Hochwasser zu Hause: Katastrophenschäden absetzen

19. November 2018 | Lesedauer: 5 Min

In Österreich gibt es einige steuerlichen Erleichterungen bei Naturkatastrophenschäden, wie Hochwasser, Murenabgänge oder Sturm. Wenn ihr privates Zuhause beschädigt wurde, können Sie viele Katastrophenschäden absetzen: TPA Steuerberaterin Birgit Perkounig hat hier alle aktuellen Steuertipps für Katastrophenschäden zusammengefasst.

Das Hochwasser hat Sie privat verschont, aber Ihre Firma ist von Katastrophenschäden betroffen? TPA Steuertipps für Hochwasser-Schäden in der Firma

1. Berücksichtigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung

Private Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung bei der jährlichen Steuererklärung (egal ob Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung) geltend gemacht werden. Diese Kosten können grundsätzlich nur vom Eigentümer der betroffenen Gegenstände oder unter Umständen auch durch eine unterhaltsverpflichtete Person steuerlich abgesetzt werden.

2. Hochwasser & Katastrophen: Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

2.1 Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen

Kosten zB für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, erhöhte Energiekosten, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten. Bei diesen Kosten ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Haupt- oder Nebenwohnsitz anfallen oder für „Luxusgüter“ wie Sauna oder Schwimmbad.

In voller Höhe absetzbar sind Wohnkosten für ein notwendiges Überbrückungsquartier.

2.2 Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände

Kosten zB für die Reparatur und Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern, für die Erneuerung des Fußbodens, des Daches, des Verputzens und Ausmalens von Räumen, für die Sanierung von Senkgruben und Kanalanlagen, der Reparatur und Wiederherstellung von Zäunen, Gehsteigen und Hofpflasterungen, Renovierung von Gräbern sowie der Reparatur beschädigter Kraftfahrzeuge sind abzugsfähig.

Des Weiteren sind die Kosten für jene Gegenstände, die für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden, und zwar in Höhe der tatsächlich bezahlten Rechnungen abzugsfähig. Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Reparatur und Sanierung im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz oder „Luxusgütern“ wie zB einem Schwimmbad.

2.3 Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände

Kosten zB für den erforderlichen Neubau des gesamten Gebäudes oder Gebäudeteilen, für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen (ausgenommen zB Dekoration, Zimmerpflanzen, Bilder), Neuanschaffung von Kleidung (höchstens EUR 2.000,00 pro Person), Geschirr, Vorräten, Spielzeug, Schulbedarf, Werkzeug sind abzugsfähig.

Absetzbar sind die Kosten (Neupreis) von Gegenständen, die für die „übliche“ Lebensführung benötigt werden. Es sind nur jene Kosten absetzbar, die den Hauptwohnsitz betreffen. Die Kosten der Ersatzbeschaffung dürfen den „durchschnittlichen“ Standard nicht überschreiten.

Kosten zB für Sportgeräte oder Gegenstände, die einem „gehobenen Bedarf“ dienen, sind nicht abzugsfähig. Ebenso sind Kosten für Ersatzbeschaffungen des Zweitwohnsitzes, Gartenhäuschen, Wohnmobile oder Wohnwägen nicht abzugsfähig.

2.4 Kosten für die Ersatzbeschaffung von Fahrzeugen

Die Ersatzbeschaffung eines (!) PKW kann nur bis zum Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs gel-tend gemacht werden. Dies gilt auch wenn die Beschädigung am Zweitwohnsitz eingetreten ist. Für die Berechnung des Zeitwertes ist von maximalen Anschaffungskosten von EUR 40.000,00 auszugehen. Für jeden Steuerpflichtigen kann nur ein Auto hinsichtlich der Ersatzbeschaffung berücksichtig werden.

Kosten für die Ersatzbeschaffung von Mopeds oder Fahrrädern (außer Sportgeräten zB Rennräder) sind voll absetzbar. Die Ersatzbeschaffung von Motorrädern ist nur abzugsfähig, wenn es sich um das einzige von der betreffenden Person genutzte Kraftfahrzeug handelt.

2.5 Kosten für die Anschaffung von Präventivmaßnahmen

Nicht abzugsfähig sind Präventivmaßnahmen zur Vermeidung künftiger Katastrophenschäden (zB Errichtung einer Stützmauer).

3. Was ist für die Absetzbarkeit der Kosten erforderlich?

Die Kosten in Zusammenhang mit Katastrophenschäden müssen durch Rechnungen und (!) Zahlungs-belege (Überweisungsbeleg bzw. Empfangsbestätigungen) nachgewiesen werden. Ebenso ist dem Finanzamt grundsätzlich die von der Gemeindekommission aufgenommene Niederschrift hinsichtlich der Schadenserhebung (falls vorhanden) vorzulegen. In der Regel stellen die von der Schadenskommission festgestellten Beträge das Höchstmaß der steuerlich absetzbaren Beträge dar.

4. Welche Entschädigungen mindern die außergewöhnliche Belastung?

Insbesondere folgende Entschädigungen anlässlich einer Naturkatastrophe kürzen die absetzbare außergewöhnliche Belastung:

  • Versicherungsentschädigungen
  • Zahlungen des Katastrophenfonds
  • Private Spenden anlässlich der Naturkatastrophe
  • Steuerfreie Zuwendungen des Dienstgebers oder des Betriebsratsfonds
  • Veräußerungserlöse von beschädigten Gütern

5. Was gilt, wenn die Sanierung oder Ersatzbeschaffung durch Kredit finanziert wird?

Wird die Beseitigung eines Katastrophenschadens durch Fremdmittel (zB Bankkredit) finanziert, dann ist nicht bereits die Bezahlung der Rechnungen für die außergewöhnliche Belastung steuerwirksam, sondern erst die Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen. Werden daher die Kosten fremdfinanziert, verteilen sich die außergewöhnlichen Belastungen auf die Steuererklärungen mehrerer Jahre. Dies kann bei hohen Kosten durchaus ein steuerlicher Vorteil sein.

6. Was gilt für erhaltene freiwillige Zuwendungen?

Erhaltene freiwillige Zuwendungen (Spenden, Katastrophenfonds etc), die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden zu beseitigen, sind beim Empfänger steuerfrei, kürzen aber die Ausgaben.

7. Welche weiteren steuerlichen Entlastungen gibt es?

Freibetragsbescheid zur zeitnahen Berücksichtigung von Katastrophenschäden

Betroffene können bei ihrem Finanzamt bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres, in dem Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden angefallen sind, die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Mithilfe des Freibetragsbescheides kann die Steuerersparnis bereits bei der Abrech-nung des Lohns/Gehalts im jeweiligen Jahr berücksichtigt werden. Der Betroffene erhält schon einen höheren Nettobezug und kann den höheren Auszahlungsbetrag zur teilweisen Finanzierung der Schadensbehebung verwenden.

Ebenso können Einkommensteuervorauszahlungen oder Vorauszahlungen zur gewerblichen Sozialversicherung für das laufende Jahr herabgesetzt werden.

7.1 Befreiungen von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

  • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und –bereinigung
  • Bestandverträge (Miete, Leasing) im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung

7.2 weitere Erleichterungen

  • kein Säumniszuschlag bei katastrophenbedingtem Zahlungsverzug
  • kein Verspätungszuschlag bei katastrophenbedingten Fristversäumnissen

8. Was gilt für Spenden an Organisationen, die bei der Beseitigung der Katastrophenschäden geholfen haben?

Diese Zuwendungen können bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bis max. 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte (inkl. der betrieblichen Spenden) als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Hier gilt es jedoch die Liste der begünstigten Einrichtungen des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten!

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