden. Das bisherige Wahlrecht der Quotenkonsolidierung wurde abgeschafft.

  • IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (neu)

Durch IFRS 12 werden die Angabepflichten zu Tochtergesellschaften, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen zusammengeführt, erweitert und ersetzt.

  • IFRS 10-12 Übergangsregelungen (Verbesserung)

Es erfolgt eine Klarstellung der Übergangsregelungen und die Einführung zusätzliche Erleichterungen, insbesondere Beschränkung der Angabe angepasster Vergleichszahlen auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode.

  • IAS 27 Einzelabschlüsse (Neufassung)

IFRS 10 ersetzt die im bisherigen IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften. Der verbleibende IAS 27 behandelt nur noch Regelungen zu Einzelabschlüssen.

  • IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Neufassung)

IAS 28 umfasst nunmehr auch Gemeinschaftsunternehmen. Die Anhangangaben werden in IFRS 12 angeführt.

  • IAS 32 Darstellung – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Verbesserung)

Es erfolgt eine Klarstellung der bisherigen Saldierungsregeln von Finanzinstrumenten.

2.5 EU Anwendungszeitpunkt offen

  • IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Verbesserung)

Tochterunternehmen, die die Definition einer „Investmentgesellschaft“ (z.B. bestimmte Investmentfonds) erfüllen, werden von den Konsolidierungsvorschriften des IFRS 10 ausgenommen, stattdessen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert.

  • IFRS 1 Darlehen der öffentlichen Hand (Verbesserung)

Erstanwender müssen bei der Bilanzierung von unterverzinslichen Krediten der öffentlichen Hand keine vollständige retrospektive Anwendung der IFRS vornehmen.

  • Jährliche Verbesserungen der IFRS (2009-2011)

Es erfolgt eine Änderung bzw. Klarstellung von IFRS 1 (wiederholte Anwendung, Fremdkapitalkosten), IAS 1 (Vergleichsinformationen), IAS 16 (Klassifizierung von Wartungsgeräten), IAS 32 (Steuereffekte aus Ausschüttungen), IAS 34 (Zwischenberichterstattung und Segmentinformation zum Gesamtvermögen).

  • IFRS 9 Finanzinstrumente (Neu)

Geregelt werden Ansatz, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, damit erfolgt der Ersatz von IAS 39.

  • IFRS 9 / IFRS 7 – Finanzinstrumente (Verbesserung)

IASB hat die verpflichtende Erstanwendung des IFRS 9 auf Perioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen, aufgeschoben. Ferner wurden in Abhängigkeit vom Umstellungszeitpunkt die Erleichterungs-vorschriften hinsichtlich Vergleichszahlen und damit zusammenhängende Angaben in IFRS 7 geändert.