1. Stiftungsrelevanter Anwendungsbereich
Betroffen sind unentgeltliche und teilentgeltliche Zuwendungen
- an eine Privatstiftung, und
- von einer Privatstiftung an bspw. einen Begünstigten bzw. eine Substiftung.
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kommt bei solchen Zuwendungen nicht mehr der dreifache Einheitswert zum Tragen.
Nach der neuen Rechtslage ist die 3,5%ige Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom gemeinen Wert (= idR Verkehrswert) der Liegenschaft zu bemessen.
2. Weitere Verkehrssteuern und Gesamtbelastung
Bei Zuwendungen an eine Privatstiftung fällt darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 2,5 % an. Auch hier ist die Bemessungsgrundlage der gemeine Wert.
Zusätzlich fallen – wie schon bisher – 1,1 % an Grundbuchseintragungsgebühr vom gemeinen Wert an. In Summe beträgt die Belastung daher häufig:
3,5 % Grunderwerbsteuer – GrESt
2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent lt. GrEStG
1,1 % Grundbuchseintragungsgebühr
7,1 % Übertragungsbelastung vom gemeinen Wert
Neben diesen Abgaben und Gebühren sind insbesondere nachteilige Konsequenzen betreffend Umsatzsteuer zu beachten, da nach Auffassung der Finanz durch die Übertragung der Liegenschaft das 1. Stabilitätsgesetz 2012 zur Anwendung kommt; danach besteht nur noch eine eingeschränkte Möglichkeit zur Option gemäß § 6 Abs 2 UStG 1994.
3. Zwischenergebnis
Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer bringt erhebliche Mehrbelastungen für die Privatstiftung, die damit wiederum zu den „Verlierern“ dieser Novelle zählt.
4. Strategie
Wird in der Zukunft die „Zuwendung einer Liegenschaft“ an eine österreichische Privatstiftung geplant, so muss im Einzelfall überprüft werden, ob eine gemischte Schenkung (=Zuwendung einer belasteten Liegenschaft) aus steuerlicher Sicht nicht die beste Lösung ist.
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