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Globale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) – Neue Regeln für die Konzernbesteuerung

Globale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) – Neue Regeln für die Konzernbesteuerung

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Globale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) – Neue Regeln für die Konzernbesteuerung

Die Europäische Kommission hat bereits am 22. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Umsetzung einer Mindestbesteuerung für Konzerne in Höhe von 15 % veröffentlicht. Der Vorschlag basiert auf dem von der OECD entwickelten Zwei-Säulen-Konzept zur Neuregelung der internationalen Konzernbesteuerung („Global Anti Base Erosion Rules; „GloBE“).

Welche Konzerne und Unternehmensgruppen sind betroffen?

Der EU-Richtlinienvorschlag zielt (derzeit) auf Konzerne mit einem Konzernumsatz von mindestens EUR 750 Mio ab und betrifft daher naturgemäß auch kleinere österreichische Tochtergesellschaften entsprechender ausländischer Konzerne.

Ausgenommen sind staatliche Einrichtungen, internationale Organisationen, Non-Profit-Organisationen, Pensionsfonds sowie andere Investment- und Immobilieninvestmentfonds als oberste Konzerngesellschaften. Eine weitere Ausnahme betrifft zumindest zu 95 % gehaltene Tochtergesellschaften, sofern diese nahezu ausschließlich Beteiligungen für die jeweiligen Anteilseigner halten oder Hilfstätigkeiten leisten.

Ab wann sollen die neuen Regeln anwendbar sein?

In zeitlicher Hinsicht ist seitens der OECD eine Umsetzung bereits ab 2023 geplant.
Innerhalb der EU wurde bis jetzt die notwendige Einstimmigkeit für den Richtlinienvorschlag mangels Zustimmung von Polen nicht erzielt. Geplant ist nunmehr eine nochmalige Diskussion Mitte Juni beim EU-Finanzministertreffen. Die EU plant grundsätzlich eine Umsetzung der Richtlinie bis 31. Dezember 2023 und eine Anwendung für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2024.

Worum geht es bei der Mindestbesteuerung?

Mit diesem Konzept soll – ergänzend zu den bisherigen Regelungen wie die in Österreich im Jahr 2019 eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung und die bestehenden Abzugsverbote – sichergestellt werden, dass Konzerne in allen (!) Staaten, in denen sie tätig sind, einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 % unterliegen. Diese effektive Steuerbelastung ist pro Staat insgesamt für alle dort ansässigen Konzerngesellschaften zu ermitteln („jurisdictional blending“).

Sofern sich in einem Staat für den Konzern eine effektive Steuerbelastung von unter 15% ergibt, ist eine Zusatzsteuer („top-up tax“) zu entrichten. Diese Zusatzsteuer kann – abhängig von der lokalen Umsetzung des Mindestbesteuerungsregimes – an unterschiedliche Länder zu entrichten sein:

  1. Staat, in dem die Niedrigbesteuerung vorliegt: Grundsätzlich kann jener Staat, in dem sich eine Niedrigbesteuerung ergibt, für solche Fälle eine eigene qualifizierte Mindeststeuer einführen und damit selbst die Zusatzsteuer einnehmen. Wie zu hören war, haben bereits einige (Steueroasen-)Länder begonnen, eine derartige Mindeststeuer einzuführen.
  2. Falls keine lokale qualifizierte Mindeststeuer im Staat der Niedrigbesteuerung umgesetzt wird: Steuererhebung im Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft, wenn dieser Staat eine entsprechende Regelung für die Income Inclusion Rule umgesetzt hat.
  3. Sofern Ansässigkeitsstaat der Konzernobergesellschaft das Regime nicht umgesetzt hat: Steuererhebung im Ansässigkeitsstaaten anderer Konzerngesellschaften, die das Regime mit einer entsprechenden „Undertaxed Payments Rule“ umgesetzt haben: hierbei soll eine Aufteilung der Zusatzsteuer auf Basis der Mitarbeiteranzahl sowie dem Wert der Wirtschaftsgüter erfolgen.

Wie ermittelt sich die effektive Steuerbelastung?

Neu ist dabei, dass die effektive Steuerbelastung auf Basis von Konzernabschlussdaten pro Jurisdiktion ermittelt werden muss.

Die effektive Steuerbelastung ermittelt sich nach der folgenden Formel:

Bei dieser Berechnung sind eine Reihe von spezifischen Bestimmungen nach der EU Richtlinie zu berücksichtigen. Die Covered Taxes umfassen unter anderem:

  • den laufenden (Ertrag-)Steueraufwand laut Konzernrechnungslegung
  • latente Steuern, wobei diese mit dem Steuersatz von 15% anzusetzen sind
  • diverse Anpassungen (wie zB Tax Credits, Steueraufwand, der nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich bezahlt wird etc).

Das GloBE Einkommen basiert auf dem Financial Accounting Net Income, das unter anderem um folgende Positionen zu adaptieren ist:

  • Net Taxes
  • Dividenden
  • Equity Gains and Losses
  • Gain or Loss from disposal of certain excluded assets and liabilities
  • Policy Disallowed Expenses (insbesondere Strafen und Bußgelder).

TPA Tipp: Da die effektive Steuerbelastung auf Basis von Konzernabschlussdaten ermittelt wird, kann auch im Fall von Staaten wie zB Österreich, die einen höheren gesetzlichen Steuersatz aufweisen, eine Niedrigbesteuerung vorliegen, sofern es wesentliche Abweichungen zwischen der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem jeweiligen lokalen GloBE Einkommen gibt; diskutiert wurde dabei das Thema Förderungen, insb die Forschungsprämie.

TPA Tipp: Es sollte jetzt schon geprüft werden, für welche Staaten sich im Hinblick auf Differenzen zwischen steuerlicher Bemessungsgrundlage und dem GloBE Einkommen eine (Niedrig)Besteuerung von unter 15% ergeben könnte.

Wie hat das Reporting unter Pillar 2 zu erfolgen?

Innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres muss eine Steuererklärung („top-up tax information return“) seitens der erfassten Konzerngesellschaften eingereicht werden. Alternativ kann unter gewissen Voraussetzungen die Konzernobergesellschaft oder eine explizit designierte Konzerngesellschaft für sämtliche Konzerngesellschaften gesammelt die Daten einreichen.

In dieser Steuererklärung sind alle Informationen, die für die Beurteilung der Anwendbarkeit von Pillar 2 sowie die Berechnung der Zusatzsteuer relevant sind, offenzulegen.

TPA Tipp: Für Konzerne mit einem Umsatz über EUR 750 Mio sollte bereits jetzt ermittelt werden, ob es Staaten mit Niedrigbesteuerung gibt, und was die Auswirkungen von Pillar 2 sind.

 

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