Grenzüberschreitende Transaktionen werden rückwirkend meldepflichtig!

25. Juni 2019 | Lesedauer: 3 Min

Alles zu DAC6 – Grenzüberschreitende Transaktionen

Am 8. Mai wurde im Rahmen des Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetzes 2020 das EU-Meldepflichtgesetz in Begutachtung gesandt, die Begutachtungsfrist endete mit 28. Mai 2019. Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) werden die Vorgaben der DAC 6 Richtlinie (für grenzüberschreitende Transkationen), die eine verpflichtende Offenlegung und einen automatischen Informationsaustausch von grenzüberschreitenden Gestaltungen vorsieht, in österreichisches Recht umgesetzt. Die Meldepflicht trifft Gestaltungen, die seit 25. Juni 2018 verwirklicht wurden.

Was ist die DAC 6 Richtlinie?

Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. 5. 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Transaktionen / Gestaltungen, ABl L 2018/139, 1.; im Folgenden kurz „DAC 6 Richtlinie“

Was sind grenzüberschreitende Transaktionen?

Der Begriff „Gestaltung“ wird durch das Gesetz nicht eigenständig definiert. Die erläuternden Bemerkungen zu § 3 Z 2 EU-MPfG halten lediglich fest, dass eine Gestaltung mehr als einen Schritt oder einen Teil umfassen kann und es sich auch um eine Reihe von Gestaltungen handeln kann.

Das erforderliche grenzüberschreitende Element kann nicht alleine dadurch erfüllt sein, dass eine Transaktion oder Tätigkeit im Ausland vorgenommen wird. „Grenzüberschreitung“ ist nach dem Gesetz zB bereits dann gegeben, wenn nicht alle an der Gestaltung Beteiligten im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind oder einer der Beteiligten gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.

Achtung! Vom Anwendungsbereich des EU-MPfG sollen nicht nur unangemessene im Sinne von „missbräuchlichen“ Gestaltungen, sondern auch „generelle“ Gestaltungen umfasst sein!

Wie wird die Meldepflicht begründet?

Eine grenzüberschreitende Gestaltung ist meldepflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 5 oder § 6 EU-MPfG erfüllt werden:

  • 5 definiert Kennzeichen für unbedingt meldepflichtige Gestaltungen, die ohne Erfüllung des Main-Benefit-Tests zu einer Meldepflicht führen. Hierunter können beispielsweise fallen:
    • Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn der Empfänger in keinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist
    • Verrechnungspreisgestaltungen mit unilateralen Safe-Harbor-Regeln, Funktionsverlagerungen oder Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern
  • 6 umfasst hingegen Kennzeichen für bedingt meldepflichtige Gestaltungen, die zusätzlich vom Erfüllen des Main-Benefit-Tests abhängig gemacht werden. Hierunter können beispielsweise fallen:
    • Kauf von Verlustgesellschaften (Mantelkauf),
    • zirkuläre Vermögenstransfers
    • Gestaltungen mit Einbeziehung niedrig besteuerter Jurisdiktionen

Der Main Benefit-Test gilt als erfüllt, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung, in der Erlangung eines Steuervorteils (im In- oder Ausland) besteht. Der Steuervorteil kann sämtliche Steuerarten betreffen, ausgenommen sind nur die Umsatzsteuer, Zölle, Verbrauchsteuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.

Meldepflichtig sind in erster Linie die sogenannten „Intermediäre“ iSd § 3 Z 3 EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG), somit Berater im weiteren Sinn. Unterliegt der Berater jedoch einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung, geht die Meldepflicht auf den relevanten Steuerpflichtigen über! Da der typische Intermediär (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) in Österreich berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, wird die Meldepflicht daher häufig den Steuerpflichtigen selbst treffen. Werden Gestaltungen selbst konzipiert, ist ebenfalls der relevante Steuerpflichtige selbst meldeverpflichtet.

Wann ist zu melden und welche Sanktionen sind vorgesehen?

Die Meldung von Gestaltungen, die zwischen 25.6.2018 und 1.7.2020 entstanden sind, muss ab 1.7.2020 bis 31.8.2020 erfolgen. Gestaltungen ab dem 1.7.2020 sind binnen 30 Tagen an das neue Amt für Betrugsbekämpfung zu melden.

Eine Verletzung der Meldepflicht wird gesetzlich als Finanzordnungswidrigkeit definiert, und liegt vor, wenn

  • eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
  • die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird.

Österreich hat sich im Abänderungsentwurf zum Finanzstrafgesetz (FinStrG) für Strafen von bis zu EUR 50.000 bei Vorsatz und bis zu EUR 25.000 bei grober Fahrlässigkeit entschieden.

TPA Tipp zur DAC 6 Meldepfilcht

Grenzüberschreitende Transaktionen sollten tagesaktuell aufgezeichnet werden, damit eine allfällige Meldepflicht fristgerecht beurteilt werden kann. Ihr TPA Berater unterstützt Sie gerne hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise.

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