Geplante Änderungen durch das AbgÄG 2015

10. Dezember 2015 | Lesedauer: 3 Min

TPA Advisory CFO Consultancy Business Consulting

1. AbgÄG 2015: Einkünftezurechnung bei Geschäftsführern und höchstpersönlichen Tätigkeiten

Geplant ist, dass Einkünfte aus der Tätigkeit als

  • Geschäftsführer / Vorstand / Stiftungsvorstand etc. und
  • Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler oder Vortragender

trotz Abrechnung über eine „zwischengeschaltete“ Körperschaft (zB GmbH) einkommensteuerlich direkt der natürlichen Person zugerechnet werden, wenn die abrechnende GmbH über keinen eigenständigen Betrieb verfügt, der sich von dieser Tätigkeit abhebt. Bloße Hilfstätigkeiten (zB Sekretariat) sollen keinen eigenständigen Betrieb begründen. Ausnahmen bestehen insb. für rechtsberatende Berufe (zB Entsendung eines Anwaltes in den Vorstand einer Privatstiftung durch die Anwalts-GmbH).

2. AbgÄG 2015: Neue Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich

Das bisherige „Nichtfestsetzungskonzept“ im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe soll durch ein „Ratenzahlungskonzept“ (Steuerzahlung über sieben Jahre) ersetzt werden. Bei Veräußerung innerhalb dieser Frist ist die restliche Steuer sofort zu entrichten. Zudem werden auch die Wegzugstatbestände erweitert, so soll künftig auch die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland oder die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zur Wegzugsbesteuerung führen. Auch im UmgrStG gibt es entsprechende Änderungen.

3. AbgÄG 2015: Wegzugsbesteuerung im außerbetrieblichen (privaten) Bereich

Das bisherige „Nichtfestsetzungskonzept“ gilt nur noch für den tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person oder unentgeltliche Übertragungen auf natürliche Personen; in den übrigen Fällen soll das neue „Ratenzahlungskonzept“ angewendet werden.

4. Wahlfreiheit zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 sieht Änderungen im Bereich der Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften vor. Statt dem bisherigen Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung wird ein Vorrang der Gewinnausschüttung normiert, solange die sog. Innenfinanzierung positiv ist, und ein Vorrang der Einlagenrückzahlung, wenn die Innenfinanzierung negativ ist. Somit sollten KESt-freie Einlagenrückzahlungen erst dann möglich sein, wenn zuvor alle „operativen“ Gewinne KESt-pflichtig ausgeschüttet wurden.

Durch das nunmehr im Entwurf vorliegende AbgÄG 2015 soll doch wieder das Wahlrecht zwischen Einlagenrückzahlung und Gewinnausschüttung gewährt werden. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung soll aber eine positive Innenfinanzierung sein. Die neue Evidenzierungspflicht bleibt daher bestehen. Beim Evidenzkonto der Innenfinanzierung sollen verdeckte Einlagen, erhaltene Einlagenrückzahlungen und ausschüttungsgesperrte Beträge außer Betracht bleiben.

5. AbgÄG 2015:Änderungen bei der Zwischensteuer für Privatstiftungen

Bislang wird die Zwischensteuer dann reduziert, wenn KESt-pflichtige Zuwendungen an Begünstigte getätigt werden, nicht aber, wenn gemäß Doppelbesteuerungsabkommen eine (teilweise) Reduktion der Quellensteuer erfolgt. Ab 1.1.2016 soll auch bei Teil-Entlastung von der KESt die Zwischensteuer teilweise reduziert werden, nämlich um den endgültig KESt-pflichtigen Teil der Zuwendung.

6. Verschärfung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre

Von der neuen Ausschüttungssperre sollen künftig alle Gewinne betroffen sein, die durch Umgründungen mit Neubewertung („Aufwertungsumgründungen“) entstanden sind. Somit werden künftig auch die bislang nach herrschender Ansicht nicht betroffenen Up-stream-Umgründungen und Anwachsungen nach § 142 UGB von der Ausschüttungssperre umfasst sein, weiters auch zB entsprechende umgründungsbedingte Tauschgewinne bei den Gesellschaftern. Bilanzierte latente Steuern kürzen den ausschüttungsgesperrten Betrag. Unverändert wie bisher reduzieren Abschreibungen und Buchwertabgänge anteilig den ausschüttungsgesperrten Betrag.

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